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Thema: Fragen zur Differenzbesteuerung

  1. #1
    TP-Newbie macami macht alles soweit korrekt
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    Fragen zur Differenzbesteuerung

    Hallo an Alle,
    ich habe vor Kurzem ein Gewerbe angemeldet und nun stehe ich beim Ausfüllen des Finanzamt-Formulares vor unzähligen Fragen, die ich gerne erst geklärt hätte, bevor ich das Formular abgebe - vielleicht könnt Ihr mir helfen, etwas Licht ins dunkle zu bringen.
    Ich möchte bei ebay Sammlerstücke und auch normale-gängige Artikel - darunter auch manchmal neuware (beides aus dem Bereich Schreibwaren)von privat ankaufen und anschließend wieder bei ebay verkaufen. Der Umsatz wird-schätze ich mal bei 70000.- liegen.
    Und nun meine Fragen:
    1. Wie muss ich die Privat-Ankäufe belegen? bei ebay gibt es eine Übersicht, in der der Betrag, die Bankverbindung des Verkäufers, sowie der Artikel aufgelistet sind. Wenn ich diese Seite immer ausdrucke-reicht das als Beleg?
    2. Welche Belege brauche ich sonst noch?
    3. Muss jeder einzelne Artikel genau nachzuvollziehen sein - z.B. wenn ich 2 oder 3mal das selbe Model habe,mit verschiedenen Ein-und Verkaufspreisen? Wenn ja, wie soll ich sowas genau belegen?
    4. Was genau muss in die Buchführung - reicht eine Spalte mit den Eikaufs- und eine mit den Verkaufspreisen?
    5. Wo gebe ich das an, dass ich eine Differenzbesteuerung möchte - in dem Formular kann ich zwar die Kleinunternehmerregelung angeben, aber das würde auch mich ja sowieso nicht zutreffen
    6. Habe ich bei der Differenzbesteuerung auch gewisse Frei-Beträge, wie den 17500.- bei der Kleingewerberegelung?
    7. Ist die Differenzbesteuerung auch anwendbar, wenn ich in das Ausland verkaufe (ausserhalb der Eu)
    8. Was ist, wenn ich z.B einen Artikel zum Ausschlachten einkaufe, um bei einem anderen ein defektes Teil zu ersetzen?
    9. Welche Buchführung brauche ich (ggf. ab welchem Gewinn oder Umsatz)
    10. Reicht dem Finanzamt eine einfache Einnahmen-Überschussrechnung (ggf. ab wann nicht mehr)
    11. Muss ich bei Differenzbesteuerung auch eine monatliche Umsatzsteuer Voranmeldung abgeben?
    12. Muss man sich in das Handelsregister eintragen lassen (ggf. ab wann)
    13. Verstehe ich das richtig, dass bei Käufen, die 500.- übersteigen keine Differenzbesteuerung anwendbar ist?
    14. Gibt es bei Verkäufen von Sammlerstücken (und Differenzbesteuerung ) irgenwas besonderes zu beachten?
    15. Ich habe gelesen, dass die Differenzbesteuerung nicht anwendbar ist, wenn ich Neuware von privat ankaufe - stimmt das?
    16. Muss ich in meinen Angeboten bei ebay zwingend meine Steuernr. angeben (da ich noch keine habe)
    17. Warum steht auf dieser Seite http://www.stb-mundorf.de/ustg/25a.htm (bei (3) )folgender Satz: Der Umsatz wird nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt - ich bin doch bis jetzt immer davon ausgegangen, dass der Umsatz sich aus allen Geldeingängen zusammen rechnet. Diesem Satz nach währe ja grob gesagt Umsatz=Gewinn.

    Ich hoffe, dass ich Euch soviele Fragen zumuten kann und würde mich sehr über Antworten freuen.

    Viele Grüße,
    Carina

  2. #2
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    ist mir heute Abend zu viel, daher vorab nur die Datei
    Angehängte Grafiken
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  3. #3
    TP-Junior §25a_ustg macht alles soweit korrekt
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    Ich mach mal den Anfang und beantworte mal einige Fragen:

    zu 1. : ja reicht vollkommen aus, da alle relevanten Infos drinstehen.

    zu 2. : eigentlich nichts weiter, naja Zahlungsnachweis (Kontoauszug)

    zu 3. : bei Anwendung der Einzeldifferenz: für jeden Artikel (Einkauf, Verkauf, Differenz, BMG und USt aufführen)

    bei Anwendung der Gesamtdifferenz: Alle Ein- und Verkäufe, auf die die Diff.bst. angewendet wird addieren und dann wie bei der Einzeldifferenz berechnen ..


    zu 11. Ja

    zu 12. Nein

    zu 15. Nein

    zu 16. Steuernummer oder UStID muss angegeben werden.. ansonsten Hinweis das Sie beantragt ist und nachgereicht wird

    zu 17. die Aussage ist schon richtig. bei der Diff.bes. ist eben der Rechnungsbetrag nicht der Umsatz sondern abzüglich des Einkaufspreises.. Genau in dieser Differenz stecken dann auch die 19% USt., die HERAUSzurechnen sind ..



    Kann sicher später noch einiges dazu sagen, musste mich bereits die letzten Monate leidlich mit dem Thema intensivst auseinandersetzen.

    Hab aber gerade keine Zeit.

