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muß ich eine Liste führen auf der steht; wann ich wohin gefahren bin und wieviele Kilometer das waren,
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genau so ist es. Bei einem Fahrtenbuch werden noch wesentlich strengere Anforderungen gestellt. Das ist aber hier nicht erforderlich.
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Ich fahre dann wohl von einem Betriebsstättenteil zum Anderen. Bei mir zu Hause ist ja auch Betriebsstätte.
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Der Begriff "Betriebsstätte" ist steuerlich definiert und hat nichts mit dem umgangssprachlichen Begriff zu tun.
§ 12 Nr. 7 AO schwirrt mir nämlich vor. Fraglich ist ob dieser auf die Ackerflächen zutrifft, dann würden die Fahrten nämlich erst ab dem 21. Kilometer und auch nur einfach berücksichtigt werden, vgl.
§ 4 Abs. 5a EStG.
Normalerweise haben landwirtschaftliche Betriebe aber einen Steuerberater (Landvolk oder ähnliches), so dass man diesen mit Fragen bzgl. des Betriebs löchern kann. Normalsterbliche kennen sich nämlich nicht mit der Berechnung von Milchquoten etc. aus
Gruß
Sven