Die Entnahme erfolgt nicht mit dem Restbuchwert, sondern mit dem Teilwert (Wiederbeschaffungskosten).
Ja.
Satz 1: Maßgebend ist nicht, womit du bezahlst, sondern wofür du die Gegenstände verwendest. Hast du für die Anschaffungen Vorsteuern geltend gemacht, ist von einer Zuordnung zum Unternehmensvermögen auszugehen; die Entnahme ist mit dem Wiederbeschaffungswert (nicht Restwert) zu versteuern.
Satz 2: Es findet nicht statt, sondern die Entnahmen werden in einer speziellen Spalte als Umsatz mit ihrem Wiederbeschaffungswert erfasst.
Ich vermute, dass du bisher keine Bilanz abgegeben hast, bzw. noch gar nichts gemacht hast, deine selbständige Tätigkeit erst in 2008 begonnen hat.
Du erstellst normalerweise eine Einnahmeüberschussrechnung. Bei einer Betriebsaufgabe ist die Erstellung einer Veräußerungsbilanz normalerweise Pflicht. Hieran hast du aufgrund des Arbeitsaufwandes kein Interesse. Die Finanzverwaltung auch nicht, wenn dabei nichts rumkommt. Erläutere also in einigen Sätzen den Verbleib deiner Waren und deiner Arbeitsutensilien und das Finanzamt wird sich vermutlich damit zufrieden geben.


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