Nirgendwo... der Unterhalt für Kinder ist steuerlich nicht wirksam.
Anders sieht es mit dem Unterhalt für den geschiedenen Ehepartner aus. Dafür gibt es die Anlage U. Diese Anlage muss aber von dem getrennt lebenden Ehegatten (Ex-Ehegatten) unterschrieben werde, da der Unterhalt dann bei ihm als Einnahme gilt.
Gruß,
Matthias


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