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Thema: Was kann ich alles absetzen im nebengewerbe

  1. #1
    TP-Junior the Cookie macht alles soweit korrekt
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    Was kann ich alles absetzen im nebengewerbe

    Halli Hallo,

    Ich habe mal eine Frage kann ich denn schon werbungskosten als Kleinunternehmer nach §19 UstG. absetzen???

    Ich selbst weise keine MwSt. auf meinen Rechnungen aus, also kann ich doch auch nichts zurück fordern oder liege ich da falsch???

    Bitte um schnelle antwort


    The Cookie

  2. #2
    TP-Insider mogidala hilft, wo's geht mogidala hilft, wo's geht mogidala hilft, wo's geht Avatar von mogidala
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    Also die Sache ist ja die, wenn man von "Absetzen" redet, meint man damit "von der Einkommensteuer absetzen" - und die hat mit der USt nix zu tun.

    Was genau meinst du mit Werbungskosten?

    Nicht absetzbar sind z.B. kosten für ein Homeoffice, wenn das Homeoffice nicht den Mittelpunkt deiner beruflichen Tätigkeit darstellt - was es in deinem Falle ja nicht tut weil nebenberuflich.

    Alles was das Gewerbe an Kosten mit sich bringt kannst du "indirekt" absetzen. Dabei ist es unerheblich, ob §19 UstG. auf dich zutrifft.

    Du erstellst dir ja für dein Gewerbe eine Einnahmen-Überschuss Rechnung, bei der du Einnahmen (z.B. durch Verkäufe oder Dienstleistungen) und Ausgaben (Ware, Kosten für Telefon, Porto etc.) gegenüberstellst. Somit schmälern deine betrieblichen Ausgaben deinen Gewinn und wirken sich indirekt auf dein zu versteuerndes Einkommen aus.

    Das ganze nochmal anhanddes Beispiels Fahrtkosten:
    -Fahrten zu deinem Arbeitsplatz als Angestellter können als Werbungskosten geltend gemacht werden und senken die zu zahlende Steuer.

    -Fahrten, die du aufgrund deines Nebengewerbe unternimmst (z.B. Kundenbesuch) werden als "Ausgaben" in deiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung angegeben und reduzieren deinen Gewinn um Betrag X.

    Hoffe, ich konnte helfen!

  3. #3
    TP-Junior the Cookie macht alles soweit korrekt
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    Hi,

    also hier bei dieser frage sorry wenn ich sie falsch gestellt habe geht es um einen webkatalog eintrag, der mich im jahr knapp 300 euro kostet, incl MwSt. ich perönlich habe einen Partyservice...

    also das heisst ich kann diese dann absetzen....

  4. #4
    TP-Insider mogidala hilft, wo's geht mogidala hilft, wo's geht mogidala hilft, wo's geht Avatar von mogidala
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    nein, absetzen ist das falsche wort. du kannst diese als betriebsausgabe geltend machen

  5. #5
    TP-Moderator MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht Avatar von MaWeSol
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    Zitat Zitat von the Cookie Beitrag anzeigen
    also das heisst ich kann diese dann absetzen....
    Ja, das sind dann Betriebsausgaben, welche deinen Gewinn mindern.

    Gruß,
    Matthias
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  6. #6
    TP-Moderator MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht Avatar von MaWeSol
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    Zitat Zitat von mogidala Beitrag anzeigen
    Nicht absetzbar sind z.B. kosten für ein Homeoffice, wenn das Homeoffice nicht den Mittelpunkt deiner beruflichen Tätigkeit darstellt - was es in deinem Falle ja nicht tut weil nebenberuflich.
    Das würde ich nicht so pauschal sagen... Wenn ich mein Nebengewerbe von einem separaten Raum in meiner Wohnung betreibe, dann stellt dies sehrwohl den Mittelpunkt meiner gewerblichen (wenn auch Nebenberuflichen) Tätigkeit dar.

    Gruß,
    Matthias
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  7. #7
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    hallo an alle,

    danke für die schnellen und sehr hilfreichen antworten, Ich mach ja nur ne Formlose EÜR da ich unter der 17500 grenze bin und halt noch hauptberuflich arbeite....


    LG
    The Cookie

  8. #8
    TP-Moderator MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht Avatar von MaWeSol
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    Zitat Zitat von the Cookie Beitrag anzeigen
    Ich mach ja nur ne Formlose EÜR da ich unter der 17500 grenze bin und halt noch hauptberuflich arbeite....
    Trotzdem kannst du ja Betriebsausgaben geltend machen.

    Aber die formlose EÜR hat mir der Kleinunternehmerregelung nicht so viel zu tun.

    Die formlose EÜR hat Ihre Grundlage im Einkommensteuerrecht, die Kleinunternehmerregelung ist ein Begriff aus dem Umsatzsteuerrecht, hat also grnds. nichts mit Nebengewerbe zu tun. Auch ein Hauptgewerbetreibender kann Kleinunternehmer sein.

    Dei Formlose EÜR kannst du so lange verwenden, bis du entweder den Drang verspürst zu Bilanzieren oder aber das Finanzamt dich dazu auffordert, z.B. wegen Überschreiten der einkommensteuerlichen Umsatz / Gewinngrenzen.

    Gruß,
    Matthias
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  9. #9
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    hallo,

    also im Mom. habe ich mehr ausgaben als einnahmen oder Gewinn, da es noch sehr am anfang ist...

  10. #10
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    Ok das mit dem Arbeitszimmer kann sein. Ich weiß nur, dass es eben in der EkSt-Erklärung nicht anerkannt wird - als betriebliche Ausgabe wiederrum kann es gut möglich sein - das weiß ich nicht

  11. #11
    TP-Supporter eugenie ist auf einem guten Weg
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    auch wenn alle wieder meckern:

    "Keine Steuerberatung ist oft teuerer als Steuerberatung!

  12. #12
    TP-Lady-Mod dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User
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    Hier meckert niemand, der Hinweis ist korrekt und sinnvoll.

    *Nur Seitenhiebe auf andere User müssen nicht sein, außerdem stellen diese den Sinn eines Forums in Frage.*
    Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.

  13. #13
    TP-Newbie Putzfee macht alles soweit korrekt Avatar von Putzfee
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    hallo also ich habe auch ein kleinunternehmen ohne mwst und habe heute alles meinem steuerberater gegeben,jetzt warte ich mal ab ob ich was zurück zahlen darf

  14. #14
    TP-Moderator MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht Avatar von MaWeSol
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    Zitat Zitat von mogidala Beitrag anzeigen
    Ich weiß nur, dass es eben in der EkSt-Erklärung nicht anerkannt wird - als betriebliche Ausgabe wiederrum kann es gut möglich sein - das weiß ich nicht
    Das Betriebsergebnis wird im Fall der Gewinnermittlung gem. §4 Abs.3 EStG (Einnahmeüberschussrechnung) im Rahmen der Einkommensteuererklärung (Anlage EÜR / Anlage GSE) ermittelt, somit tauchen auch die Betriebsausgaben in der Einkommensteuererklärung auf.

    Ich denke du meinst das Arbeitszimmer im Rahmen einer nicht selbstständigen Tätigkeit gem. §19 EStG (Angestelltenverhältnis). In dem Fall ist das Arbeitszimmer an sehr strenge Auflagen gebunden, da hast du Recht.

    Gruß,
    Matthias
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