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Thema: In fremdem Namen, auf fremde Rechnung - Rechnung stellen

  1. #1
    TP-Junior bralex macht alles soweit korrekt
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    In fremdem Namen, auf fremde Rechnung - Rechnung stellen

    HAllo Forum,

    ich habe eine frage, die mich selber etwas verwirrt, hoffe aber, dass ich sie hier einigermaßen klar kommunizieren kann undmir der ein oder andere etwas helfen kann

    Also:
    A hat soetwas wie einen Onlineshop, in dem Dienstleistungen von verschiedenen Dienstleistern gebucht werden können.
    Die Diesntleister pflegen ihre Leistungsbeschreibungen etc. selbst in die Plattform ein. Bei der Buchung wird explizit darauf hingewiesen, dass kein Vertragsverhältnis mit A geschlossen wird, sondern, dass A lediglich in dessen Stellvertretung für den jeweiligen - namentlich genannten - Dienstleister vermittelt.
    Ein Kunde bucht als über die Seite des A und schließt einen Vertrag mit irgend einem Dienstleister.

    Um das Ganze etwas zu vereinfachen (Kreditkartenzahlung etc.) übernimmt A auch die Zahlungsabwicklung. Das Geld wird also per Kreditkarte oder Übereisung an A geschickt, welcher es dann an den Vertragspartner - nach abzud der Provision - weiterleitet.

    A sollte ja jetzt dem Buchenden eine "Rechnung" ausstellen, dass dieser irgend etwas in der Hand hat.

    A erstellt diese Rechnungen automatisch auf seinem Briefpapier. In der Rechnung steht zB noch foglender Hinweis: "Im folgenden werden die, über die Plattform XXX gebuchten, Dienstleistungen abgerechnet. Vertragspartner ist nich XXX sondern der jeweils unter der Leistungsbeschreibung angegebene Dienstleister"
    Die Aufstellung könnte dann so aussehen:
    Dienstleistung XYZ
    Vertragspartner: Muster Maxi, ...
    Dienstleistung ABC
    Vertragspartner: Huber Hansi, ...

    Ich denke aus der zivilrechtlichen Sicht ist alles klar. Die Stellvertretung wurde immer offengelegt. A haftet nciht für Vertragserfüllung.

    Aber jetzt zum steuerrecht:
    Ist es OK wenn A solche Rechnungen (mit Rechnungsnummern) ausstellt? Es ist ja im Prinzip nicht sein Umsatz sondern der des Dienslteister?
    Ich denke, dass A hier am besten eine andere Rechnungsnummern-Serie verwendet als für seine richtigen Rechnungen, dann können keine Verwechslungen entstehen.
    Wenn einmal ein Unternehmer etwas bucht dürfte solch eine Rechnung aber wohl nicht reichen nehme ich an? Hier müsste der Dienstleister dann selbst eine finanzamttaugliche Rechnung erstellen, oder? (Dieser Fall wird selten eintreten)

    Da man Verbrauchern ja keine Rechnung ausstellen muss, wird es von dieser Seite her denke ich keine Probleme geben. Ich befürchte nur, dass es eventuell Probleme geben kann, weil evtl. verwechslungsgefahr mit richtigen eigenen Rechnungen des A besteht und dem A so der Umsatz zugerechnet werden könnte.

    So, ich habs jetzt
    Danke an alle die bis hierhin durchgehalten haben.

    Wäre echt über jeden Tipp dankbar!

    Liebe Grüße
    Alex

  2. #2
    TP-Lady-Mod dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User
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    Warum will A das überhaupt so machen? A bietet doch nur die "Plattform".
    Der Kunde schließt direkt einen Vertrag mit dem Dienstleister - hast du geschrieben, also kann der sich doch auch um die Rechnung kümmern, oder?
    Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.

  3. #3
    TP-Junior bralex macht alles soweit korrekt
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    Da es bei den Buchungen of schnell gehen muss/soll ist eine Kreditkartenzahlung oft nötig.
    Es könnte sich natürlich jeder kleine Dienslteister bei Visa/MasterCard akkreditieren lassen, aber das ist unnötiger aufwand.

    Viel einfacher ist es, wenn die Kunden (die ja auch bei 3 verschiedenen Dienstleistern gleichzeitig buchen können) gesammelt alles an A zahlen und der es dann mönantlich (automatisch) an den jeweiligen Dienstleister überweist und sich die Provision abzieht.

    Da das alles automatisiert läuft muss A auch die rechnungen nicht slesbt ausstellen. Es muss lediglich einmal die PLattform gebaut (und regelmäßig gewartet ) werden. Der rest passiert automatisch.

    Will ein (gewerblicher) Kunde eine FA taugliche Rechnung so muss der Dienstleister sich selbst darum kümmern. Diese "Rechnungen" von A sind also vielmer nur eine Bestellübersicht mit Zahlungsaufforderung/bestätigung.

  4. #4
    TP-Newbie besserwisser74 macht alles soweit korrekt
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    Hi.

    mich würde brennend auch hier die Antwort interessieren.

  5. #5
    TP-Member thomastt macht alles soweit korrekt
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    Zitat Zitat von bralex Beitrag anzeigen
    Will ein (gewerblicher) Kunde eine FA taugliche Rechnung so muss der Dienstleister sich selbst darum kümmern. Diese "Rechnungen" von A sind also vielmer nur eine Bestellübersicht mit Zahlungsaufforderung/bestätigung.
    Das kann ja nicht funktionieren. Der Dienstleister muss ja Dir eine Rechnung ausstellen über X Euro. Und der gleiche Dienstleister kann ja dann nicht dem Endkunden nochmal eine Rechnung über nochmal X Euro ausstellen. Das wären ja 2 Rechnungen für 1 Leistung und 1 Geldfluss.

