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Thema: Nachzahlung Kinderbetreuungskosten

  1. #1
    TP-Newbie as02011961 macht alles soweit korrekt
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    Nachzahlung Kinderbetreuungskosten

    Guten Tag erstmal,
    ich habe gestern Abend an unserer Steuererklärung 2007 gearbeitet und bin über folgenden Punkt gestolpert:

    Im Jahr 2007 mußten wir insgesamt 3 Nachzahlungen für die Jahre 2004, 2005 und 2006 für unsere beiden Kinder leisten, da die Einstufung der Kindergarten-Elternbeiträge aktualisiert wurde. Die Nachzahlungen beliefen sich auf immerhin 2.930 €.

    Wie kann ich diese Aufwendungen in der Steuererklärung für 2007 berücksichtigen, da die Zahlung im Jahr 2007 geleistet wurde, die Betreuungskosten aber für die Vorjahre galten?

    Vielen Dank für eine schnelle Hilfe im Voraus.

    Mit freundlichem Gruß
    Andreas Scholz

  2. #2
    TP-Supporter eugenie ist auf einem guten Weg
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    die Frage steht doch schon in anderen Foren und wurde mE beantwortet!

  3. #3
    TP-Newbie as02011961 macht alles soweit korrekt
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    Zitat Zitat von eugenie Beitrag anzeigen
    die Frage steht doch schon in anderen Foren und wurde mE beantwortet!
    Das stimmt nur zum Teil. Bisher habe ich mit den eingegangenen Antworten keine eindeutige Beantwortung meiner Frage erhalten, sondern eher steuerrechtliche Grundsatzdiskussionen.

  4. #4
    TP-Greis SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User
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    was war denn da die Aussage?

    § 4f EStG ist hier m.E. nicht anwendbar aufgrund der zeitlichen Anwendungsbeschränkung (§ 52 Abs. 12c EStG). Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG denke ich passen auch nicht, zumal dort wohl ähnliche Anwendungszeiträume gelten und was bleibt dann über??? Wann ist § 33c EStG noch gleich weggefallen? Außerdem wonach wollte man das ganze ändern? § 175 AO?

    Vermutlich letzteres § 33c EStG über § 175 AO. Da müsste man aber tiefer graben und das gibt das Forum nicht her, sondern der Steuerberater.

    Dennoch ein interessanter Fall

    Gruß
    Sven
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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  5. #5
    TP-Insider AO Gott macht sich hier sehr viel Mühe Avatar von AO Gott
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    § 33c ist letztmalig für VZ 2005 anzuwenden. Ab VZ 06 greift § 4f bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG.

    Gegen die Steuerfestsetzungen 2004-2006 ist nicht zufälligerweise Einspruch eingelegt worden? Dann bräuchte man ja keine Korrekturnorm.

    Ansonsten,wenn dann § 175 AO.

    Ab zum Steuerberater!
    Gruss

    "Das hier ist keine Steuerberatung,alles freiwillig und unentgeltlich!!"
    "Pecunia non olet"
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