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Thema: 4 Fragen zur UST (sonstige Leistung-Ausland)

  1. #1
    TP-Junior peterx macht alles soweit korrekt
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    4 Fragen zur UST (sonstige Leistung-Ausland)

    Ich habe im Internet stundenlang recherchiert aber keine direkte/eindeutige Antworten gefunden. Meine vier Fragen:

    Werbemittler (kein Kleinunternehmer mehr) - sonstige Leistung nach § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG i.V.m. § 3a Abs. 3 S. 1 UStG wo der Ort der sonstigen Leistung EU-Land ist

    1. Muss man unbedingt eigene Ust-IdNr. in der Rechnung ausweisen? Oder nur die von dem Leistungsempfänger? - anders als im innengemeinschaftlichen Lieferung, wo beide Seiten ihre Ust-Id ausweisen müssen.

    2. Was soll man auf der Rechnung zusätzlich schreiben?:
    "In Deutschland steuerfreie sonstige Leistung gemäß § 3a Nr. 3 und 4 UStG." Laut http://www.tinyurl.pl?kURem9Op
    Oder
    "Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über - Reverse-Charge-System"
    Oder
    "Nicht steuerbarer Umsatz(sonstige Leistung)"

    3. Muss man eine Vorsteuer monatlich anmelden, wenn seine Leistungempfänger nur in Ausland (EU-Länder) ansässig sind?

    4. Muss man die vierteljährliche Zusammenfassende Meldung abgeben? Laut http://www.tinyurl.pl?5TDjmUQc : „Die gute Nachricht vorweg: Freiberufliche und gewerbliche Dienstleister, die Rechnungen an Auslandskunden schicken, sind von der speziellen Meldepflicht für internationale Umsätze nicht betroffen.“


    Vielen Dank im Voraus!

  2. #2
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    1. Muss man unbedingt eigene Ust-IdNr. in der Rechnung ausweisen? Oder nur die von dem Leistungsempfänger? - anders als im innengemeinschaftlichen Lieferung, wo beide Seiten ihre Ust-Id ausweisen müssen.
    eigentlich gar keine. Nur bei bestimmten Dienstleistungen hat die UStID-Nr. Auswirkung auf den Ort der Leistung. Hier nicht.

    2. Was soll man auf der Rechnung zusätzlich schreiben?:
    "Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über - Reverse-Charge-System"

    Die 3. Möglichkeit wäre unvollständig und die 1. falsch

    3. Muss man eine Vorsteuer monatlich anmelden, wenn seine Leistungempfänger nur in Ausland (EU-Länder) ansässig sind?
    das eine hat mit dem anderen an sich nichts zu tun. Die Grenzen stehen in § 18 Abs. 2 UStG

    4. Muss man die vierteljährliche Zusammenfassende Meldung abgeben?
    nein, ZM gilt nur bei innergemeinschaftlichem Warenhandel.

    Gruß
    Sven
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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  3. #3
    TP-Junior peterx macht alles soweit korrekt
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    Vielen Dank für deine Antwort.
    Ich habe es so gemacht, wie du mir gesagt hast. Ob ich in meinem Fall die Vorsteuer monatlich abgeben muss, war ich nicht ganz sicher - ich bin kein Kleinunternehmer, weil ich in Gründungsjahr die 17.500 Grenze überschritten habe. Ich habe auch in 2008 keine steuerbare Umsätze gemacht. Ich könnte eigentlich warten bis ich die Einkommensteuererklärung abgebe und sich FA bei mir meldet – ich habe aber doch gestern die Vorsteuermeldung abgegeben – in meinem Fall ganz unkomplieziert.

    Komischerweise habe ich am Montag beim ersten Gespräch bei einem Steuerberater die gleichen Fragen gestellt und es wurde mir gesagt, dass ich die Ust-ID unbedingt brauche und sie können das für mich beantragen, genauso wie ZM die ich abgeben muss aber darum können sie sich auch für mich kümmern.
    Übrigens, der Steuerberater sagte noch das wir alle Rechnungen von 2008 ändern müssen weil ich im Gründungsjahr die 17.500 Grenze überschritten habe – das finde ich auch für Schwachsinn, ich glaube, ich muss weiter einen guten Berater suchen.

  4. #4
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    dass ich die Ust-ID unbedingt brauche
    und wofür?
    Klar kannst du diese beantragen. Auswirkungen auf diesen Fall hat dies aber nicht.

    genauso wie ZM die ich abgeben muss aber darum können sie sich auch für mich kümmern.
    § 18 Abs. 1 S. 1 UStG, da steht Warenlieferungen.

    ich glaube, ich muss weiter einen guten Berater suchen.
    könnte man meinen.

    Gruß
    Sven
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