Geringwertige Wirtschaftsgüter ( GWG ) in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 - Poolabschreibung
Die Grenze für den Sofortabzug von GWG wird von bisher 410 EUR auf 150 EUR abgesenkt. Dabei handelt es sich um Nettobeträge, unabhängig davon, ob der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht, vgl.
R 9b Abs. 2 EStR. Abzustellen ist somit auf die Nettoanschaffungskosten bzw. Nettoherstellungskosten. Beide Begriffe werden im
§ 255 HGB definiert, so dass grob gesagt alles was mit der Anschaffung / Herstellung zusammenhängt in die Bemessungsgröße einzubeziehen ist. Zusätzlich gelten die bisherigen Voraussetzungen für die Annahme eines GWG weiter. Es muss sich also um ein bewegliches Wirtschaftsgut handeln, dass selbstständig nutzbar ist. Allerdings entfällt die Voraussetzung der Aufnahme in ein besonderes Verzeichnis (Aufhebung von
§ 6 Abs. 2 Satz 4 und 5 EStG). Außerdem gibt es das bisherige Wahlrecht zur Sofortabschreibung nicht mehr, da für GWG bis 150 EUR die Sofortabschreibung nun zwingend vorgeschrieben wird ("ist" statt "können" in
§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Überschreiten die Nettoanschaffungskosten / Nettoherstellungskosten den Betrag von 150 EUR, nicht aber den Betrag von 1.000 EUR gibt es nach
§ 6 Abs. 2a EStG eine neue Gruppenbewertung, wenn die Wirtschaftsgüter einer selbständigen Nutzung fähig sind. Danach ist für diese Wirtschaftsgüter ein Sammelposten zu bilden. Dieser ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden 4 Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen (AfA-Satz also 20 %). Scheidet ein in dem Sammelposten enthaltenes Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.
Im Jahr der Anschaffung / Herstellung wird die volle AfA von einem Fünftel gewährt. Es muss also nicht - wie ansonsten bei der AfA - monatsweise gerechnet werden. Faktisch wird damit durch das Gesetz immer eine Anschaffung im Januar unterstellt.
Hinweise:- Oftmals ist diese (zwingende) Regelung zur Gruppenbewertung für den Steuerzahler wesentlich ungünstiger als das bisherige Recht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei den in Frage kommenden Wirtschaftsgütern regelmäßig um solche handelt, die tatsächlich eine kürzere Nutzungsdauer als fünf Jahre haben (Computer usw.). Eine schnellere Abschreibung ist jedoch nicht möglich (auch nicht wahlweise; selbst ausgeschiedene Wirtschaftsgüter müssen weiter – zusammen mit ihrer Gruppe – abgeschrieben werden).
- Für die (zwangsweise) Anwendung der Gruppenbewertung des neuen § 6 Abs. 2a EStG kommt der Frage der selbständigen Nutzungsfähigkeit entscheidende Bedeutung zu. Bisher hat die Finanzverwaltung die selbständige Nutzungsfähigkeit im EDV-Bereich regelmäßig abgelehnt (und den Sofortabzug als GWG versagt), vgl. BFH-Urteil vom 19. 2. 2004 - VI R 135/01. Dies betraf insbesondere Peripheriegeräte wie Bildschirme, Drucker, Scanner usw. Zukünftig kann sich diese Sichtweise für die Steuerzahler positiv auswirken, da diese Wirtschaftsgüter dann nicht zwangsweise auf fünf Jahre, sondern - entsprechend der amtlichen AfA-Tabelle - auf drei Jahre abgeschrieben werden könnten (allerdings nicht als Gruppe, sondern einzeln).
- Der Sammelposten hat den Vorteil, dass auch im Erstjahr keine zeitanteilige Berechnung der AfA erfolgen muss. Unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt wird für die im Sammelposten enthaltenen Wirtschaftsgüter damit auch im Erstjahr immer eine AfA von einem Fünftel der Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten gewährt.
- Im Privatvermögen (Arbeitsmittel bei Arbeitnehmern und GWG im V+V-Bereich) bleibt es demgegenüber bei der bisherigen 410 EUR-Regelung (hier auch weiterhin Wahlrecht; § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 EStG).
Übersicht zu GWG im Betriebsvermögen:
1. AK / HK bis 150 EUR
(Zwingende) Behandlung als GWG (sofortige Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung / Herstellung / Einlage)
2. AK / HK von 151 EUR bis 1.000 EUR
(Zwingende) Gruppenbewertung mit Auflösung des Sammelpostens im Jahr der Anschaffung / Herstellung und den vier folgenden Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel.
3. AK / HK über 1.000 EUR
Lineare AfA nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (grds. wie bisher, aber keine degressive AfA mehr möglich)
Zeitliche Anwendung:
§ 6 Abs. 2 und 2a EStG sind erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden (
§ 52 Abs. 16 Satz 17 EStG). Auf das Wirtschaftsjahr des Unternehmens kommt es also auch hier nicht an.
Gruß
Sven