die Differenzbesteuerung hat nichts mit steuerfrei und steuerpflichtig zu tun. Die Differenzbesteuerung ist eine Frage der Bemessungsgrundlage. Es gibt keinen steuerfreien Anteil.Der umsatzsteuerpflichtige Anteil aus diesem Vorgang von 1000,00 Euro dürfte wie üblich in KZ 81 der UStVa kommen..
Wo aber kommt der umsatzsteuerfreie Anteil von 1000,00 Euro rein.
Die Bemessungsgrundlage bei Differenzbesteuerung ist nicht das Entgelt, welches alles ist was der Leistungsempfänger aufwendet abzgl. der USt, sondern die Bruttomarge abzgl. der USt.
Hier also 1.000 EUR
für den Gesamtumsatz gilt A 251 Abs. 1 S. 4 UStR, der auf A 276a Abs. 8 - 14 UStR verweist. Dementsprechend ist für den Gesamtumsatz auch auf die Bruttomarge abzgl. USt abzustellen (hier: 1000 EUR).... da dann ja die Höhe des Gesamtumsatzes nicht mehr stimmen würde.
Gruß
Sven


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