+ Antworten
Seite 1 von 2 1 2 LetzteLetzte
Ergebnis 1 bis 15 von 23

Thema: Buchung nur Vorsteuer

  1. #1
    TP-Junior sun4fun74 macht alles soweit korrekt
    Registriert seit
    Feb 2009
    Beiträge
    6

    Buchung nur Vorsteuer

    Hallo Leute,

    ich habe ein Problem, bei dem ich hoffe, irgendwer kann mir helfen.

    Wir hatten vor einiger Zeit Probleme mit einem Kunden. Trotz mehrmaliger Mahnung wollte er nicht zahlen. Nun irgendwann haben wir den Vorgang an unseren Anwalt gegeben, und nun ja wir bekamen unser Geld.

    Soweit so gut! Nun zum Problem der Sache: Unser Anwalt hat unserem Kunden eine Rechung gestellt (wegen des ihm entstandenen Aufwandes) Diese bezahlte unser Kunde auch aber da es sich um ein Unternehmen handelt, welches nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, hat er nur den Netto-Betrag beglichen. Den Restbetrag (nur Vorsteuer) forderte unser Anwalt von uns ein. Nun bezahlt haben wir, aber wie muß ich den Betrag buchen???

    Es wäre sehr schön, wenn mir jemand mal von der Leitung helfen könnte, auf der ich bestimmt gerade stehe

    Danke Britta

  2. #2
    TP-Junior WolliWolke macht alles soweit korrekt Avatar von WolliWolke
    Registriert seit
    Feb 2009
    Ort
    Berlin
    Beiträge
    18
    Auch wenn das andere Unternehmen nicht Umsatzsteuerpflichtig ist, so müßte es die Rechnung des Anwalts Komplett bezahlen. Als ich noch von der Umsatzsteuer befreit war, weil Kleinunternehmer, musste ich dies auch. Wenn du von der Umsatzsteuer befreit bist, darfst du keine Vorsteuer abziehen und keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Bezahlen musst du diese dennoch. (Wenn das Unternehmen sich bei IKEA einen Schreibtisch kauft, wird IKEA auch nicht die Umsatzsteuer von der Rechnung streichen). Dafür ersparst du dir halt die monatlich Umsatzsteuervoranmeldung.

    Meine Meinung

  3. #3
    TP-Lady-Mod dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User
    Registriert seit
    Jan 2006
    Ort
    Rlp
    Beiträge
    6.886
    Und völlig korrekt.

    Ich hätte dem Kunden was gehustet... aber ihr habt gepennt.
    Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.

  4. #4
    TP-Supporter eugenie ist auf einem guten Weg
    Registriert seit
    May 2007
    Beiträge
    407
    Hallo,

    da habt Ihr wirklich unklug gehandelt: die Vorsteuer muss der Kunde an den RA zahlen und nicht Ihr!
    Als Vorsteuer ist der Betrag auf keinen Fall abzugsfähig! Die Rechnung lautete auf den Kunden und nicht auf Euch!
    Also: Schreiben an Kunden, dass er diesen Betrag noch zahlen muss - aber, ich vermute mal, dass das keinen Erfiolg hat, wenn schon die Hauptforderung über Anwalt ging. Daher den Betrag als Aufwand ohne Vorsteuer in die Kosten als Lehrgeld!

    E.

  5. #5
    TP-Member petit macht alles soweit korrekt
    Registriert seit
    Nov 2008
    Ort
    32130 Enger
    Beiträge
    47
    Natürlich muss der Kunde das eigentlich zahlen, aber wenn nicht, dann würde ich den gezahlten Betrag als "brutto"-Zahlung buchen und den Rest wie Skonto (also mit Steuerkorrektur) buchen. Man muss keine Steuer zahlen auf Geld, das man nicht gekriegt hat.

  6. #6
    TP-Junior sun4fun74 macht alles soweit korrekt
    Registriert seit
    Feb 2009
    Beiträge
    6
    @petit und eugenie

    danke für die ersten hilfreichen Antworten!



    Natürlich ist mir auch klar, das unser Kunde hätte zahlen müssen. Hat er aber nicht und unser Anwalt hat uns den Rest in Rechnung gestellt. Wollte es halt nicht so umständlich umschreiben, hatte gedacht die Fakten reichen. Übrigens nur am Rande: nicht ich habs verbockt, sondern meine Vertretung - ich bin eigentlich in Elternzeit und darf mich nur mit den schon verkorksten Fällen rumschlagen, wenn sie dann verzweifelt anruft. Leider hilft es nicht, wenn man fast ein Jahr aus dem Stoff raus ist - man verblö... langsam. Es wird echt Zeit, das ich selbst wieder das Ruder in die Hand nehme.

    Ich denke ich nehme es als ganz normalen Aufwand (aber dann doch zumindest mit anteiliger Vorsteuer 19%?) rein. (Lasse es so machen)

    Vielen Dank!!!

