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Thema: Änderung eines rechtskräftigen Bescheides??

  1. #1
    TP-Newbie susik20 macht alles soweit korrekt
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    Änderung eines rechtskräftigen Bescheides??

    Hallo,

    ich brauche dringend Hilfe!! Ich habe aufgrund einer Trennung und weil ich dadurch mein Haus alleine bauen musste (alleinerziehend bin ich auch) im letzten Jahr einiges schleifen lassen. U.a. den Bescheid über meine Grunderwerbssteuer.
    Ich erhielt im März 07 eine Mahnung über ca. 6000,-€ Daraus war ersichtlich, dass sie Grundstück und Haus zusammen berechnet haben, was ich aber getrennt voneinander gekauft hatte. Dies teile ich dem FA nun per Fax mit (einspruch) welcher auch ankam. Nun erging im April ein erneuter Bescheid auf den ich nicht fristgemäß reagierte.

    Nun meine Frage: Wie kann ich den mittlerweile rechtskräftigen Bescheid ändern lassen? (er ist eindeutig Falsch!! und ich hatte alle Unterlagen an das FA geschickt aus denen das hervorgeht) Das schlimme ist, dass meine Eigenheimzulage und meine Lohnsteuerrückerstattung immer gleich einbehalten wird. Meine Bearbeiterin ist nicht besonders hilfreich (hatte schon mehrere Telefonate mit ihr )

    Ich hatte nun erstmal die Aussetzung der vollziehung beantragt, welchem sie nicht entsprach.

    Ich hoffe mir kann jemand helfen, da diese Angelegenheit sehr sehr ärgerlich für mich ist!!

  2. #2
    TP-Supporter eugenie ist auf einem guten Weg
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    da ist nichts mehr zu machen! Der Bescheid ist nun mal bestandskräftig!
    E.

  3. #3
    TP-Greis SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User
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    welche Nebenbestimmungen enthält denn der GrESt-Bescheid, z.B. "Dieser Bescheid ergeht vorläufig nach § 165 AO" oder "Dieser Bescheid ergeht unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO". In der Regel dürfte jedenfalls keine Nebenbestimmung enthalten sein und dann können bestandskräftige Steuerbescheide nur nach den §§ 172 ff AO geändert werden und da sehe ich keine Möglichkeit.

    Gruß
    Sven

    EDIT
    Bestenfalls könnte noch nach § 129 AO geändert werden, aber dazu gibt der Sachverhalt nichts her, ob die Verwaltung hier einen mechanischen Fehler (Zahlendreher oder ähnliches) oder einen Rechtsanwendungsfehler begangen hat.
    Geändert von SvenWeb (17.03.2008 um 18:01 Uhr)
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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