Na, da fehlt doch noch die gewerbesteuerliche Seite!
Gewerbesteuerrechtliche Seite!
Der Zeitpunkt, ab dem Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit erzielt werden, ist vom Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht zu trennen.
Für die Gewerbesteuer ist allein der Zeitpunkt maßgebend, ab dem das Unternehmen „werbend“ tätig ist. Somit beginnt die Gewerbesteuerpflicht erst dann, wenn alle Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs gegeben sind und der Gewerbebetrieb „ in Gang gesetzt“ worden ist, m. a. W. ab dem Zeitpunkt, an dem die Beteiligung am allgemeinem wirtschaftlichen Verkehr vorhanden ist.
Somit ist es möglich, dass bspw. die Anmietung eines Geschäftsraumes ertragsteuerlich zwar bereits vorweggenommene Betriebsausgaben darstellen, diese Aufwendungen jedoch mangels „werbender“ Tätigkeit gewerbesteuerlich nicht als Aufwendungen anzusehen sind. Und mindern somit auch nicht den Gewerbeertrag. Der Gewinn aus der Erzielung von gewerblichen Einkünften weicht dann vom Gewerbeertrag ab.
Was für den Beginn gilt, ist natürlich auf für das Ende der Gewerbesteuerpflicht anzuwenden.
Kein Anspruch auf Vollständigkeit!!!


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