Ja, das BilMoG hat wirklich einige Veränderungen gebracht.
Anhand deiner Kennzahlen würdet ihr weder nach HGB noch nach AO bilanzierungspflichtig.
Grds. ist EÜR günstiger. Zum einen ist die Buchhaltung nicht so komplex. Bilanzieren bedeutet auch, dass ihr den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt (§ 4 I o. 5 I EStG) Daher musst ihr schon Forderungen und Verbindlichkeiten mit Entstehung berücksichtigen und dann noch einmal bei Zahlungsfluss (das kennst du ja schon)
Bei der Überschussrechnung nach 4 III EStG ist das nicht notwendig. Du buchst nur die Zahlungsströme. D.H. wenn eure Kunden zahlen oder ihr eine Rechnung eines eurer Lieferanten begleicht.
Wenn man es einmal verstanden hat, ist eine 4 III Rechnung geringfügig einfacher.
Es fallen auch so Sachen wie Rechnungsabgrenzungen, Aufteilung der Rechnung, z.T. Rückstellungen weg, was die Sache weiter vereinfacht.
Steuerlich ist die 4 III Rechnung grds. geringfügig günstiger. Der Gewinn fällt nicht mit Fälligkeit der Forderung, sondern mit Zahlung an.
Z.B.: Du stellst deinem Kunden Ende November 08 eine Rechnung. Anfang Januar 09 zahlt er. Die Rechnung hast du bei 4 I, 5 direkt gewinnwirksameingebucht und versteuerst den Gewinn schon in 08. Bei 4 III wäre das erst mit Zahlung in 09.
In soweit hättest du einen kleinen Stundungseffekt.
Ein großer Nachteil ist allerdings, dass du keine offenen Posten mehr sehen kannst. Bei 4 I, 5 reicht ein Ausdruck dieser Opos-Konten um sich einen Überblick über die säumigen Kunden oder offenen Eingangsrechnungen zu verschaffen. Jetzt muss hier eine Nebenbuchführung gefahren werden. Dies kann insbesondere bei Ratenzahlung nervig werden.
Beim Bilanzieren hast du also definitiv die bessere Übersicht über den Ist-Zustand deines Unternehmens.
Eine Gewinnermittlung muss bei 4 III auch verfasst werden (Durch den StB). Sei daher vorsichtig, dass dieser für die Gewinnermittlung am Ende nicht mehr Zeit braucht, als du vorher bei der vereinfachten Buchhaltung eingespart hast. Frage ihn auch mal direkt, ob und um wie viel er günstiger würde. Wenn er bisher nur den Abschluss macht, wird das nicht viel sein.
Der Wechsel der Gewinnermittlungsart erfordert -einmalig- eine Gewinnberichtigung. Das machst du nicht alleine, daher wird der StB noch einmal die Hand aufhalten.
Soweit was mir adhoc eingefallen ist. Kein Anspruch auf Vollständigkeit.
VG fith


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