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Alt 31.05.2007, 20:11   #1
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Umsatzsteuer - was wäre wenn ...


ich hatte heute eine interessante diskussion mit einem bekannten. folgendes konstrukt:

er hat mit einem partner zusammen eine agentur, die hauptsächlich gastronomiebetriebe berät. nebenbei verkauft die agentur über einen online-shop allerdings noch fanartikel einer rockband.

da die marge bei den fanartikeln recht gering ist und der markt maximal einen preis von eur 16 pro shirt akzeptiert, hat er sich folgendes überlebt um die umsatzsteuer zu sparen:

- er kauft auf rechnung der agentur (rechtsform: gbr, er und ein weiterer partner) 1000 shirts mit dem bandlogo für den fanartikel-shop zum stückpreis von 10 euro. da die agentur vorsteuerabzugsberechtigt ist, holt er sich die UST. von EUR 1900 wieder vom finanzamt

- dann gründet er wiederum ein einzelunternehmen und nimmt für dieses die kleinunternehmerregelung in anspruch. damit darf er zwar keine vorsteuer abziehen, muss aber auch keine ust. abführen.

- als einzelnunternehmen betreibt er ab sofort den fanshop und ausserdem schreibt er rechnungen an seine eigene gbr für überstunden, die er zuhause abgearbeitet.

-diese rechnungen werden von der gbr nicht bar bezahlt, sondern abgegolten. wie? indem die gbr dem einzelunternehmen die fanshirts verkauft, und zwar für den stark reduzierten preis von 1 euro. 1000 shirts zu einem euro, auf der rechnung werden 190 euro ust. ausgewiesen und von der gbr auch an das finanzamt abgeführt.

- das kleinunternehmen verkauft die shirts dann mit einem brutto=netto-preis von eur 16 pro stück. umsatzsteuer muss nicht ausgewiesen und auch nicht abgeführt werden, da das kleinunternehmen davon befreit ist

- damit spart er sich im prinzip die umsatzsteuer von 15 euro (16 euro - 1 euro = 15 euro) und damit 2,85 pro verkauften fanshirt. macht eur 2850 zusätzlichen gewinn.

jetzt die frage: mein bekannter findet die idee ganz toll. ich habe allerdings zweifel an der legalität der sache da das für mich stark in richtung steuerhinterziehung geht. ich habe ihm geraten, er solle davon besser die finger lassen. allerdings bin ich kein experte auf dem gebiet. allerdings habe ich keine konkreten gesetze gefunden, die dagegen sprechen.

vielleicht könnt ihr mir sagen wer in diesem fall recht hat. und wenn es illegal sein sollte (was ich vermute), warum?
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Alt 31.05.2007, 20:28   #2
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Zitat:
- er kauft auf rechnung der agentur (rechtsform: gbr, er und ein weiterer partner) 1000 shirts mit dem bandlogo für den fanartikel-shop zum stückpreis von 10 euro. da die agentur vorsteuerabzugsberechtigt ist, holt er sich die UST. von EUR 1900 wieder vom finanzamt
entweder 11,90 EUR brutto und 1,90 EUR USt zahlen oder 10 EUR brutto und 1,60 EUR USt zahlen.

Zitat:
- als einzelnunternehmen betreibt er ab sofort den fanshop und ausserdem schreibt er rechnungen an seine eigene gbr für überstunden, die er zuhause abgearbeitet.
schon mal was von Sonderbetriebsvermögen gehört? Sollte man bei solchen Konstruktionen kennen.

Zitat:
-diese rechnungen werden von der gbr nicht bar bezahlt, sondern abgegolten. wie? indem die gbr dem einzelunternehmen die fanshirts verkauft, und zwar für den stark reduzierten preis von 1 euro. 1000 shirts zu einem euro, auf der rechnung werden 190 euro ust. ausgewiesen und von der gbr auch an das finanzamt abgeführt.
geht nicht, da es eine Mindestbemessungsgrundlage gibt.

