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Thema: Differenzbesteuerung die x.

  1. #1
    TP-Newbie lululoehwenzahn macht alles soweit korrekt Avatar von lululoehwenzahn
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    Differenzbesteuerung die x.

    Hallo, wer kann helfen...

    verkaufe Tickets und Paket - Reisen ect. und möchte diese per EÜR und Differenzbesteuerung versteuern. Theoretisch ist mir das klar Verkaufspreis-Einkaufspreis= Gewinn und darauf 19%... wann und wie bucht man das aber und was ist im Falle einer Anzahlung.-manchmal schon 3-4 Monate vor der Endzahlung...

    BSP: ich verkaufe einem Kunden Hotelzimmer+Opernkarte+Stadtrundfahrt... für October. Dieser zahlt innerhalb von 14 Tagen 30 % vom Reisepreis, den Rest 6 Wochen vor anreise. ich erhalte dafür Rechnungen vom Hotel, der Oper und dem Busunterenhmen und stelle dem Kunden aber eien Komplettrechnung Kosten + mein Aufschlag

    manche meiner Ausgaben sind mit Vorsteuer, manche ohne, das ist ni einheitlich. Habe die letzten Jahre für jemanden gearbeitet, in der selben Branche. Die Dame hat auch Differenzbesteuerung gemacht, sie hat meines wissens nach die Vorsteuer der Ausgaben nicht gezogen, sondern dann alles gesammelt nach Eingang der letzten Leistungsträgerrechnung abgerechnet. Vorsteuer hat die glaub ich nur für Betriebsausgaben gezogen. Kann Sie blos leider nicht mehr fragen, haben uns nicht wirklich freundlich getrennt.

    und nun??? Wie bzw was buche ich das in einem gängigen Programm (Steuer Spar) Wie verhält sich das in bezug auf die monatliche Vorsteueranmeldung?
    habe gehört man solls einfach in eien excel tabelle eintragen, aber was übertrage ich dann wohin?

    bitte helft mir, habe leider keinen steuerberater gefunden, der mir das erklären wollte.wollten alle meine komplette buchhaltung machen oder gar nix und das kann ich mir zur zeit noch ni leisten. Danke

  2. #2
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    Zitat Zitat von lululoehwenzahn Beitrag anzeigen
    Hallo, wer kann helfen...

    verkaufe Tickets und Paket - Reisen ect. und möchte diese per EÜR und Differenzbesteuerung versteuern.
    Auf "Tickets", sofern hier Eintrittskarten gemeint sind, ist die Differenzbesteuerung gar nicht anwendbar, was "Paket - Reisen" sind, weiss ich nicht.

    "§ 25a Abs. 1 UStG legt unmissverständlich fest, dass die Differenzbesteuerung ausschließlich auf Lieferungen beweglicher körperlicher Gegenstände angewendet werden kann. Der Weiterverkauf von Eintrittskarten (Konzerttickets, Tickets für Sportveranstaltungen etc.) stellt die Einräumung des Rechts zum Besuch einer Veranstaltung dar. Somit handelt es sich um eine sonstige Leistung, die nicht der Differenzbesteuerung unterworfen werden kann."

    http://www.steuerlinks.de/steuerlexi...steuerung.html

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  3. #3
    TP-Newbie lululoehwenzahn macht alles soweit korrekt Avatar von lululoehwenzahn
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    hallo copy,

    als reiseveranstalter darf ich lt. finanzamt die differenzbesteuerung (Marchenbesteuerung) anwenden. Muss auch gehen, sonst hätte meine alte chefin 10 jahre lang mist gemacht.

  4. #4
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    Zitat Zitat von lululoehwenzahn Beitrag anzeigen
    hallo copy,

    als reiseveranstalter darf ich lt. finanzamt die differenzbesteuerung (Marchenbesteuerung) anwenden. Muss auch gehen, sonst hätte meine alte chefin 10 jahre lang mist gemacht.
    Aus deiner Antwort reime ich mir zusammen, dass du nicht Eintrittskarten und (separat davon) Reisen verkaufst, sondern Reisen inkl. Eintrittskarten?

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  5. #5
    TP-Newbie lululoehwenzahn macht alles soweit korrekt Avatar von lululoehwenzahn
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    BSP: ich verkaufe einem Kunden Hotelzimmer+Opernkarte+Stadtrundfahrt... für October. Dieser zahlt innerhalb von 14 Tagen 30 % vom Reisepreis, den Rest 6 Wochen vor anreise. ich erhalte dafür Rechnungen vom Hotel, der Oper und dem Busunterenhmen und stelle dem Kunden aber eien Komplettrechnung Kosten + mein Aufschlag


    § 25 UStG
    Besteuerung von Reiseleistungen

    (1)
    Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Reiseleistungen eines Unternehmers, die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Die Leistung des Unternehmers ist als sonstige Leistung anzusehen. Erbringt der Unternehmer an einen Leistungsempfänger im Rahmen einer Reise mehrere Leistungen dieser Art, so gelten sie als eine einheitliche sonstige Leistung. Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 1 . Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugute kommen.

  6. #6
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    Differenzbesteuerung != Besteuerung von Reiseleistungen
    Margenbesteuerung != Differenzbesteuerung

    Differenzbesteuerung hat hiermit nichts zu tun.

    als reiseveranstalter darf ich lt. finanzamt die differenzbesteuerung (Marchenbesteuerung) anwenden.
    Das wurde so sicherlich nicht gesagt.

    http://195.243.173.120/persoline/ser...ent.ioid=19288

    Es bestehen parallelen zur Differenzbesteuerung. Sie ist es aber nicht.

    Gruß
    Sven
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
    Immer informativ: Linkliste Steuerrecht | Steuerlexikon | Die EÜR | Steuerinfothread | Googlebedienung

  7. #7
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    Ist denn nicht das Prinzip von Marchen und Differenzbesteueung gleich?



    Reiseveranstalter R bietet eine Pauschalreise an. Es nehmen 50 Personen zu einem Einzelpreis von 500€ teil. Der Busunternehmer, welcher die Beförderung durchführt, erhält 3000€, das Hotel für Unterkunft und Verpflegung 17000€.
     Den Gesamteinnahmen i. H. v. 25000€ stehen somit Kosten i. H. v. 20000€ gegenüber.
     Die Differenz = Marge ist das Bruttoentgelt für R.
     Das Nettoentgelt beträgt 4201,68€, die von R abzuführende USt 798,32€.
     Die USt-schuld von R ergibt sich also nicht aus den Gesamteinnahmen, sondern nur nach den Leistungen, welche von R erbracht wurden.

    - diese Besonderheit ist im §25 UStG geregelt.

    - Bedeutung: Leistungen von Reiseveranstaltern setzen sich aus vielen Einzelleistungen zusammen, die z. T. von anderen UN an anderen Orten erbracht werden. Normalerweise würden ggf. unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Rechtsfolgen eintreten. Dieser Aufsplittung wirkt §25 UStG entgegen. Damit erfolgt eine Festlegung auf einen einheitlichen Leistungsort und Behandlung der Leistungen des Reiseveranstalters wie Vermittlungsleistungen.



    - Beim Vermittler stellen evtl. erhaltene Beträge für Leistungen des Vertretenen durchlaufende Posten dar.

    - Als Reisevorleistung (welche vom Veranstalter vermittelt werden) werden angesehen:
    1. Beförderung zu den einzelnen Reisezielen, Transfer,
    2. Unterbringung und Verpflegung,
    3. Betreuung durch Reiseleiter,
    4. Durchführung von Veranstaltungen.

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