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Thema: Freiberufler Einnahmen aus Drittländer besteuern?

  1. #1
    acf
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    Freiberufler Einnahmen aus Drittländer besteuern?

    Hallo alle.
    Mir ist einiges bezüglich der Besteuerung in Deutschland von Einnahmen aus Drittländern unklar.
    Wenn ich als Freiberufler Rechnungen an Unternehmen in Drittländer (USA; Indien, China usw.) ausstelle und ich meinen Wohnsitz in Deutschland habe, muß ich für diese Einnahmen Einkommenssteuer in Deutschland zahlen? Ich meinen nicht Umsatzsteuer.
    Wohlgemerkt ich stelle nur Dienstleistungen in Rechnung.
    Mir ist klar es gibt zwei Varianten:
    1.- Als Kleinunternehmer
    2.- Normal

    Bei der Umsatzsteuer habe ich soweit verstanden, ich muß keine USt. an das dt FA abführen, wenn diese aus Drittländer kommt.

    Wie ist es im Falle von Privatpersonen in Drittländer?

    Ich habe viele Beiträge durchsucht doch keines geht so richtig auf mein Anliegen ein. Brauche aber dringen aufklärung.
    Danke im voraus!

  2. #2
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    Ich versteh die Frage nicht so recht

    Wenn du als Freiberufler Rechnungen schreibst - egal an wen oder in welches Land - erzielst du damit Einkommen, welches natürlich im Rahmen der Einkommesteuererklärung versteuert werden muss.

    Anstatt zu klagen was ihr wollt, solltet ihr dankbar sein, dass ihr nicht all das bekommt, was ihr verdient
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    ich will mehr grüne kästchen!


  3. #3
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    Bei der Umsatzsteuer habe ich soweit verstanden, ich muß keine USt. an das dt FA abführen, wenn diese aus Drittländer kommt.

    Wie ist es im Falle von Privatpersonen in Drittländer?
    Bei der ESt werden Personen besteuert. Bei der USt hingegen Leistungen. Sonstige (Dienst-)Leistungen unterliegen der deutschen USt wenn der Ort der Leistung im Inland ist und der Ort wird in § 3a UStG genau definiert. Je nachdem um was es sich hier für Dienstleistungen handelt ist der Ort der Leistung im Inland oder im Ausland und somit nicht steuerbar.

    Insofern fehlen da noch ein paar Daten.

    Gruß
    Sven
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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  4. #4
    acf
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    Danke an beide.
    An Sven ich bin ja freiberufliche Übersetzerin und somit Person und nicht Unternehmen... oder? Ich muss ja sowieso Einkommenssteuer für meine inländischen Einnahmen zahlen. Wohl auch für meine ausländischen europäischen Einnahmen. Und für die von Drittländer auch?

    Dabei fällt mir ein es gibt Abkommen mit Drittländer um Doppelbesteuerung zu vermeiden. Gibt es irgendwo eine Auflistung?

    So nun zur USt: wenn ich nicht Kleinunternehmer bin und Übersetzungen für Unternehmen in Drittländer mache, sind diese Einnahmen in D. nicht steuerbar. Richtig? Wie muss meine Rechnung dann aussehen, wenn ich z.B. fûr €1000,- übersetze? Kann ich die Mwst angeben? Welcher Prozentsatz? Den deutschen oder den des Drittlandes?

    Netto € 1000.-
    19% MWST 190.-
    Brutto 1190.-

    oder

    Netto € 1190.-
    MWST -
    Brutto 1190.-

    oder

    Netto € 1000.-
    21% MWST (des Drittlandes) 210.-
    Brutto 1210.-

    In jedem Fall muss ich, glaube ich, keine USt abführen.
    Danke für eure Mühe

  5. #5
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    An Sven ich bin ja freiberufliche Übersetzerin und somit Person und nicht Unternehmen... oder?
    gemeint war und ist, dass das Steuersubjekt die Leistung ist und nicht das jeweilige Unternehmen/Person. Letztere führt einfach nur die Steuer ab. Entscheidend ist aber die erbrachte Leistung für die Beurteilung.

    Ich muss ja sowieso Einkommenssteuer für meine inländischen Einnahmen zahlen. Wohl auch für meine ausländischen europäischen Einnahmen. Und für die von Drittländer auch?
    in Deutschland unterliegt dein Welteinkommen der Besteuerung. Peer will alles und noch viel mehr.

    Dabei fällt mir ein es gibt Abkommen mit Drittländer um Doppelbesteuerung zu vermeiden. Gibt es irgendwo eine Auflistung?
    ja, die gibt es beim steuerliches Infocenter des BZSt => Google. Aber nur für die ESt. Das dürfte dich aber nicht betreffen, da du die Übersetzungen ja in Deutschland anfertigst und somit in anderen Ländern dadurch nicht steuerpflichtig wirst. Doppelbesteuerungsabkommen gibt es im wesentlichen nur für die Einkommensteuer und Erbschaftsteuer. Für die USt gibt es soweit mir bekannt keine Abkommen.

    So nun zur USt: wenn ich nicht Kleinunternehmer bin und Übersetzungen für Unternehmen in Drittländer mache, sind diese Einnahmen in D. nicht steuerbar.
    http://195.243.173.120/persoline/ser...ent.ioid=19240

    Übersetzer ist ein Katalogberuf, da in § 3a Abs. 4 UStG aufgeführt, so dass sich der Ort nach § 3a Abs. 3 UStG richtet. Demnach ist dies bei unternehmerischen Kunden dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, § 3a Abs. 3 S. 1 UStG. Für Privatkunden im Drittland gilt ebenfalls das Empfängerlandprinzip nach § 3a Abs. 3 S. 3 UStG. Je nach dortigem Recht kann eine Steuerpflicht im Drittland für die erbrachte Leistung bestehen (hängt vom jeweiligen Land ab - gilt meistens aber erst ab xx-Tausend EUR - Schweiz zum Bleistift 10.000 sFr - Art. 25 MWSTG Schweiz). Bei Privatkunden im EU-Ausland ist hingegen deutsche USt zu berechnen (§ 3a Abs. 1 UStG).

    Richtig?
    richtig

    Wie muss meine Rechnung dann aussehen, wenn ich z.B. fûr €1000,- übersetze? Kann ich die Mwst angeben? Welcher Prozentsatz? Den deutschen oder den des Drittlandes?
    wenn die Leistung in D nicht steuerbar ist, dann darf auch keine deutsche USt ausgewiesen werden. Andere USt würde ich auch nicht draufschreiben sofern ich nicht deren USt-Recht kenne.

    Es wäre also ein Betrag ohne USt in Rechnung zu stellen.

    Gruß
    Sven
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  6. #6
    acf
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    Herzlichsten Dank für deine ausgiebige Erklärung!!!
    Jetzt dürfte alles klar sein.

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