Hallo ...
mal eine Gegenfrage... soll denn der Gewinn nach § 5 EStG ermittelt werden (Bilanzierung)?
Denn andernfalls stellt sich diese Frage doch gar nicht, weil es sich um einen Wareneinkauf handelt, der bei einer EÜ-Rechnung als Betriebsausgabe gebucht wird.
Aber sei es drum... für das Umlaufvermögen gilt das stenge Niederstwertprinzip nach § 253 (3) HGB. Danach dind Börsen- oder Marktpreise bzw. beizulegende Wert immer anzusetzen, wenn diese am Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken sind.
MfG
BEBOUB


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