  7. #7
    TP-Member petit macht alles soweit korrekt
    Registriert seit
    Nov 2008
    Ort
    32130 Enger
    Beiträge
    47
    Hallo,

    für die Übersichtlichkeit und Korrektheit sollte das aber gebucht werden als Umsatzminderung und auch Minderung der Umsatzsteuerzahllast und nicht als Vorsteuer. Macht unterm Strich das Selbe, aber Du hattest definitiv weniger Umsatz und entsprechend weniger Umsatzsteuer kassiert. Manche buchen auch statt Umsatzminderung auf ein separates Konto "Forderungsverluste".

  8. #8
    TP-Lady-Mod dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User
    Registriert seit
    Jan 2006
    Ort
    Rlp
    Beiträge
    6.886
    Ähm, ich bin ja der Meinung das das gebucht werden muss, was der Anwalt da in Rechnung gestellt hat. und das wird ja nicht nur USt. sein, oder? Die offene Forderung gegenüber dem Kunden besteht natürlich immer noch.
    Man sollte imho den gezahlten Betrag des Kunden auch nicht als "Nettobetrag" sehen oder buchen, das der fehlende Betrag halt genau dem USt.-Betrag entspricht ist erstmal nebensächlich.
    Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.

  9. #9
    TP-Member petit macht alles soweit korrekt
    Registriert seit
    Nov 2008
    Ort
    32130 Enger
    Beiträge
    47
    Sorry, ich war "auf dem falschen Dampfer"! Weil sich bei einem meiner Mandanten etwas sehr ähnliches ereignet hat, habe ich etwas durcheinandergeschmissen und hatte bei meiner letzten Aussage vorausgesetzt, dass von der Original-Kundenrechnung nur der Nettobetrag überwiesen wurde (so war's bei meinem Mandanten)! Nochmal komplett Lesen hilft manchmal !

    Da es um hier offensichtlich nur um die Umsatzsteuer des Steuerberaters geht, muss er das doch wohl bei dem Kunden einfordern!

  10. #10
    TP-Supporter eugenie ist auf einem guten Weg
    Registriert seit
    May 2007
    Beiträge
    407
    wie gesagt: Lesen hilft - es handelte sich um einen Anwalt ( nicht Stb)!
    Und der Anwalt hat die fehlende Zahlung der USt von seinem Auftraggeber erhalten und dieser kann den Betrag NICHT als Vorsteuer voll abziehen ( ist ja kein Schadensersatz!)

    Mit diesem Kunden würde ich keine Geschäfte mehr machen - oder nur gegen Vorkasse + fehlendem Betrag aus diesem Vorgang!

    E.

  11. #11
    TP-Senior neffe bringt sich richtig ein neffe bringt sich richtig ein
    Registriert seit
    Aug 2001
    Ort
    Berlin
    Beiträge
    166
    Hallo,

    ehrlich gesagt sehe ich das anders ...

    Der Lieferant / Gläubiger beauftragt den Rechtsanwalt zur Realisierung der Forderung. Die vom Anwalt erbrachte Dienstleistung ist steuerpflichtig.

    Der Gläubiger erhält vom Anwalt eine "ganz normale" Rechnung über Netto + Steuer, die ganz normal verbucht wird.

    Die ausgewiesene Steuer der RA Rechnung kann als Vorsteuer geltend gemacht werden, so das ein tatsächlicher "Verzugsschaden" in Höhe des Nettobetrages der Anwaltskosten bleibt.

    Sofern der Gläubiger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er die Umsatzsteuer der RA Rechnung nicht als Verzugsschaden einfordern, da der Schaden real nicht entstanden ist (FA erstattet die ja).

    Zu prüfen währe hier evtl. ob der Anwalt seine Tätigkeit tatsächlich dem Schuldner in Rechnung gestellt hat, was falsch währe, da der Schuldner nicht Auftraggeber ist. Üblich ist hingegen, das der RA den Verzugsschaden gleich im Namen des Gläubigers mit einfordert.

    Wir buchen ...
    Ursprungsrechnung: Debitor / Erlöse 19% (z.B. 84xx)
    Verzugsschaden: Debitor / sonstige Erträge (z.B. 27xx)
    RA Rechnung: Kreditor / Rechts- und Beratungskosten (4950)

  12. #12
    TP-Junior sun4fun74 macht alles soweit korrekt
    Registriert seit
    Feb 2009
    Beiträge
    6
    Vielen Dank für Eure zahlreichen Antworten!

    Ich weiß, das hier nicht alles so abgelaufen ist, wie es üblicher Weise sein sollte.

    Auch wenn unser Kunde nicht der Auftraggeber in Bezug auf den Anwalt war, hat der Anwalt die Kosten ihm in Rechnung gestellt. Da unser Kunde umsatzsteuerbefreit ist hat er auch einfach keine Steuer bezahlt (was meiner Meinung nach auch nicht korrekt ist). Wie schon erwähnt, ist der Anwalt kein Steuerberater und hat von uns den fehlenden Steuerbetrag eingefordert (nur als Vorsteuer) - also auch nicht korrekt.

