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Thema: Differenzbesteuerung

  1. #1
    TP-Newbie Guenther55 macht alles soweit korrekt
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    Differenzbesteuerung

    Hallo,

    ich bin Onlinehändler, war als Kleinunternehmer gem. §19 Abs 1.UStG eingestuft. Da meine Umsätze angestiegen sind, wurde ich in diesem Jahr Rückwirkend für 2007 zur Umsatzsteuer veranlagt. Für das Jahr 2008 habe ich eine Differenzbesteuerung beantragt, da ich vorwiegend gebrauchte Gegenstände verkaufe. (keine Kfz, Edelsteine oder Sammlergegenstände)

    Meine Frage: Muss ich die Differenzbesteuerung überhaupt beantragen? Wenn ja, kann ich sie Rückwirkend für das Jahr 2007 beantragen? Laut Auskunft meines Finazamtes ist dies nicht möglich. Ist die Aussage so richtig?

    Vielen Dank im voraus
    Günther

  2. #2
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    Für das Jahr 2008 habe ich eine Differenzbesteuerung beantragt, da ich vorwiegend gebrauchte Gegenstände verkaufe. (keine Kfz, Edelsteine oder Sammlergegenstände)
    die kann man nicht beantragen.

    Die Differenzbesteuerung ist für jeden einzelnen Umsatz zu prüfen und man kann auch für jeden einzelnen Umsatz wählen ob man die Differenzbesteuerung anwenden möchte oder man lieber die allgemeinen Vorschriften des USt-Rechts anwenden will.

    Ich würde an deiner Stelle mal einen Steuerberater aufsuchen inwieweit der Gesamtumsatz überhaupt überschritten wurde zumal bei den Leistungen, für die man die Differenzbesteuerung anwenden kann, auch nur die Differenz in die Berechnung für den Gesamtumsatz einbeziehen darf. Das macht dann schon einen gravierenden Unterschied zumal das Finanzamt hier wohl rückwirkend Umsatzsteuerbeträge rückwirkend einfordert, die vorher gar nicht in der Gewinnkalkulation enthalten waren.

    Gruß
    Sven
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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  3. #3
    TP-Newbie Guenther55 macht alles soweit korrekt
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    Differenzbesteuerung

    Die Differenzbesteuerung ist für jeden einzelnen Umsatz zu prüfen und man kann auch für jeden einzelnen Umsatz wählen ob man die Differenzbesteuerung anwenden möchte oder man lieber die allgemeinen Vorschriften des USt-Rechts anwenden will.

    Ich würde an deiner Stelle mal einen Steuerberater aufsuchen inwieweit der Gesamtumsatz überhaupt überschritten wurde zumal bei den Leistungen, für die man die Differenzbesteuerung anwenden kann, auch nur die Differenz in die Berechnung für den Gesamtumsatz einbeziehen darf. Das macht dann schon einen gravierenden Unterschied zumal das Finanzamt hier wohl rückwirkend Umsatzsteuerbeträge rückwirkend einfordert, die vorher gar nicht in der Gewinnkalkulation enthalten waren.

    Gruß
    Sven[/QUOTE]

    Hallo Sven,

    im § 25a Abs. 2 UStG steht:
    (1) Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 von beweglichen körperlichen Gegenständen gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    1.Der Unternehmer ist ein Wiederverkäufer. Als Wiederverkäufer gilt, wer
    gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche
    Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert.
    2. Die Gegenstände wurden an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet
    geliefert. Für diese Lieferung wurde
    a) Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben oder
    b) die Differenzbesteuerung vorgenommen.
    3. Die Gegenstände sind keine Edelsteine (aus Positionen 71 02 und 71 03 des
    Zolltarifs) oder Edelmetalle (aus Positionen 71 06, 71 08, 71 10 und 71 12
    des Zolltarifs).

    (2) Der Wiederverkäufer kann spätestens bei Abgabe der ersten Voranmeldung eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass er die Differenzbesteuerung von Beginn dieses Kalenderjahres an auch auf folgende Gegenstände anwendet:
    1. Kunstgegenstände (Nummer 53 der Anlage 2), Sammlungsstücke (Nummer 49
    Buchstabe f und Nummer 54 der Anlage 2) oder Antiquitäten (Position 97 06 00 00
    des Zolltarifs), die er selbst eingeführt hat, oder
    2. Kunstgegenstände, wenn die Lieferung an ihn steuerpflichtig war und nicht
    von einem Wiederverkäufer ausgeführt wurde.
    Die Erklärung bindet den Wiederverkäufer für mindestens zwei Kalenderjahre.

    heisst das jetzt, dass ich nur die Differenzbesteuerung beantragen muss, wenn ich Kustgegenstände,Sammlerstücke oder Antiquitäten verkaufe oder heisst es, dass ich Grundsätzlich die Differenzbesteuerung anmelden muss?

    Gruß
    Günther

  4. #4
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    heisst das jetzt, dass ich nur die Differenzbesteuerung beantragen muss, wenn ich Kustgegenstände,Sammlerstücke oder Antiquitäten verkaufe oder heisst es, dass ich Grundsätzlich die Differenzbesteuerung anmelden muss?
    eine Anmeldung ist nur bei den aufgezählten Gegenständen erforderlich. Ansonsten nicht.

    Gruß
    Sven
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