    Aber wo ist das Problem wenn Du eine Rechnung stellst und der Dienstleister stellt Dir eine Rechnung. Im Vermittlungsgeschäft ist das völlig normal.

  6. #6
    TP-Supporter Sven0 macht alles soweit korrekt
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    Die Software muss so programmiert sein das du je Artikel die Rechnungsanschrift der Verkäufer eintragen kannst. Wenn du deine eigene Adresse angibst ist das kein Vermittlungsgeschäft mehr sondern du bist dann ein Wiederverkäufer. Deine Adresse hat auf der Rechnung nichts zu suchen. Der Unterschied bei beiden ist ganz einfach:

    Vermittler:
    - Umsatz zählt nicht zu deinem Umsatz und hat in deiner EÜR nichts zu suchen (sondern nur die zusammengefasste Provision beim Auszahlungstag)
    - die USt. aus dem Warenverkauf muss der Verkäufer zahlen, du zahlst dem Finanzamt nur USt. für deine Provision
    - Gewährleistung muss der Verkäufer übernehmen

    Wiederverkäufer:
    - Umsatz zählt zu deinem Umsatz und ist voll USt.-pflichtig wenn du kein Kleinunternehmer bist
    - du selbst bist voll gewährleistungspflichtig für die verkauften Artikel

    Du siehst also das das Vermittlerbusiness entscheidende Vorteile bietet, nicht nur in der Buchhaltung sondern auch in der Gewährleistung!

    Im Prinzip ist man als Vermittler bzgl. des Haftungsrisikos gegenüber dem Endkunde sogar besser dran als mit einer GmbH, da das Haftungsrisiko nicht beim Vermittler sondern beim Auftraggeber liegt, das (Endkunden)-Risiko liegt somit nicht bei EUR 25.000,- (GmbH) sondern bei 0,- Euro.

  7. #7
    TP-Insider fitheach hilft, wo's geht fitheach hilft, wo's geht Avatar von fitheach
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    Zitat Zitat von Sven0 Beitrag anzeigen
    Die Software muss so programmiert sein das du je Artikel die Rechnungsanschrift der Verkäufer eintragen kannst. Wenn du deine eigene Adresse angibst ist das kein Vermittlungsgeschäft mehr sondern du bist dann ein Wiederverkäufer. Deine Adresse hat auf der Rechnung nichts zu suchen.
    Seh ich anders!

    Wenn der TO deutlich macht, dass er Verrechnungs-/ Einzugsstelle ist, macht er auch damit deutlich, dass er nicht Vertragspartner ist.

    Er kann daher einen einheitlichen Briefbogen (d.h. seinen) nehmen und in der Rechnung dann den leistenden Dienstleister aufnehmen.

    Solange dies transparent erfolgt, sehe ich kein Problem.

    Gegenüber den Dienstleistern würde ich dann direkt per Gutschrift abrechnen. Dann hat er mit dem FA keinen Stress und die Dienstleister freuen sich darüber keine Rechnungen schreiben zu müssen...

  8. #8
    TP-Supporter Sven0 macht alles soweit korrekt
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    hmm ja, wenn er unbedingt seine Anschrift angeben möchte muss er "HANDELSVERMITTLUNG" oder "HANDELSVERTRETUNG" im Firmennamen haben oder darüber schreiben, also z.b. HANDELSVERTRETUNG MAX MUSTERMANN.

    Die Adresse des Verkäufers muss aber zwingend mit drauf damit der Kunde einen Ansprechpartner im Gewährleistungsfall oder bei rechtlichen Problemen bzgl. des Artikels hat UND damit das Finanzamt weiß wer überhaupt die USt. abführen muss.

    Gutschriftabrechnung mit den Dienstleistern: ja genau!

  9. #9
    TP-Insider fitheach hilft, wo's geht fitheach hilft, wo's geht Avatar von fitheach
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    Zitat Zitat von sven0 Beitrag anzeigen
    ... Muss er "handelsvermittlung" oder "handelsvertretung" im firmennamen haben oder darüber schreiben, also z.b. Handelsvertretung max mustermann.
    nö...

  10. #10
    TP-Supporter Sven0 macht alles soweit korrekt
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    was anderes zum Thema Handelsvermittlung. Angenommen ein Handelsvermittler stellt die Rechnungen so aus:

    Erläuterung:
    Firma A = Handelsvermittler
    Firma B = Verkäufer/Auftraggeber und umsatzsteuerpflichtig

    *************************** RECHNUNG ************************

    Verkäufer:
    Firma A + Anschrift + USt.IdNr.

    Verkauf erfolgt als Vermittlungsdienstleistung im Auftrag der Firma B + Anschrift + USt.IdNr.

    Käufer:
    Privatperson Name + Anschrift

    Artikelname mit Ausweisung von 19% USt.

    ********************************************************

    Reicht der Satz "Verkauf erfolgt als Vermittlungsdienstleistung im Auftrag der Firma B" damit die Firma B dem Finanzamt die Umsatzsteuer schuldet, obwohl Firma A fälschlicherweise auf der Rechnung als Verkäufer anstatt Vermittler bezeichnet wurde. Der Grund für diesen Fehler war das es softwareseitig keine andere Möglichkeit gab.

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