wenn nichts von § 164 AO auf dem Bescheid steht. Entweder kurz vor oder nach dem Satz mit dem § 165 AO und der Vorläufigkeit ist da nichts mehr zu machen, da das Verschulden der nicht rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung ja bei dir liegt.
Gruß
Sven


LinkBack URL
About LinkBacks
Zitieren

Wie Du selbst geschrieben hast, ist eine Änderung zu Ungunsten de sSteuerpflichtegen ja aufgrund § 173 AO möglich, zu Gunsten wird es am Verschulden des Steuerpflichtigen scheitern.