Tja, daran scheiden sich die Geister. Der Verkäufer besteht darauf, daß diese EU-Nr. die einzige sei, die sie haben, und diese auch schon seit 2 Jahren klaglos verwenden.Diese EU-Nr. ist eine Registrierungsnummer für Unternehmen, die am Besteuerungsverfahren des § 18 Abs. 4c UStG teilnehmen. Sie ist keine UStID-Nr. wie vielfach behauptet wird. Insofern kann die EU-Nr. auch nicht auf der von copy genannten Internetseite geprüft werden.
Ich habe heute mit 2 Behörden geredet: Einmal mit jmd von der für US-Firmen zuständigen USt-ID-Vergabe (Bonn Innenstadt) und einmal mit einem USt-Prüfer vom FA München. Beiden sagte die EU-Nr nix, und beide meinten sogar, daß bei Einbehaltung von deutscher USt eine DE-Nr angebeben werden müßte. Ich ich beim 2. Anruf dann auf §3a Abs.4 Nr. 14 (UStG) verwies, worin steht, daß "er sich nicht mehr in jedem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfassen lassen [muss]", wußte er auch nicht weiter.
Fazit:
1. Die ganzen Leuten bei den FAs glauben zu Unrecht, daß auf einer US-Rechnung, die die USt f. deutsche Käufer einbehält, nur eine DE-Nr gültig wäre, nicht die aus anderen Ländern. Demgegenüber steht §3a Abs.4 Nr. 14, was eine Registrierung bei nur einem EU-Land erlaubt, insofern auch keine USt-ID für jedes EU-Land erforderlich wäre.
Oder?
2. Es würde doch Sinn machen, daß eine US-Firma, die nach §3a Abs.4 Nr. 14 eine ID bekommt, eine anders kodierte erhält, als eine Firma, die den "klassischen" Weg geht und für jedes EU-Land eine USt-ID bekommt. Denn wenn die US-Firma sich z.B. in Irland nach §3a Abs.4 Nr. 14 registiert und dann eine IR-Nr bekäme, würde ein deutscher Prüfer doch wohl erst Recht sagen, daß eine IR-Kennung nicht in DE gültig wäre. Wenn es aber eine EU-Kennung wäre, würde eher das auf die Anwendung von §3a Abs.4 Nr. 14 hinweisen.
Macht doch Sinn, oder?
Sven, was läßt dich denn glauben, daß die EU-Kennung keine gültige USt-ID sei? Im §18 Abs. 4c steht ja nix dazu.


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