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Bei Sven meine ich immer er arbeitet im BMF und macht unsere Steuergesetze persönlich. Respekt!
gucken wir mal ins GesetzWas denn noch?
§ 39b EStG
Sagen wir also 1.000 EUR Bruttoarbeitslohn im Monat.
Dieser wird zuerst auf einen Jahreslohn umgerechnet, sprich: 1.000 EUR x 12 Monat = 12.000 EUR
Davon wird ein evtl. zu gewährender Versorgungsfreibetrag abgezogen (gilt für Beamte) sowie ein Altersentlastungsbetrag sofern das 64. Lebensjahr überschritten wurde. Hier wird also nichts abgezogen.
Hinzurechnungs- oder Freibeträge sind nicht auf der LSt-Karte eingetragen, so dass da auch keine Auswirkungen entstehen.
Wir sind also immer noch bei 12.000 EUR. Jetzt wird davon der Arbeitnehmer-Pauschbetrag sowie der Sonderausgaben-Pauschbetrag abgezogen.
12.000 EUR
abzgl. 920 EUR
abzgl. 36 EUR
= 11.044 EUR
Zusätzlich wird bei Personen der Stkl. 1 die Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 oder 3 in Verbindung mit Absatz 5 EStG abgezogen.
I. Berechnung Vorsorgepauschale neues Recht § 10c Abs. 2 EStG
a) § 10c Abs. 2 Nr. 1 EStG:
12.000 EUR Bruttoarbeitslohn x (1/2 von 19,9 % Rentenversicherungsbeitrag) = 1.194 EUR * 36 % nach Absatz 5 für das Jahr 2009 = 429,84
b) § 10c Abs. 2 Nr. 2 EStG:
11 % des Bruttoarbeitslohns, maximal 1.500 EUR => 12.000 EUR x 0,11 = 1.320 EUR
Vorsorgepauschale = Summe aus a) und b) = 1.749,84 EUR
II. Berechnung Vorsorgepauschale altes Recht § 10c Abs. 2 EStG alte Fassung i.V.m. § 10c Abs. 5 EStG neuer Fassung
20 % des Arbeitslohns = 2.400 EUR,
a) Vorwegabzug:
jedoch höchstens 3.068 abzgl. 16 % des Arbeitslohns => 1.148 EUR abziehbar
b) Grundhöchstbetrag:
verbleiben als noch nicht berücksichtigt: 2.400 EUR - 1.148 EUR = 1.252 EUR
1.252 EUR, max. 1.334 EUR => 1.252 EUR
somit abziehbar nach altem Recht: 2.400 EUR
III. Günstigerprüfung:
abziehbar nach neuem Recht = 1.749,84 EUR
abziehbar nach altem Recht = 2.400 EUR
=> altes Recht ist günstiger
Zwischensumme 11.044 EUR
abzgl. altes Recht 2.400 EUR
= 8644,00 EUR
Einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gibt es nicht, so dass ein Abzug dafür entfällt.
Folge: Der sogenannte "zu versteuernde Jahresbetrag" beträgt 8.644 EUR
Darauf ist der Grundtarif des § 32a Abs. 1 EStG anzuwenden (Steuerklasse 1), dazu bediene ich mich mal des Abgabenrechners zumal die gleiche Berechnung wie beim "zu versteuernden Einkommen" erfolgt.
https://www.abgabenrechner.de/ekst/?
Alternativ könnte ich auch die Formel im besagten Paragraphen nehmen.
Daraus resultieren 155 EUR Steuern auf das Jahr gerechnet.
Die monatliche Lohnsteuer beträgt 1/12 und somit 12,916667 EUR
nicht rundbare Centbeträge werden fallen gelassen => 12,91 EUR vom Arbeitgeber einzubehaltende Lohnsteuer
Wenn ich diese 12,91 EUR im Hinterkopf behalte und den Bruttoarbeitslohn in den Lohnsteuerrechner vom Abgabenrechner einticker dürften diese 12,91 EUR herauskommen.
https://www.abgabenrechner.de/bl2009/?
et voilà: 12,91 EUR
Gruß
Sven
EDIT: Ich hoffe jetzt weißt du, warum ich die Vorsorgepauschale nicht neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 EUR und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR erwähnt habe. Sie ist nämlich nicht so leicht zu berechnen, wird aber dennoch abgezogen.![]()
Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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danke für die Blumen
Das steuerliche Wissen was ich für die Fragen in diesem Forum benötige wurde bei uns innerhalb von 5 Monaten vermittelt. Insofern hat das Steuerrecht schon noch ein paar Dinge zu bieten, wenn man das dann auf 3 Jahre hochrechnet.
Ich hab' aber nichts mehr mit der Festsetzung von Steuern zu tun.
... und das merk ich mittlerweile auch ganz schön. Naja, solange es noch für die eigene Steuererklärung reicht ist's mir egal. Aber meine beste Freundin macht gerade ihren Steuerberater, insofern könnte ich die zur Not fragen.
Gruß
Sven
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Super Sven Danke!!! Perfekt°!
http://de.wikipedia.org/wiki/Diplom-Finanzwirt_(FH)Was hast du denn gelernt wenn ihr so tief in die steuerliche Materie abtaucht?![]()
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Aber eine Sache ist noch unklar...Wo ist der Freibetrag von rund 7600 Euro in der Rechnung?
Da:
"Darauf ist der Grundtarif des § 32a Abs. 1 EStG anzuwenden (Steuerklasse 1), dazu bediene ich mich mal des Abgabenrechners zumal die gleiche Berechnung wie beim "zu versteuernden Einkommen" erfolgt.
https://www.abgabenrechner.de/ekst/?"
M.a.W.: Den hat der von Sven benutze Rechner ganz von alleine berücksichtigt.
copy
wie ist das mit der vorsorgepauschale und steuerklasse 5 wenn ich heirate und 5 nehmen?
richtigZitat von copy
Vorsorgepauschale und Sonderausgaben-Pauschbetrag fallen bei Steuerklasse 5 weg, so dass der zu versteuernde Jahresbetrag schonmal höher liegt.wie ist das mit der vorsorgepauschale und steuerklasse 5 wenn ich heirate und 5 nehmen?
und dann kommt auch noch dieses Satz hinzu:
"In den Steuerklassen V und VI ist die Jahreslohnsteuer zu berechnen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des zu versteuernden Jahresbetrags nach § 32a Abs. 1 ergibt; die Jahreslohnsteuer beträgt jedoch mindestens 15 Prozent des Jahresbetrags, für den 9.144 Euro übersteigenden Teil des Jahresbetrags höchstens 42 Prozent und für den 25.812 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags jeweils 42 Prozent sowie für den 200.000 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags jeweils 45 Prozent."
Wird also 'ne wilde Berechnung.
Die Lohnsteuer wird aber am Jahresende bei der ESt-Veranlagung angerechnet auf die tatsächlich zu zahlende Steuer.
Gruß
Sven
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Mein pers. Beispiel: mein Mann verdient brutto ungefähr das 3,5 fache von mir (Teilzeit) und bezahlt grad mal 50 Cent mehr Lohnsteuer in Stkl. 3.
Ich freu mich schon auf die Rückzahlung.
Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.
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