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Thema: Buchung nur Vorsteuer

  1. #16
    TP-Supporter eugenie ist auf einem guten Weg
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    das Problem ist hier nicht ein Buchhaltungsprogramm, sondern die Rechnung, die der Anwalt geschreiben hat:
    an den Kunden oder an den Auftraggeber?
    Dieser - der Auftraggeber - kann keine Voprsteuer buchen, wenn die Re an den Kunden lautet und und dieser einfach nicht die 19% zahlt!
    Also erst genau hinschauen, dann buchen!!

    E.

  2. #17
    TP-Member bibukaba macht alles soweit korrekt Avatar von bibukaba
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    ...das hatten wir ja ausführlich besprochen: wenn der Anwalt die Rechnung an den Beklagten und nicht an den Kläger schreibt, ist da etwas falsch gelaufen. Denn mir ist neu, dass ein Anwalt eine Leistung an den Beklagten erbringt. Insofern gibt es nur eine Lösung: der Anwalt muss die Rechnung an den Kläger fakturieren - in dem Fall korrigieren - und dann bleibt nach Zahlung des Nettobetrages durch den Beklagten noch die MwSt übrig, die der Kläger zahlt und dann direkt vom Finanzamt zurückbekommt.....

    Grüsse
    Katrin

  3. #18
    TP-Lady-Mod dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User
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    Hmmm, eins verstehe ich immer noch nicht... anscheinend ist es legitim das der Beklagte "nur" den Nettobetrag gezahlt hat, denn ihr seht das so. Ich persönlich nicht - für mich wäre es halt ein Teilbetrag - brutto - der auch USt. enthält. Denn wenn es so einfach wäre... deale ich nächstens mit meinen Kunden: die bezahlen nur Nettobeträge, ich die MwSt. an den Lieferanten und weil ich die ja wieder bekomme ist alles halb so schlimm.
    Ich versteh's nicht...
    Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.

  4. #19
    TP-Senior neffe bringt sich richtig ein neffe bringt sich richtig ein
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    Hallo,

    das ganze sind 3 Paar Schuhe ... es gibt 3 Personen: der Kunde, der Lieferant und der Anwalt.

    Der Lieferant erbringt gegenüber dem Kunden eine steuerpflichtige Leistung für 1000 € netto zzgl. 190 € Mwst. = 1190 €.

    Der Kunde zahlt nicht, also beauftragt der Lieferant den Anwalt mit der Mahnung.
    Der Anwalt berechnet dem Lieferanten als sein Auftraggeber 50 € netto zzgl. 9,50 MwSt. = 59,50 €.

    Der Lieferant macht die 9,50 € die er an den Anwalt gezahlt hat als Vorsteuer geltend, so das er real auf 50 € Kosten sitzen geblieben ist.

    Die 50 € berechnet der Lieferant wiederum steuerfrei den Kunden als Verzugsschaden weiter.

    Der Kunde hat zu zahlen ...
    1000 € Hauptforderung
    190 € MwSt. der Hauptforderung
    50 € Schadensersatz

    Organisatorisch sieht es oft so aus, das der Anwalt die 50 € gleich mit vom Kunden einfordert, allerdings ist es steuerlich nicht relevant.

    Gruß Neffe

  5. #20
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    Wenn ich es richtig verstanden habe, hat der Kunde aber die 190 Euro (+ Kostenzuschläge durch Anwalt) nicht bezahlt.
    Und wenn man die 50 Euro einfach steuerfrei weiterberechnen darf, was ist das dann für eine Leistung? Denn wenn ich ordnungsgemäß die 59,50 Anwaltskosten von meinem Kunden fordere, dann fürhre ich halt ordnungsgemäß die 9,50 Euro ab, wie sonst auch. Ich seh nicht warum man das anders praktizieren sollte.
    Und einen Anwalt der mir nicht hilft den Fehlbetrag bzw. Komplettbetrag vom Kunden einzufordern, sondern mich auffordert die Differenz zu zahlen, möchte ich im Bedarfsfall nicht haben.
    Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.

  6. #21
    TP-Member bibukaba macht alles soweit korrekt Avatar von bibukaba
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    Guten Morgen,

    ich denke, Neffe hat es nochmal richtig auf den Punkt gebracht. Ich denke schon, dass du mir oder auch ihm das glauben kannst, wie es gehandhabt wird. Ich weiss nicht, was Neffe für einen Beruf ausübt - ich für meinen Teil bin Bilanzbuchhalterin und seit fast 15 Jahren im Buchhaltungsbereich tätig.

    Nochmal: wenn man als Unternehmer aus einer erhaltenen Lieferanten- (oder Anwalt- oder Steuerberater-) Rechnung den Vorsteuerbetrag aufgrund ordnungsgemäßer Rechnung beim Finanzamt über die Voranmeldung wieder holen kann, entstehen demjenigen KEINE Kosten, da die Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer IMMER ein durchlaufender Posten ist. Daher ist es doch egal, wo der Kläger die Vorsteuer holt - beim Kunden oder beim Finanzamt. Nur korrekt ist es über die Finanzbehörde in Form des Vorsteuerabzuges.

    Grüsse
    Katrin

  7. #22
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    Auf welcher Grundlage wird der gezahlte Betrag (offene Forderung + Anwalts- oder Verfahrenskosten) des verklagten Kunden als Netto-Betrag angesehen?
    Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.

  8. #23
    TP-Senior Alberich macht alles soweit korrekt Avatar von Alberich
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    Da muss ich mich auch noch mal reinhängen. Wieso zahlt der Kunde die Rechnung nicht inklusive USt? Oder kann ich neuerdings für meine Bananen die Vorsteuer einbehalten, weil ich nicht vorsteuerabzugsberechtigt bin?
    Die Rechtsanwaltskosten sind nicht Bestandteil des Schadens, sondern Nebenkosten des Schadens. Die Rechnung hat der Anwalt über die Bruttosumme gestellt, nicht über die Nettosumme. Die Inanspruchnahme eines Anwalts darf der Gläubiger in Rechnung stellen. Der Schuldner schuldet die Rechnungssumme in der Anwaltsrechnung. Wo ist das Problem?
    Anscheinend bist du nicht zu deinem Geld gekommen, sonst hättest du nicht hier veröffentlicht. Das ist Aufgabe des Anwalts, deine Interessen zu wahren. So einen Murks hat eine Anwältin mit mir auch gemacht, als ich noch jung und dumm war. Ich würde den Anwalt wechseln.
    Geändert von Alberich (07.04.2009 um 17:10 Uhr)
    Der Wert eines guten Abkommens beruht auf seiner Dauer.
    Dschuang Dsi (370-302 v.Chr.), chin. Weiser

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