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Thema: Verlustvortragverrechnung trotz Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages

  1. #1
    TP-Newbie joef1 macht alles soweit korrekt
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    Verlustvortragverrechnung trotz Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages

    hallo zusammen,

    ich habe folgendes problem:

    im jahr 2006 hatte ich als selbständiger einen festgesetzten verlustvortrag von z.b. 12.000 euro. im jahr 2007 hatte ich dann einen gewinn von z.b. 5.000 euro. nun wurde aber vom finanzamt von diesem verlustvortrag 5.000 euro auf den gewinn angerechnet, so daß mein einkommen auf NULL gesetzt wurde. es verringerte sich also dieser verlustvortrag um diese 5.000 euro und daß, obwohl auch auf den geringen gewinn auf grund des grundfreibetrages keine einkommensteuer fällig wäre. so verliere ich also 5.000 euro verlustvortrag, der sich zu einem späteren zeitpunkt bei einem höheren einkommen als der grundfreibetrag steuerlich absolut nicht mehr auswirken kann. so klage ich mittlerweile vor dem finanzgericht und benötige dringendst tips, wie ich meine klage begründen kann. vielen dank für zahlreiche antworten

  2. #2
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    so klage ich mittlerweile vor dem finanzgericht und benötige dringendst tips, wie ich meine klage begründen kann. vielen dank für zahlreiche antworten
    Begründung sieht so aus:

    "Sorry für die gemachte Arbeit, ich habe Unrecht und nehme meine Klage zurück."

    § 10d Abs. 1 Satz 5 + 6 EStG gilt ausschließlich für den Verlustrücktrag. Für den Vortrag ist eine antragsgemäße Herabsetzung nicht vorgesehen und auch nicht gewollt.
    Ich sehe da auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die man als einziges anbringen könnte. Die Klage wird jedenfalls als unbegründet zurückgewiesen. Nimm die Klage zurück bevor dir noch mehr unnötige Kosten entstehen.

    Gruß
    Sven
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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  3. #3
    TP-Newbie joef1 macht alles soweit korrekt
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    hallo sven,

    danke für deine "aufmunternden" worte.

    das mit dem § 10 d ist zwar richtig, aber es muß doch eigentlich der gesamtumstand, warum verluste angefallen sind, mit berücksichtigt werden? dies wäre jetzt hier zu aufwendig zu erklären, da es sich doch um einen ganz speziellen fall handelt. gerne würde ich mit dir darüber einmal diskutieren, aber nicht hier im öffentlichen forum. habe aber leider nichts gefunden wie z b die kontaktaufnahme per PN oder ähnliches.

    die vorgehensweise des FA widerspricht in meinen augen dem sinn des nettoprizips sowie dem sinn des grundfreibetrages. außerdem gibt es keine gleichbehandlung zwischen einem verlustvortrag und dem verlustnachtrag.

    kosten sind mir bisher nur die gerichtskosten entstanden. das gericht setzte den streitwert auf 1.000 euro fest. diverse RAe und auch steuerberater wollten von mir nur für das "einlesen" in diesen fall zwischen 200 und 450 euro. und da mache ich das alles lieber selber, da ich auch meine bilanzen selber mache und auch die sonstige komplette buchhaltung.

    gruß

    joe1

  4. #4
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    Die effektiv zu zahlenden Steuern werden eben zuletzt berechnet, wenn alles andere miteinander verrechnet ist und das zu versteuernde Einkommen fest steht. Das mag dich zwar ärgern, ist aber halt das normale vorgehen.

  5. #5
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    Ich kann keinen Verstoß gegen das Nettoprinzip feststellen.

    Einen Verstoß gegen den Sinn und Zweck des Grundfreibetrages sehe ich und dies dürfte wohl für jeden erkennbar sein, aber das könnte man nur umgehen, wenn man erst mit Versterben des Steuerpflichtigen die Einkommensteuer abschließend festsetzt.

    Die Erfassung der Steuern erfolgt nun einmal in Veranlagungszeiträumen. Bei einer Gesamtschau der Vor- und Nachteile ist dies auch hinreichend gerecht.

    Ich schließe mich dem Tenor von Sven an!

  6. #6
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    Leider habe ich zu Hause keinen Zugriff auf eine aktuelle Juris-Datenbank.

    Ich werde mal schauen ob ich den BFH-Beschluss Az. XI B 165/06 vom 6.3.2007 auf der Arbeit finde. Dort dürfte genau dein Fall bereits verhandelt worden sein. Ich hoffe, dass ich dran denke.

    Der Tenor des Beschluss dürfte lauten: "Die Rechtsprechung zur Freistellung des Existenzminimums beschränkt sich auf die Freiheit von Einkommensteuer im jeweiligen Kalenderjahr" und daher nicht auf das Vorjahr oder Folgejahr. Ansonsten hätte das Finanzamt bereits im Vorjahr die Pflicht ohne Antrag des Steuerpflichtigen den Grundfreibetrag unversteuert zu belassen.

    Einen Verstoß gegen das Nettoprinzip kann ich nicht erkennen, da dann Ausgaben nicht berücksichtigt worden wären. Das Problem liegt hier aber nicht in der Gewinnermittlung.

    Gruß
    Sven

    btw:
    habe aber leider nichts gefunden wie z b die kontaktaufnahme per PN oder ähnliches
    ist beabsichtigt
    Geändert von SvenWeb (29.06.2009 um 20:19 Uhr)
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  7. #7
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    hier ein Urteil, dass genau deinen Fall betrifft.
    => Leitsatz Nr. 2

    Wie bereits geschrieben. Die Klage wird keine Aussicht auf Erfolg haben, so dass du sie zurücknehmen solltest.

    Gruß
    Sven
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