§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG i.V.m. § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG

Gruß
Sven
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Alt 31.05.2007, 20:32   #3
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Alt 31.05.2007, 20:42   #4
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Zitat:
Zitat von reXX Beitrag anzeigen
- dann gründet er wiederum ein einzelunternehmen und nimmt für dieses die kleinunternehmerregelung in anspruch. damit darf er zwar keine vorsteuer abziehen, muss aber auch keine ust. abführen.
Kann man überhaupt noch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn man schon an einem Gewerbe beteiligt ist?

Zitat:
-diese rechnungen werden von der gbr nicht bar bezahlt, sondern abgegolten. wie? indem die gbr dem einzelunternehmen die fanshirts verkauft, und zwar für den stark reduzierten preis von 1 euro. 1000 shirts zu einem euro, auf der rechnung werden 190 euro ust. ausgewiesen und von der gbr auch an das finanzamt abgeführt.
Und wie erklärst Du das bei nächsten Buchprüfung? Das glaubt Dir doch nicht der dümmste Finanzbeamte, und dann hast Du ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung am Hals.
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Alt 31.05.2007, 20:51   #5
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Zitat:
Außerdem ist er gegenüber dem FA trotzdem nur ein Unternehmer.
nö, GbR und Einzelunternehmen sind 2 Unternehmen.

Zitat:
Kann man überhaupt noch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn man schon an einem Gewerbe beteiligt ist?
ja, die GbR ist nämlich (teil-)rechtsfähig und ist ein eigenes Unternehmen.

Gruß
Sven
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Alt 31.05.2007, 20:55   #6
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Ohne auszuufern:

Hinzu kommt noch m. E. dass diese "Gestaltung" schon sehr nach Gestaltungsmißbrauch § 42 AO richt.

Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts, durch den ein Steuergesetz nicht umgangen werden kann, ist gegeben, wenn eine (zivilrechtliche, steuerrechtliche und/oder andersrechtliche) Gestaltung gewählt wird, die - gemessen an dem erstrebten Ziel - unangemessen ist, der Steuervermeidung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nicht steuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Diese drei Hauptvoraussetzungen nennt der BFH in ständiger Rechtsprechung.

Außerdem müsste dieses Konstrukt der Gesamtplanrechtsprechung stand halten.

Dein Bekannter kann ja die Kosten investieren und eine verbindliche Auskunft § 89 AO beim Finanzamt einholen. Mal schauen, was die sagen.
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Alt 31.05.2007, 21:00   #7
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Zitat:
Hinzu kommt noch m. E. dass diese "Gestaltung" schon sehr nach Gestaltungsmißbrauch § 42 AO richt.
die Keule des 42 AO braucht man hier nicht. Die Einzelsteuergesetze lassen diese Gestaltung bereits nicht zu.

Gruß
Sven
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Alt 31.05.2007, 21:09   #8
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Zitat:
Zitat von Sven Beitrag anzeigen
nö, GbR und Einzelunternehmen sind 2 Unternehmen.
Ich denke es wird am Ende sowieso alles zusammengeschmissen ... ich habe Unternehmer und nicht Unternehmen geschrieben.
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Alt 31.05.2007, 21:10   #9
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Zitat:
Zitat von Sven Beitrag anzeigen
die Keule des 42 AO braucht man hier nicht. Die Einzelsteuergesetze lassen diese Gestaltung bereits nicht zu.

Gruß
Sven
Ja,ok. Wollte auch nur darauf hinweisen, dass bei solchen "Gestaltungen" die Finanzverwaltung berechtigterweise noch ein kleines As im Ärmel hat.
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Gruss

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Alt 31.05.2007, 21:19   #10
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Zitat:
Ich denke es wird am Ende sowieso alles zusammengeschmissen
Bei mehreren Einzelunternehmen wird alles zusammengeschmissen aber nicht bei Personengesellschaften (steuerliche Organschaften mal außen vor). Zum Tatbestandsmerkmal "wer" des § 2 UStG lässt sich A 16 UStR aus.

Zitat:
... ich habe Unternehmer und nicht Unternehmen geschrieben.
den meinte ich auch. Den Begriff "umsatzsteuerliches Unternehmen" kürze ich meistens ab.

Gruß
Sven
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Alt 31.05.2007, 22:14   #11
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danke für die hilfreichen infos!
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