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Thema: EStG Schätzung durch FA Hilfe

  1. #1
    TP-Junior Trocki macht alles soweit korrekt
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    EStG Schätzung durch FA Hilfe

    Hallo liebe leute,

    asche auf mein Haupt, ich habe eine Schätzung der EStG vom Fa bekomen,
    und leider keinen Wiederspruch eingelegt. Nun meinte der nette man vom FA,
    Pech gehabt leider Rechtskräftig, können wir nix machen.

    So nun habe ich die halbe Nacht gegoogelt und nicht wirklich was hilfreiches gefunden ausser diesem Forum.

    Meine Frage, auf der Schätzung steht" Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO vorläufig."

    Ich hatte das Problem schon mal 2003 erst abgegeben 2005 und dort wurde die Schätzung ohne weiteres auf die Richtigen Zahlen geändert.

    Was kann ich hier tun ???? Oder hat sich der Mann vom Fa schlicht weg nur geihhrt ????

    Bitte um Hilfe.

    Danke

  2. #2
    TP-Greis SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User
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    wenn nichts von § 164 AO auf dem Bescheid steht. Entweder kurz vor oder nach dem Satz mit dem § 165 AO und der Vorläufigkeit ist da nichts mehr zu machen, da das Verschulden der nicht rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung ja bei dir liegt.

    Gruß
    Sven
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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  3. #3
    TP-Insider AO Gott macht sich hier sehr viel Mühe Avatar von AO Gott
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    Zitat Zitat von Sven Beitrag anzeigen
    wenn nichts von § 164 AO auf dem Bescheid steht. Entweder kurz vor oder nach dem Satz mit dem § 165 AO und der Vorläufigkeit ist da nichts mehr zu machen, da das Verschulden der nicht rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung ja bei dir liegt.

    Gruß
    Sven
    Hallo!

    Muss hier nicht eine Steuerfestzung unter Vorbehalt der Nachprüfung ergehen? AEAO zu §§ 162 Nr. 4

    " Werden die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der STeuererklärung geschätzt, ist die Steuer unter Nachprüfungsvorbehalt festzusetzen, wenn der Fall für eine eventuelle spätere Überprüfung offen gehalten werden soll"

    So, es steht nichts von "kann" sondern "ist" und daher besteht hier ja keine Ermessensspielraum steitens der Finanzverwaltung, oder was meint ihr?

    Im Übrigen musst Du trotzdem eine Steuererklärung abgeben, denn die Pflicht zur Abgabe besteht weiterhin!!!
    Gruss

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  4. #4
    TP-Supporter Sven0 macht alles soweit korrekt
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    angenommen man hat jahrelang falsche USt.-Steuererklärungen zu seinen Gunsten abgegeben, nun berichtigt man diese unaufgefordert, gibt diese für viele Jahre ab und zahlt den Betrag unaufgefordert ans Finanzamt. Muss man dann trotzdem mit Strafe (Zinsen) rechnen?

  5. #5
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    Zitat Zitat von AO Gott Beitrag anzeigen
    wenn der Fall für eine eventuelle spätere Überprüfung offen gehalten werden soll"
    Klingt für mich so nach " wenn halt nicht - dann machen wir zu"
    Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.

  6. #6
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    Zitat Zitat von dorintia Beitrag anzeigen
    Klingt für mich so nach " wenn halt nicht - dann machen wir zu"
    Sehe ich auch so, das "ist" steht ganz klar unter der Bedingung des "wenn".

  7. #7
    TP-Specialist ThomasMo hilft, wo's geht ThomasMo hilft, wo's geht ThomasMo hilft, wo's geht
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    Zitat Zitat von Sven0 Beitrag anzeigen
    Muss man dann trotzdem mit Strafe (Zinsen) rechnen?
    Sicher. Hier liegt ja ganz klar eine Steuerhinterziehung vor.

  8. #8
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    " Werden die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der STeuererklärung geschätzt, ist die Steuer unter Nachprüfungsvorbehalt festzusetzen, wenn der Fall für eine eventuelle spätere Überprüfung offen gehalten werden soll"
    soll er das denn???

