Ich sehe das so:
Die Zurverfügungstellung des Bildes ist eine sonstige Leistung iSd. § 3 IX UStG. Um genau zu sein, die Einräumung eines Verwertungsrechtes an dem Bild.
Aus diesem Grund ist die sonstigen Leistung gemäß § 3a III iVm. IV am Sitz des Empfängers, d.h. in der Schweiz, erbracht.
Das wiederum bedeutet, die Leistung ist in der BRD nicht steuerbar, § 1 I Nr. 1.
Vielmehr ist sie - aller wahrscheinlichkeit nach - in der Schweiz zu versteuern.
Rg. einfach ohne USt austellen (sonst schuldest du sie dennoch gemäß § 14c dem dt. FA.) und mit Kunden klären, ob dieser die Lsg versteuert.
VG Fith


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