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Thema: EÜR private Nutzung Leasingfirmenfahrzeug

  1. #1
    TP-Junior Sascha1979 macht alles soweit korrekt
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    Unhappy EÜR private Nutzung Leasingfirmenfahrzeug

    Hallo zusammen,

    ich hänge nun seit einigen Tagen über meiner EÜR und komme nicht weiter.

    Ich bin gewerbetreibender und habe ein Leasingfahrzeug was ich auch privat nutze. Das Fahrzeug ordne ich 100%ig meinem Unternehmen zu und ziehe daher die VSt aus den Leasingraten und die VSt aus Tankquittungen und KFZ-Reperaturen in meiner Umsatzsteuervoranmeldung meiner USt 100%ig ab.

    Um mal ein paar Zahlen zu nennen. Ich bin im ges. Jahr 71464 km gefahren.
    61342 km beruflich und 10122 km privat. Beruflich 85,84 % Privat 14,16 % !

    Wie muss ich nun was und wo angeben ???

    Also meine gesamten KFZ-Kosten fürs Jahr inkl. Tanken, KFZ-Wäsche, Putztücher fürs KFZ, Leasingraten, KFZ-Reperaturen, KFZ-Versicherung usw. betragen: 13.650,30 € netto. Muss ich nun 14,16 % dieser KFZ-Kosten als Betriebseinnahmen in die EÜR angeben?

    Oder muss ich lediglich /und-oder zusätzlich 14,16 % der abgezoggenen VSt. aus dem KFZ-Kosten in der Jahresumsatzsteuererklärung verbuchen? Wenn ja unter welchem Punkt?

    Steh gerade ein wenig auf dem Schlauch!

    Also wenn ich beides machen muss, was auch logisch klingt, dann muss ich also meinen privaten Teil als Einnahmen verbuchen (unentgeldliche Werteinnahme oder wie nennt sich das?) und die VSt-Beträge aus den KFZ-Kosten muss ich also um meinen privaten Teil kürzen/bzw. zurückzahlen. ODER???

    Bin für jeden noch so kleinen Hinweis dankbar !!!

    Liebe Grüße Sascha

  2. #2
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    Hallo,

    ja, das ist richtig, wenn du ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt hast.

    Du erhöhst deine Betriebseinnahmen über den Punkt "unentgeltliche Wertabgaben". Gleichzeitig musst du auch die USt erhöhen und die zuviel abgezogene Vorsteuer wieder zu korrigieren.

    Solltest du kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt haben, musst du die sog. 1%-Regelung anwenden.

    Gruß,
    Matthias
    Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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  3. #3
    TP-Junior Sascha1979 macht alles soweit korrekt
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    Danke für deine Einschätzung.

    Aber wenn ich die 1% Regel bei einem Leasingfahrzeug für das ich mon. 523,- € bezahle bei einem Kaufpreis von 26000,- € anwende, bezahle ich mich dumm und dusselig :-)

    Ich führe kein Fahrtenbuch für meine privaten km aber tägliche Rollkarten über meine beruflichen km (km Start, von nach, km ende). Der Rest ist halt privat.

    Die zuviel einbehaltenen VSt-Beträge und die Unentgeltliche Wertabgabe müssen also beide in die EÜR als Einnahmen ! Muss ich in der Jahresumsatzsteuer diese auch noch mal angeben (die VSt). Wahrscheinlich Ja. Oder?

    LG Sascha

  4. #4
    TP-Moderator MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht Avatar von MaWeSol
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    Zitat Zitat von Sascha1979 Beitrag anzeigen
    Aber wenn ich die 1% Regel bei einem Leasingfahrzeug für das ich mon. 523,- € bezahle bei einem Kaufpreis von 26000,- € anwende, bezahle ich mich dumm und dusselig :-)
    Du musst ja nicht den 1% pro Monat an das FA abführen, du erhöhst damit ja lediglich dein Betriebsergebnis. Außerdem hast du ja vorher auch schon dein Ergebnis um diesen privaten Anteil gemindert in dem du alle Kosten zu 100% in den Aufwand gebucht hast und somit dein Ergebnis gemindert hast.

    Die Berechnung sieht z.B. wie folgt aus:

    1% vom Bruttolistenpreis x Anzahl der Monate 1% v. 22.000 € x 12 Monate

    = unentgeltliche Wertabgabe (Privater Nutzungsanteil) 2.640,- €

    - 20% Umsatssteuerfreie Kosten 528,- €

    = Privater Nutzungsanteil (ohne Umsatzsteuer) 2.112 €

    + gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit 19%) 401,28 €

    = Privater Nutzungsanteil (inkl. Umsatzsteuer) 2.513,28 €


    Verbucht wird das ganze dann wie folgt:

    Unentgeltliche Wertabgabe 3.041,28 €

    an

    Verw. von Gegenständen ohne USt 528,- €

    Verw. von Gegenständen mit USt 2.112,- €

    Umsatzsteuer 401,28 €

    Zitat Zitat von Sascha1979 Beitrag anzeigen
    Die zuviel einbehaltenen VSt-Beträge und die Unentgeltliche Wertabgabe müssen also beide in die EÜR als Einnahmen ! Muss ich in der Jahresumsatzsteuer diese auch noch mal angeben (die VSt). Wahrscheinlich Ja. Oder?
    Ja, durch die o.g. Buchung wird die Umsatzsteuer erhöht, was zum einen deine Einnahmen in der EÜR erhöht und zum anderen auch die Umsatzsteuer in der USt-Erklärung. Dieser Vorgang berührt nicht die Vorsteuer.

    Gruß,
    Matthias
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  5. #5
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    Wink

    Hallo nochmal,

    also ich habe jetzt die Summe der KFZ-Ausgaben aufgeteilt in
    a) KFZ-Kosten (ohne USt) KFZ-Steuer und Versicherung
    und
    b) KFZ-Kosten mit 19% (Kraftstoff, Leasingrate u.s.w.)

    Dann habe ich also meine 14,16% private Nutzung aus
    a) 1377,80 € macht also 195,10 €
    und
    b) 12580,50 € macht also 1781,40 €
    rausgerechnet.

    Wenn ich jetzt alles richtig verstanden habe, dann muss ich also beide Beträge (195,10 € und 1781,40 €) als Unentgeldliche Wertabgabe unter
    EINNAHMEN verbuchen und erhöhe somit mein zu versteuerndes Betriebsergebnis.

    Nun muss ich ja noch die zuviel angerechneten Vorsteuerbeträge aus den KFZ-Kosten also bei netto 1781,40 € somit 19% = 338,47 € verbuchen.

    FRAGE ! Ist das soweit in Ordnung ??? Und ...

    Diese 338,47 € muss ich diese ebenfalls in die EÜR als Einnahmen (unentgeldliche Wertabgabe) aufführen UND/ODER lediglich über den Umsatzsteuerjahresausgleich zurückzahlen ???

    Hoffe jemand kann mir schnell helfen, muss meine Erklärung Freitag abgeben

    Liebe Grüße Sascha

  6. #6
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    Ich nochmal,

    meine Abschlusszahlung aus der Umsatzsteuererklärung kann ich doch als Betriebsausgaben wieder verbuchen und so das zu versteuernde Betriebsergebnis wieder ein bischen senken, oder ???

    Gruß Sascha

  7. #7
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    Ähm, du willst USt., die du unter anderem vom Kunden einnimmst und an das FA abführst zusätzlich als Betriebsausgaben geltend machen? Denk nochmal drüber nach ...
    Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.

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