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Thema: beschränkt steuerpflichtige Unternehmer: Freibetrag/Steuersatz?

  1. #1
    TP-Supporter Sven0 macht alles soweit korrekt
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    beschränkt steuerpflichtige Unternehmer: Freibetrag/Steuersatz?

    Hallo,

    eine ausländische Firma (Kapitalgesellschaft) die in Deutschland eine Veranstaltung durchführt ist damit beschränkt steuerpflichtig, auch wenn diese keine Betriebsstätte in DE hat. Die Veranstaltung selbst wird als "Betriebsstätte" eingestuft.

    Diese Info habe ich vom Finanzamt.

    Jetzt wäre noch die Frage: gibt es für den in DE erzielten Gewinn einen Freibetrag von EUR 7664,- (so wie bei den unbeschränkt Steuerpflichtigen) und sind die Steuersätze genauso hoch (also ansteigend und nicht pauschal) wie bei den normalen deutschen Einkommenssteuerpflichtigen?

    Im EStG § 50a "Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen" habe ich herausgelesen das bei Kapitalgesellschaften pauschal 15% vom Umsatz erhoben werden. Der Gewinn ist also egal, ebenso gibt es keinen Freibetrag????

    ((( PS: finde ich übel das die Steuer vom Umsatz und nicht vom Gewinn fällig wird, wenn die Veranstaltung ein Flop wird hat man trotzdem jede Menge Steuern zu zahlen, auch wenn ein Minusgewinn entsteht!!!)))

  2. #2
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    Zitat Zitat von Sven0 Beitrag anzeigen
    Hallo,

    eine ausländische Firma (Kapitalgesellschaft) die in Deutschland eine Veranstaltung durchführt ist (...)

    Jetzt wäre noch die Frage: gibt es für den in DE erzielten Gewinn einen Freibetrag von EUR 7664,- (so wie bei den unbeschränkt Steuerpflichtigen) und sind die Steuersätze genauso hoch wie bei den normalen deutschen Einkommenssteuerpflichtigen?
    Seit wann sind denn Kapitalgesellschaften einkommensteuerpflichtig?

    Einkommensteuerpflichtig ist der Unternehmerlohn und für den Unternehmer gilt der Freibetrag, wie für jeden anderen auch.

    Im EStG § 50a
    Das ist das Einkommensteuergesetz - die Kapitalgesellschaft ist überhaupt nicht einkommen-, sondern gewerbeertrags- und körperschaftssteuerpflichtig ... Falsche Baustelle.

    habe ich herausgelesen das bei Kapitalgesellschaften pauschal 15% vom Umsatz erhoben werden.
    Nein, nicht bei Kapitalgesellschaften, wie gesagt, im EStG geht es um die Einkommensteuer ...

    Und die Pauschale kann bei 0% liegen oder bei 20% – je nachdem.

    ((( PS: finde ich übel das die Steuer vom Umsatz und nicht vom Gewinn fällig wird,
    Gewerbeertragsteuer und Körperschaftsteuer für die Kapitalgesellschaft werden vom Gewinn berechnet, nicht vom Umsatz. Und die Einkommensteuer des Unternehmers etc. vom Einkommen.

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  3. #3
    TP-Supporter Sven0 macht alles soweit korrekt
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    du hast ja Recht, wieso gibt es dann aber in http://bundesrecht.juris.de/estg/__50a.html diesen Satz:

    Zitat: "Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Einnahmen einschließlich der Beträge im Sinne des § 3 Nr. 13 und 16.3 Abzüge, z.B. für Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern, sind nicht zulässig. 4 Der Steuerabzug beträgt 20 Prozent der Einnahmen, bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 15 Prozent."

    In diesem Satz werden auch Körperschaften (also Kapitalgesellschaften) erwähnt.

    Das hier ist auch dazu interessant: http://www.bundesfinanzhof.de/www/pr.../presse18.html

    Zitat: "Die Körperschaftsteuer auf Einkünfte, die eine im Inland beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft aus sportlichen Darbietungen erzielt, wird gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschafsteuergesetzes (KStG) im Wege des Steuerabzugs erhoben. Allerdings gilt die Körperschaftsteuer mit diesem Steuerabzug nicht als abgegolten, falls die mit den Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben höher sind als die Hälfte der Einnahmen (§ 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 Satz 2 EStG). Der Steuerpflichtige kann unter diesen Umständen die völlige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer beantragen (§ 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 Satz 3 EStG). Durch die Erstattungsmöglichkeit soll eine Überbesteuerung des beschränkt Steuerpflichtigen vermieden werden."
    Geändert von Sven0 (14.11.2008 um 19:03 Uhr)

  4. #4
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    Gem. R 32 KStR gilt § 50a Abs. 4 bis 7 EStG für Körperschaften. Die Absätze davor nicht.

    Gruß
    Sven
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  5. #5
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    ach, da ist ja noch 'ne Frage offen:

    Jetzt wäre noch die Frage: gibt es für den in DE erzielten Gewinn einen Freibetrag von EUR 7664,- (so wie bei den unbeschränkt Steuerpflichtigen) und sind die Steuersätze genauso hoch (also ansteigend und nicht pauschal) wie bei den normalen deutschen Einkommenssteuerpflichtigen?

    Im EStG § 50a "Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen" habe ich herausgelesen das bei Kapitalgesellschaften pauschal 15% vom Umsatz erhoben werden. Der Gewinn ist also egal, ebenso gibt es keinen Freibetrag????

    ((( PS: finde ich übel das die Steuer vom Umsatz und nicht vom Gewinn fällig wird, wenn die Veranstaltung ein Flop wird hat man trotzdem jede Menge Steuern zu zahlen, auch wenn ein Minusgewinn entsteht!!!)))
    die 7.664 EUR Freibetrag gibt es nicht, da das KStG gilt und dies auf die entsprechenden Einkommensteuervorschriften verweist, wobei der Steuertarif des § 32a EStG nicht angegeben ist.
    Einen Freibetrag gibt es also nicht. Die Steuer ist hinzunehmen, vorerst zumindest, da nach dem jeweiligen DBA der Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung zu vermeiden hat.

    btw: ist das das richtige DBA?
    http://www.ihk-ostbrandenburg.de/res.php?id=559

    Gruß
    Sven
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  6. #6
    TP-Supporter Sven0 macht alles soweit korrekt
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    wg. der DBA: nein es geht um eine tschechische Kapitalgesellschaft. Die CZ-DBA müsste diese hier uralte sein: http://www.bundesfinanzministerium.d...cationFile.pdf

    Ich habe herausgefunden das der 15% Steuersatz für die Körperschaftssteuer zwar stimmt, wenn die Ausgaben jedoch 50% des Umsatzes übersteigen dann wird gar keine Körperschaftssteuer fällig. (Alle Angaben natürlich für beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften.)

    Ich nehme an das für eine beschränkt steuerbare Kapitalgesellschaft auch die Gewerbesteuer ab dem 1. Euro fällig wird, in selber Höhe wie auch bei einer deutschen Kapitalgesellschaft?

    Ob die DBA hier anzuwenden ist, ist ja die Frage. Sowohl mein Steuerberater als auch das deutsche Finanzamt ist der Meinung das die tschech. Firma in Deutschland zu versteuern hat, auch wenn diese hier keine Betriebsstätte hat. Die Veranstaltung an sich wird als Betriebsstätte eingestuft.
    Geändert von Sven0 (16.11.2008 um 19:58 Uhr)

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