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Thema: Eine Umsatzsteuer für mehrere Tätigkeitsbereiche?

  1. #1
    TP-Junior rumba72 macht alles soweit korrekt
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    Eine Umsatzsteuer für mehrere Tätigkeitsbereiche?

    Hallo,

    wahrscheinlich stelle ich eine blöde Frage ,
    aber ich bin mir etwas unsicher...

    Lassen sich Umsatzsteuer und Vorsteuer auch bei gleichzeitiger freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit "über einen Kamm scheren"?

    Konkreter:
    kann man geschuldete Umsatzsteuer aus freiberuflicher Tätigkeit verringern, indem man die Mwst.-Ausgaben aus gewerblicher Tätigkeit als Vorsteuer abzieht?

    Oder muß dazu das gesamte Unternehmen entweder nur freiberuflich oder nur gewerblich geführt werden?

    Danke für alle Antworten!

    MfG,
    rumba72

  2. #2
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    So etwas nennt man Organschaft... das geht, allerdings kannst du die gewerblichen Erstattungsbeträge auch mit der Zahllast deiner selbstständigen Tätigkeit erst auf deinem Konto saldieren.

    Pass allerdings auf, dass die beiden Unternehmen nicht als ein Betrieb gewertet werden, denn dann wirst du für deine freiberufliche Tätigkeit Gewerbesteuer zahlen müssen...

  3. #3
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    So etwas nennt man Organschaft...
    eine umsatzsteuerliche Organschaft gibt es nur bei juristischen Personen.

    Dieser Fall wird bereits vom allgemeinen Unternehmerbegriff gedeckt, der die "gesamte berufliche und gewerbliche Tätigkeit" umfasst.

    Pass allerdings auf, dass die beiden Unternehmen nicht als ein Betrieb gewertet werden, denn dann wirst du für deine freiberufliche Tätigkeit Gewerbesteuer zahlen müssen...
    die Abfärbetheorie gilt nur bei Personengesellschaften

    Gruß
    Sven
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  4. #4
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    Zitat Zitat von Sven Beitrag anzeigen
    eine umsatzsteuerliche Organschaft gibt es nur bei juristischen Personen.
    einigen wir uns auf zwei rechtlich selbstständige Personen.

    So hatte ich den Fragensteller auch verstanden: z.B. Freiberufler und gewerbl. GmbH.

    Ansonsten kann er nur sehr schlecht 2 USt- Voranmeldungen abgeben.



    Ich meinte nicht die Abfärbetheorie sondern die Entscheidung des BFH IV R 33/90

    "Eine natürliche Person kann sich sowohl gewerblich als auch freiberuflich betätigen und infolgedessen nebeneinander Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit erzielen, wenn zwischen den Betätigungen kein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Aber auch wenn zwischen den Betätigungen gewisse sachliche und wirtschaftliche Berührungspunkte bestehen --also eine gemischte Tätigkeit vorliegt--, sind die Betätigungen regelmäßig getrennt zu erfassen. Eine einheitliche Erfassung der gesamten Betätigung ist nur dann geboten, wenn die Tätigkeiten sich gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, daß sie nach der Verkehrsauffassung als einheitliche Tätigkeit (Betrieb) anzusehen sind."

  5. #5
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    einigen wir uns auf zwei rechtlich selbstständige Personen.
    jupp

    So hatte ich den Fragensteller auch verstanden: z.B. Freiberufler und gewerbl. GmbH.
    naja, hier tummeln sich zu 90 % Vier-Dreier

    Ich meinte nicht die Abfärbetheorie sondern die Entscheidung des BFH IV R 33/90
    ok, Missverständnis.

    Gruß
    Sven
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