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Thema: Einspruch beim Finanzamt

  1. #1
    TP-Junior Plochen macht alles soweit korrekt
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    Einspruch beim Finanzamt

    Ich habe den Bescheid für 2005 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom Finanzamt zugesand bekommen. Daraufhin hatte ich Einspruch gegen den Bescheid über Einkommensteuer und Solidaritäts - zuschlag 2005 eingelegt und einen Antrag auf Ruhen der Verfahren bis zum Abschluss der anhängigen einiger damaligen Musterverfahren gestellt.Diese bezogen sich damals auf die "Steuerliche Behandlung der Rentenversicherungsbeiträge, "Steuerliche Heranziehung von Zinseinkünften", und die "Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlages". Muß ich alle Einsprüche für die Folgenden Jahre erneuern oder gelten Sie auch für die Einkommensteuererklärung 2006 und den Folgejahren automatisch weiter.
    Meine 2 Frage lautet: Welche Musterverfahren sind für 2006 anhängig und wo kann ich mich informieren. Für die saubere Beantwortung meiner Fragen bedanke ich mich schon mal im Vorraus.

  2. #2
    TP-Moderator MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht Avatar von MaWeSol
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    Moin,

    ja, du musst die Einsprüche in jedem Fall für jedes Jahr einzeln einlegen und auch das Ruhen des Verfahrens beantragen.

    Welche Verfahren jetzt genau noch offen sind, kann ich nicht sofort beantworten. Die Steuerbescheide sind aber i.d.R.nach §165 AO vorläufig, hinsichtlich
    • der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen
    • der Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten i.H.d. pauschalen Aufwandsentschädigung gem. §12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
    • der Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 geänderten Vorschriften
    • der Verfassungsmäßigkeit des SolZ-Gesetz 1995
    Hiergegen muss nicht gesondert Einspruch eingelegt werden, da diese Fälle grundsätzlich offen sind und von Amts wegen geändert werden.

    Gruß,
    Matthias
    Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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    Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.

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  3. #3
    TP-Junior Plochen macht alles soweit korrekt
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    Vielen Dank für die Antwort nun weis ich wieder etwas mehr.

    Gruß Plochen

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