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Thema: Fällt Schweiz unter "innergemeinschaftliche Lieferung?"

  1. #1
    TP-Senior Jordan macht alles soweit korrekt
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    Fällt Schweiz unter "innergemeinschaftliche Lieferung?"

    Hallo Leute,

    fällt Schweiz unter "innergemeinschaftliche Lieferung?"

    Oder ist das wie eine Lieferung innerhalb Deutschlands zu handhaben?

    Habe mal irgendwo gehört dass man für die Schweiz die MwSt nicht auszuweisen brauch. Oder täusche ich mich.

  2. #2
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    äähm ...

    "innergemeinschaftlicher Erwerb" bzw. Lieferung ist B2B-Handel in der EU, nachgewiesen durch die UST.-ID, richtig, der wird zu netto-Preisen berechnet.
    Endverbraucher zahlen in der EU immer die Umsatzsteuer des Ursprungslandes!

    die Schweiz ist ein sog. "Drittland" (= alle Länder, die nicht inner EU sind), da lieferst du ebenfalls MWSt.-frei hin, aber eben nicht nur an Gewerbetreibende sonden auch an Endkunden.

    der Empfänger der Ware muss dann 7,6% Einfuhrumsatzsteuer + Verzollungsgebühren in der Schweiz bezahlen, hast du aber nichts mit zu tun (sollte man den Empfänger aber drauf hinweisen)

    Für dich ist das ein komplett umsatzsteuerfreier Umsatz

  3. #3
    TP-Senior Jordan macht alles soweit korrekt
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    ja , aber habe ich die lieferung in die schweiz bei der umsatzsteuer erklärung in innergemeinschaftliche lieferung zu schreiben?

    oder wo schreibe ich diesesn umsatz rein?

  4. #4
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    zu den inngergemeinschaftlichen Leistungen gehört der Umsatz auf keinen Fall, ist ja keiner.

    wo der genau gebucht wird, bin ich leider überfragt, Kontierung macht bei mir der STB, ich markiere immer nur solche "Sonderfälle", damit sie dann korrekt gebucht werden

  5. #5
    TP-Senior Jordan macht alles soweit korrekt
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    Ich denke ganz normal als wär es eine Lieferung innerhalb Deutschlands, weil es gibt kein extra Feld auf der UstErklärung für so einen Vorgang...

    Ich habe die Erklärung nämlich falsch ausgefüllt weil ich die schweizer Lieferung bei der innergemienschaftlichen eingetragen habe!

    Und nun muss ich die erklärung berichtigen.

    das problem ist hierbei ich finde auch den dhlpackschein nciht mehr der die ausfuhr bestätigt was kann ich denn jetzt tun um da noch gut raus zu kommen?
    Geändert von Jordan (27.09.2007 um 00:17 Uhr)

  6. #6
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    wie gessagt, wg. Buchungskonto bin ich überfragt

    dass es auf der UST.-Erklärung kein Feld dafür gibt, macht aber Sinn: du brauchst ja auch keine USt. dafür abzuführen, also muss dieser Umsatz dort imho gar nicht erscheinen.

    dieser Umsatz wird ja lediglich bei deiner Gewinnermittlung zum Jahresende (EÜR bzw. Bilanz) wirklich relevant

    wg. dem verschlampten Paketschein: ist natürlich doof, aber kein Beinbruch.

    Du hast bargeldlosen Zahlungseingang aus der Schweiz? (Überweisung, Kreditkartenbuchung ...)
    Und du hast auf jeden Fall eine Rechnungskopie mit Schweizer Anschrift, wo der Rechnungsbetrag mit dem zahlungseingang identisch ist.

    das ist ja schon "fast" der Nachweis, dass es da wirklich um ein Drittlandgeschäft geht.

    deswegen würde ich einfach eine Notiz an den vorgang machen "DHL-Paketschein verbaselt" und fertig (und in Zukunft die Paketscheine dann aber ordentlich aufbewahren) *

    Die Exportnachweise werden sowieso nur im Rahmen einer Betriebsprüfung verlangt. Die sind glücklicherweise eher selten ... und selbst wenn die kommen sollte, würde ich das dann einfach so begründen und durchdiskutieren mit dem lieben Betriebsprüfer
    Wenn der dann oberstur ist, kann man notfalls immer noch dann nachversteuern (und der Prüfer ist glücklich, was gefunden zu haben )

    * BTW: Paketschein ist doch auch dein Nachweis für deine Versandkosten und sind somit Betriebsausgaben. Warum wirfst du so einen Schein dann weg, statt ihn als Kosten geltend zu machen und abzuheften?

    da Porto in die Schweiz nicht gerade günstig ist, lohnt das wahrscheinlich mehr als sich um die USt. Gedanken zu machen

  7. #7
    TP-Insider AO Gott macht sich hier sehr viel Mühe Avatar von AO Gott
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    Moin, Moin!

    Also, Ausfuhrlieferungen zu den Eidgenossen, zählen bei Vorliegen der dementsprechenden Voraussetzungen zu den Ausfuhrlieferungen § 4 Nr. 1a) UStG i.V.m. § 15 ABs.3 Nr. 1 a) UStG, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.

    Zeile 24, Ablochkennziffer 43 in der USt-VA


    dass es auf der UST.-Erklärung kein Feld dafür gibt, macht aber Sinn: du brauchst ja auch keine USt. dafür abzuführen, also muss dieser Umsatz dort imho gar nicht erscheinen.
    Äh, das kann man so nciht stehen lassen. In der UST-Jahreserklärung gibt es zwar kein Feld, indem man es eintragen muss, aber in der Anlage UR
    Zeile 37/38.

    Und auf dem Mantelbogen der UST-Erklärung ist noch ein Häckchen zu setzen, bei Zeile 27. (2006 Version)
    Genauso müssten dort, nicht steuerbare Umsätze, § 13b Umsätze usw. eingetragen werden.
    Gruss

    "Das hier ist keine Steuerberatung,alles freiwillig und unentgeltlich!!"
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