Moin,
ja, du musst die Einsprüche in jedem Fall für jedes Jahr einzeln einlegen und auch das Ruhen des Verfahrens beantragen.
Welche Verfahren jetzt genau noch offen sind, kann ich nicht sofort beantworten. Die Steuerbescheide sind aber i.d.R.nach §165 AO vorläufig, hinsichtlichHiergegen muss nicht gesondert Einspruch eingelegt werden, da diese Fälle grundsätzlich offen sind und von Amts wegen geändert werden.
- der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen
- der Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten i.H.d. pauschalen Aufwandsentschädigung gem. §12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
- der Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 geänderten Vorschriften
- der Verfassungsmäßigkeit des SolZ-Gesetz 1995
Gruß,
Matthias


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