Da du den Pkw seinerzeit in das Betriebsvermögen eingelegt hast, musst du im Rahmen der Geschäftsausgabe den Pkw in dein Privatvermögen überführen.
Die Entnahme erfolg gem. §6 Abs.4 EStG zum Teilwert, also zum Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der Entnahme.
Des Weiteren sind natürlich auch Aufwendungen wie z.B. Kfz-Steuer und Kfz-Versicherung zu korrigieren.
Solltest du der Regelbesteuerung bei der Umsatzsteuer unterliegen ist die Entnahme auch USt-pflichtig und die beim Kauf des Pkw in Anspruch genommene Vorsteuer ist anteilig zu korrigieren (§15a UStG).
Gruß,
Mattihas


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