dann wurde bei der Übergangsgewinnermittlung ein Fehler gemacht.Heute bin ich Bilanzierer aber der Lohn taucht in den Büchern ja nirgends auf.
Grundsatz ist, dass sich jeder Geschäftsvorgang nur einmal auswirkt. Bei einer EÜR ist der Gewinn erst im Zahlungszeitpunkt zu mindern, während bei einer Bilanz mit Entstehung der Verbindlichkeit eine Gewinnminderung eintritt. Dies hätte man beim Übergang berücksichtigen müssen, in dem man gewinnmindernd eine Verbindlichkeit gegenüber dem ehemaligen Arbeitnehmer eingestellt und somit aus diesem Geschäftsvorfall einen negativen Übergangsgewinn ermittelt hätte.
Bei Verjährung hätte man den Lohn gewinnerhöhend ausbuchen müssen. Im Endeffekt also ein Nullsummenspiel.
Anscheinend wurde hier nichts gebucht und somit wurde der Gewinn auch nicht verändert. Insofern ist jetzt auch nichts mehr zu buchen.
Gruß
Sven


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