...das hatten wir ja ausführlich besprochen: wenn der Anwalt die Rechnung an den Beklagten und nicht an den Kläger schreibt, ist da etwas falsch gelaufen. Denn mir ist neu, dass ein Anwalt eine Leistung an den Beklagten erbringt. Insofern gibt es nur eine Lösung: der Anwalt muss die Rechnung an den Kläger fakturieren - in dem Fall korrigieren - und dann bleibt nach Zahlung des Nettobetrages durch den Beklagten noch die MwSt übrig, die der Kläger zahlt und dann direkt vom Finanzamt zurückbekommt.....
Grüsse
Katrin


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