mit welcher Begründung ist der Ort im Ausland? Ich würde hier eine ganz normale Lieferung sehen (§ 3 Abs. 6 S. 1 + 2 UStG), so dass der Ort im Inland ist. Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung könnte nur vorliegen, wenn beide UStID-Nr. ausgetauscht werden. In meinen Augen hätte deutsche USt in Rechnung gestellt werden müssen.1.) B liefert ins EU-Ausland, somit ist Ort der Leistungserbringung EU-Ausland, B stellt die Rechnung netto, ohne jegliche Steuer aus.
der Sitz des Unternehmers spielt hier keine Rolle. Entscheidend ist der Beginn der Beförderung oder Versendung.2.) Da B (Leistender) und A (Leistungsempfänger) beide im Inland ansässig sind, muss Deutsche USt. berechnet werden.
Nur bei Vorlage einer - in diesem Fall irischen - USt-ID-Nr. IE.... wird ohne USt. fakturiert.
Gruß
Sven


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