    Ich darf jetzt von zu Hause (bin noch in Elternzeit) versuchen - ohne jemanden auf den Schlips zu treten- alles wieder in einigermaßen geordnete Bahnen lenken :-(

    Vielen Dank für Eure Hilfe

    Britta

  13. #13
    TP-Member bibukaba macht alles soweit korrekt Avatar von bibukaba
    Registriert seit
    Apr 2007
    Ort
    Bodenseeregion
    Beiträge
    72
    Hallo,

    ich wollte meinen Senf auch noch dazugeben:

    Stellt dir der Anwald die MwSt ausgewiesen und definitiv als MwSt in Rechnung, d.h. lautet diese MwSt-Berechnung direkt auf dich, dann kannst du diese natürlich 100% als Vorsteuer in deiner USt-VA geltend machen. Es bedarf dann eben nur einer auf dich ausgestellter Rg. mit Rg.-Nr. usw. auf der folgendes stehen sollte: ursprünglicher Rg.-Betrag netto zzgl. MwSt 19% (hier Betrag) gleich Bruttobetrag und darunter abzüglich bereits gezahlt durch Gegner ergibt Restforderung. Die Leistung ist nicht an den Gegner, sondern an den Kläger erbracht! DU warst also Leistungsempfänger und nicht dein säumiger Kunde. Daher darf der Anwalt die Rechnung nicht auf den Namen deines Gegners ausstellen, sondern die Rg. bleibt auf dich ausgestellt. Da du VSt-Abzugsberechtigt bist, ist es legitim, dass dir der Kunde nur den Nettobetrag bezahlt (sonst hättest du doppelt Vorteile - bekommst einmal die VSt vom Kunden und dann noch vom Finanzamt zurück!). so machen das die Rechtschutzversicherungen ja auch.

    Alles andere wäre Murks. Schreibt der Anwalt dir allerdings aus Unwissenheit eine Rechnung über den Restbetrag mit Netto, MwSt und Bruttobetrag ist es richtig, dass du die MwSt aus dem Bruttobetrag als VSt ansetzen und abziehen kannst, der Nettobetrag wäre dann Aufwand.

    Grüsse Katrin

  14. #14
    TP-Junior sun4fun74 macht alles soweit korrekt
    Registriert seit
    Feb 2009
    Beiträge
    6
    Hallo Katrin,

    verstehe ich richtig, das ich den Vorgang so behandele, als hätte der Anwalt uns die Rechnung gestellt, und wir sie weitergereicht? Die Vorsteuer bleibt bei uns hängen, da wir sie vom Finanzamt zurückbekommen.

    Doch wie buche ich diese vertrackte Geschichte sauber?

    Mein Programm akzeptiert doch keine Vorsteuer ohne zugehörigen Aufwand! Spätestens bei der Umsatzsteuervoranmeldung gleich es doch die beiden Konten ab und meldet einen Fehler (es erfolgt dann auch keine Datenübermittlung ans Finanzamt)!

    Britta

  15. #15
    TP-Member bibukaba macht alles soweit korrekt Avatar von bibukaba
    Registriert seit
    Apr 2007
    Ort
    Bodenseeregion
    Beiträge
    72
    Darf ich fragen, mit welchem bescheidenen Programm du dich rumquälst? Du kannst immer Vorsteuer direkt anbuchen (Konto 1570 im SKR03 und 1400 im SKR04). Den Betrag sollte es dir dann auch in der USt-VA unter KZ 66 nehmen. Ansonsten übermittel im Ausnahmefall mit Elster und rechne die VSt (das was du dem Anwalt zahlst - Voraussetzung eine ordentliche Rechnung, wie vorher beschrieben!) händisch dazu.

    Grüsse
    Katrin

+ Antworten
Seite 1 von 2 1 2 LetzteLetzte

Ähnliche Themen

  1. Buchung von Geschäftsvorfällen
    Von Shaolina im Forum Steuer & Buchführung
    Antworten: 1
    Letzter Beitrag: 09.01.2009, 10:23
  2. Buchung von KFZ-Unfallkosten
    Von JayC im Forum Recht & Co
    Antworten: 5
    Letzter Beitrag: 04.06.2006, 19:30
  3. Buchung Umsatzsteuervorauszahlung
    Von boelle1 im Forum Steuer & Buchführung
    Antworten: 4
    Letzter Beitrag: 05.09.2005, 15:53
  4. buchung von versicherungen
    Von cronopium im Forum Recht & Co
    Antworten: 2
    Letzter Beitrag: 16.05.2005, 09:31
  5. Buchung von Rabatten
    Von Yoshi12 im Forum Business allgemein
    Antworten: 1
    Letzter Beitrag: 09.12.2004, 15:44

Stichworte

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)

     

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51