    Grüßle erstmal von

    §25a_ustg

  4. #4
    TP-Newbie macami macht alles soweit korrekt
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    Hallo Sven und §25a_ustg
    vielen Dank schonmal für Eure hilfreichen Antworten!
    Also wenn sich Umsatz bei der Differenzbesteuerung nur durch die Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis definiert , dann kann es schon sein, dass ich erstmal nicht zwingend über die 17500.- komme und somit die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen könnte. Dadurch würden sich auch die meisten Fragen für mich erübrigen. Das würde heissen, mir reicht eine einfache EÜR und ich müsste (in dem Fall dann) keine monatliche Umsatzsteuer Voranmeldung abgeben, oder?
    Somit sind für mich nun nur noch die Fragen 5.,7. und 8. offen. Und bei der 13. Frage bin ich nun auch darauf gekommen, dass die Differenzbesteuerung natürlich auch anwendbar ist, wenn ein Artikel mehr als 500.- kostet, aber so ganz kapiere ich das mit diesen 500Euro noch nicht.

    Liebe Grüße,
    Carina

  5. #5
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    . Das würde heissen, mir reicht eine einfache EÜR und ich müsste (in dem Fall dann) keine monatliche Umsatzsteuer Voranmeldung abgeben, oder?
    EÜR reicht i.d.R. aus, wobei im Gründungsjahr immer eine monatliche Voranmeldung abzugeben ist. Danach je nach Höhe der ausgeführten stpfl. Leistungen.

    5. gar nicht, weil die Differenzbesteuerung eine Frage der Bemessungsgrundlage ist und somit für jede einzelne Leistung gewählt werden kann.

    6. nein

    7. grds. ja, allerdings sind die Leistungen in der Regel steuerfrei

    8. geht nicht, da die Veredelung nicht durch die Differenzbesteuerung gefördert wird.

    9. => Wikipedia: Buchführungspflicht

    10. siehe 9.

    13. siehe zuvor angehängte Datei, wobei da noch die Rede von 1000 DM ist. Vom Prinzip hat sich jedenfalls nichts geändert.

    Wenn der Einkaufspreis unter 500 EUR liegt kann man die Differenzbesteuerung anhand der Gesamtdifferenz berechnen. Dies ist die positive Differenz zwischen der Summe der Verkaufspreise und der Summe der Einkaufspreise. Diese kann nicht negativ werden. Die Ermittlung der Gesamtdifferenz erfolgt für jeden Besteuerungs- und Voranmeldungszeitraum einzelnd, zudem ist der Wechsel zwischen der Ermittlung nach der Gesamtdifferenz oder der Einzeldifferenz nur zu Beginn eines Kalenderjahrs möglich.

    14. siehe zuvor angehängte Datei

    15. Neugegenstände sind von der Differenzbesteuerung ausgeschlossen. Steht ausdrücklich in der entsprechenden EU-Richtlinie. Link müsste ich suchen.

    16. Steuernummer ist im Angebot nicht erforderlich, UStID hingegen schon wenn vorhanden. Für die Rechnung gelten andere Regeln.

    17.
    Verkaufspreis
    ./. Einkaufspreis
    = Bruttomarge
    * 19/119
    = Umsatzsteuer

    Gruß
    Sven
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  6. #6
    TP-Junior reppi macht alles soweit korrekt
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    Zitat Zitat von macami Beitrag anzeigen
    Also wenn sich Umsatz bei der Differenzbesteuerung nur durch die Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis definiert , dann kann es schon sein, dass ich erstmal nicht zwingend über die 17500.- komme und somit die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen könnte.
    achtung ! das ist falsch. die bemessung der umsatzgrenzen bei kleinunternehmern wird wie gewohnt aus den kompletten rechnungssummen ermittelt. der "differenzumsatz" spielt ausschließlich bei der umsatzsteuer eine rolle. das hat das finanzministerium vor kurzem beschlossen. ich habe die info von einem prüfer des finanzamts eingeholt.

  7. #7
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  8. #8
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    Ermittlung des Gesamtumsatzes i.S.d. § 19 UStG zu dem in den § 25 und § 25a UStG verwendeten Begriff des Umsatzes

    Bundesministerium der Finanzen 16. Juni 2009, IV B 9 - S 7360/08/10001

    Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des Abschn. 251 Abs. 1 Satz 4 UStR für die Ermittlung des Gesamtumsatzes i.S.d. § 19 UStG in Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG und der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG Folgendes:

    Bei Anwendung dieser Sonderregelungen ist für die Ermittlung des Gesamtumsatzes i.S.d. § 19 Abs. 3 UStG auf die vereinnahmten Entgelte und nicht auf den Differenzbetrag gemäß § 25 Abs. 3 UStG bzw. § 25a Abs. 3 UStG abzustellen.

    Abschn. 251 Abs. 1 Satz 4 UStR (Verweis auf Abschnitte 274 und 276a Abs. 8 bis 14 UStR) ist, soweit er diesem Schreiben entgegensteht, ab dem 1. Januar 2010 nicht mehr anzuwenden.

    Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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  9. #9
    TP-Member Steuerkrise macht alles soweit korrekt
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    Das sagt mir folgendes`?

    Umsatzsteuer gebe ich von der BMG die 19% an.

    Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes aber die dem Käufer in Rechnung gestellte Kaufsumme eines Jahres, inkl Porto`?

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