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Thema: Einkommenssteuererklärung

  1. #1
    TP-Newbie finja macht alles soweit korrekt
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    Einkommenssteuererklärung

    Hallo,

    kann mir evtl. jemand weiterhelfen, wo der Unterhalt für das leibliche Kind in der Steuererklärung eingetragen wird.????

    Ich bin dauernd getrennt lebend und zahle monatlich Unterhalt nur für meine Tochter und keinen Unterhalt für meine von mir getrennt lebende Frau.

    Danke an alle

  2. #2
    TP-Moderator MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht Avatar von MaWeSol
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    Zitat Zitat von finja Beitrag anzeigen
    kann mir evtl. jemand weiterhelfen, wo der Unterhalt für das leibliche Kind in der Steuererklärung eingetragen wird.????
    Nirgendwo... der Unterhalt für Kinder ist steuerlich nicht wirksam.

    Anders sieht es mit dem Unterhalt für den geschiedenen Ehepartner aus. Dafür gibt es die Anlage U. Diese Anlage muss aber von dem getrennt lebenden Ehegatten (Ex-Ehegatten) unterschrieben werde, da der Unterhalt dann bei ihm als Einnahme gilt.

    Gruß,
    Matthias
    Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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  3. #3
    TP-Member Gert 3 macht alles soweit korrekt
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    Wie alt ist das Kind denn? Wird noch Kindergeld gezahlt?
    Falls Ja: schließe ich der Meinung von @MaWeSol an.
    Falls nein: : handelt es sich evtl. um agB nach § 33a EStG.
    Gruß aus dem Rheinland

  4. #4
    TP-Moderator MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht Avatar von MaWeSol
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    Zitat Zitat von Gert 3 Beitrag anzeigen
    Falls nein: : handelt es sich evtl. um agB nach § 33a EStG.
    Auch das nicht.

    Zitat Zitat von §33a Abs.1 Satz 3 EStG
    Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.
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  5. #5
    TP-Member Gert 3 macht alles soweit korrekt
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    Angenommen das Kind ist 26 Jahre alt und wird vom Vater unterhalten--dann besteht sehr wohl eine Möglichkeit ,die Kosten nach § 33a EStG geltend zu machen, wenn das Kind keine/ sehr geringe eigene Einkünfte hat. Denn ein Anspruch auf KiG besteht dann ja wohl nicht mehr--oder????
    Gruß aus dem Rheinland

  6. #6
    TP-Moderator MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht Avatar von MaWeSol
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    Die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt besteht ja nur bis zum Abschluss des ersten berfusqualifizierenden Abschlusses und auch dann nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

    Zitat Zitat von §1603 Abs. 2 Satz 2 BGB
    Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
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  7. #7
    TP-Member Gert 3 macht alles soweit korrekt
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    Nein @Mawesol!
    Um bei dem Beispiel des 26Jährigen Kindes zu bleiben:
    das Kind ist gesetzlich unterhaltsberechtigt und die Eltern können nach § 33a Abs. 1 Satz 1 + 4 Unterhaltsaufwendungen ( vorausgesetzt, das Kind hat keine oder nur geringe Einkünfte) bis 7.680 € als agB geltend machen.
    Dies wird im übrigen auch von den FÄ so gehandhabt.
    Sorry--da liegen Sie falsch.
    Gruß aus dem Rheinland

  8. #8
    TP-Greis SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User
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    das wird garantiert nicht so in den Finanzämtern gehandhabt.

    Sofern ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag / Kindergeld besteht entfällt die Abzugsmöglichkeit nach § 33a Abs. 1 ESt. Es gilt "entweder oder "

    Gruß Sven
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
    Immer informativ: Linkliste Steuerrecht | Steuerlexikon | Die EÜR | Steuerinfothread | Googlebedienung

  9. #9
    TP-Moderator MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht Avatar von MaWeSol
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    Zitat Zitat von Gert 3 Beitrag anzeigen
    [...]Um bei dem Beispiel des 26Jährigen Kindes zu bleiben: das Kind ist gesetzlich unterhaltsberechtigt[...]
    Aber nur, wenn sich das 26 Jahre alte Kind noch in einer Erstausbildung / Erststudium befindet, andernfalls muss das Kind für seinen Unterhalt selber aufkommen.

    Gruß,
    Matthias
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  10. #10
    TP-Member Gert 3 macht alles soweit korrekt
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    Zitat Zitat von Sven Beitrag anzeigen
    das wird garantiert nicht so in den Finanzämtern gehandhabt.

    Sofern ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag / Kindergeld besteht entfällt die Abzugsmöglichkeit nach § 33a Abs. 1 ESt. Es gilt "entweder oder "

    Gruß Sven
    @Sven--ich verstehe nicht, was Sie damit sagen wollen: selbstverständlich wird die agB nach § 33a nicht gewährt, wenn ein Anspruch auf KifrB/ KiG besteht.
    Was wird bei den FÄ so nicht gehandhabt????
    @MaWeSol
    Die Unterhaltsberechtigung hat doch nicht mit einer Ausbildung zu tun. Auch Eltern sind z.B. unterhaltsberechtigt, da auch sie Verwandte in gerader Linie sind.
    Wenn ein Sohn oder eine Tochter für die bedürftigen Eltern zahlen soll/ muss, kann er/ sie auch die Aufwendungen unter den Voraussetzungen des § 33a EStG als agB geltend machen.
    Gruß aus dem Rheinland

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