    Wie der Threadersteller schrieb ist es nicht das erste Mal, dass geschätzt wurde aufgrund Nichtabgabe. Beim 1. Mal wurde die Steuer noch unter Vorbehalt festgesetzt mit späterere Korrektur beim Einreichen. Jetzt wurde schon wieder nichts abgegeben und wieso sollte das Finanzamt jedes Mal dieses Spiel mitmachen und der Fall für eine weitere Überprüfung offen gehalten werden. Wenn wirklich die Erklärung eingereicht wird und noch weitere Dinge entdeckt werden, so kann immer noch aufgrund neuer Tatsachen nach § 173 AO geändert werden zu Ungunsten des Steuerpflichtigen, zu Gunsten hingegen nicht, da das späte Bekanntwerden der Tatsachen Verschulden des Steuerpflichtigen ist.

    Wenn es nach mir ginge würde es den § 164 AO auf Schätzungsbescheiden überhaupt nicht geben.

    @ Sven0:
    Hinterziehungszinsen wohl nicht, da der Vorsatz zur Steuerhinterziehung fehlt, aber die Zinsen nach § 233a AO fallen an. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Entstehung der Steuer und ist für jeden vollen Monat zu berechnen.
    http://www.bundesrecht.juris.de/ao_1977/__233a.html

    Gruß
    Sven
    Geändert von SvenWeb (07.06.2008 um 13:21 Uhr)
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  9. #9
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    Zitat Zitat von Sven0 Beitrag anzeigen
    ...angenommen man hat jahrelang falsche USt.-Steuererklärungen zu seinen Gunsten abgegeben,...
    Bleibt die Frage ob wissentlich oder unwissentlich...
    Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.

  10. #10
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    Wenn im Vorjahr aber nachträglich eine Einkommensteuererklärung eingereicht worden ist, dann muss das FA auch für dieses Jahr damit rechnen und dann ist die Schätzung unter Vorbehaltsfestsetzung durchzuführen.

    AEAO zu § 162 Nr. 4 Satz 2

    "Dies gilt z.B............oder zu erwarten ist, dass der Steuerpflichtige nach Erlaß des Bescheids die Steuererklärung nachreicht."

    Und in der Regel kann man erwarten, dass dann spätestens nach der Schätzung die Steuererklärung kommt, denn das FA schätzt ja eher pro-fiskalisch, denn pro-Steuerzahler!

    Sei´s drum! Aus "Erziehungstechnischer Sicht" würde ich als FA´ler wahrscheinlich auch so reagieren
    Gruss

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  11. #11
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    Aus "Erziehungstechnischer Sicht" würde ich als FA´ler wahrscheinlich auch so reagieren
    eben, und wenn es nicht den AEAO geben würde, würde ich meine Entscheidung über § 120 Abs. 3 AO begründen. Ich kann insofern die Meinung der Finanzverwaltung (Seite 4) nicht nachvollziehen. Der Fall kann immer noch nach § 173 AO korrigiert werden.

    Was der Threadersteller machen könnte ist natürlich die Steuererklärung schnell einreichen und einen Erlassantrag stellen. Erfolgschancen sicherlich gering.

    Gruß
    Sven
    Geändert von SvenWeb (07.06.2008 um 16:39 Uhr)
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  12. #12
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    Zitat Zitat von Sven Beitrag anzeigen
    eben, und wenn es nicht den AEAO geben würde, würde ich meine Entscheidung über § 120 Abs. 3 AO begründen. Ich kann insofern die Meinung der Finanzverwaltung (Seite 4) nicht nachvollziehen. Der Fall kann immer noch nach § 173 AO korrigiert werden.

    Was der Threadersteller machen könnte ist natürlich die Steuererklärung schnell einreichen und einen Erlassantrag stellen. Erfolgschancen sicherlich gering.

    Gruß
    Sven
    Ich verstehe die Meinung der Finanzverwaltung auch nicht immer! Wie Du selbst geschrieben hast, ist eine Änderung zu Ungunsten de sSteuerpflichtegen ja aufgrund § 173 AO möglich, zu Gunsten wird es am Verschulden des Steuerpflichtigen scheitern.

    Unter Vorbehaltsfestsetzung kann dann aber logischerweise auch zu Gunsten geändert werden. Die Finanzverwaltung schneidet sich also selbst ins Fleisch.

    Wie dem auch sei, vielleicht zieht der Threadersteller eine Lehre bzw. "Lehrgeld" daraus und lässt es künftig nicht auf eine Schätzung ankommen. Um die Abgabe der STeuererklärung kommt er sowieso nicht herum und dass weiterhin Zwangsgelder festgesetzt werden können steht ja außer Frage.

    So und nun Bier kalt stellen, das Elend von Heute Abend ist sicherlich nur so zu ertragen!
    Gruss

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