Hallo!
Jaja, immer die bösen StB mit ihren hohen Rechnungen sind schuld!![]()
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Ne, Spaß beiseite.
1.) Wenn Sie ein Einnahmen-Überschuss-Rechner sind, müssen Sie bei Aufgabe des Betrieb´s eine Bilanz bzw. eine Überleitungsrechnung erstellen, da gesetzlich ein Wechsel der Gewinnermittlungsart fingiert wird.
2.) Der noch vorhandene Warenbestand ist gewinnerhöhend zu berücksichtigen.
Generell ist es so, dass ein betrieblicher Vorgang, der sich bei Einnahmen-Überschuss-Rechner noch nicht erfolgswirksam ausgewirkt hat, muss aufgrund des Wechsels nun vollzogen werden. Dies gilt sowohl für Erträge aber auch für Aufwendungen. Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen, alles muss rein!
3.) Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung selbst zu erstellen ist kein Hexenwerk! Wäre sicherlich mal ein Punkt, der zu überlegen wäre, bevor man das Gewerbe begräbt.
4.) Evtl. den StB wechseln, Angebot einholen.


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