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Thema: Berfreiung von USt-Voranmeldungspflicht nachteilig

  1. #1
    TP-Newbie radan macht alles soweit korrekt
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    Berfreiung von USt-Voranmeldungspflicht nachteilig

    Hallo,

    wie sieht es denn in dem Fall aus:
    Existenzgründer hat im ersten Jahr wenig Umsatz, folglich muss er wenig Umsatzsteuer abführen (weniger als 500 €), das Finanzamt verzichtet deswegen auf die Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung.

    Im folgenden Jahr läuft es toll, nur: Im Lauf des Jahres merkt der Existenzgründer, dass er ja Umsatzsteuer mangels Voranmeldung noch nicht abführt. Er kann dann natürlich auch keine USt als Betriebsausgabe absetzen.
    Demnach macht er in 2009 tolle Gewinne.

    In 2010 muss er dann nach erfolgter Umsatzsteuererklärung die gesamte Umsatzsteuer für 2009 abführen. Kann er natürlich jetzt als Ausgabe buchen, aber - da 2010 nicht so prächtig sein wird - bringt's nicht mehr gar so viel.

    Was jetzt? Doch noch schnell rückwirkende Voranmeldungen für die 2009er-Quartale abgeben? Die 2009er Umsatzsteuer vor Fälligkeit noch im Dezember 2009 abführen?

    Ratlos
    Radan

  2. #2
    TP-Supporter eugenie ist auf einem guten Weg
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    das ist wieder ein thoeretischer Fall?

    Denn er kann gar nicht passieren, da ein Existenzgründer in den ersten 2 Kalenderjahren monatliche Voranmeldungen abgeben muss!!

    E.

  3. #3
    TP-Newbie radan macht alles soweit korrekt
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    es geht schlicht und ergreifend darum, ob (obwohl das Finanzamt an sich keine Voranmeldung fordert) die Umsatzsteuer schon im Jahr, in dem sie anfällt, gezahlt werden kann, um die Einkünfte in diesem Jahr (in dem sie ja anfallen), zu mindern.

  4. #4
    TP-Insider fitheach hilft, wo's geht fitheach hilft, wo's geht Avatar von fitheach
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    solange der Existensgründer nicht bilanziert, gilt für ihn das Abflussprinzip.

    Wird die USt-Schuld in 2010 bezahlt, ist sie auch Betriebsausgabe in 2010.

    Frage daher beim FA nach, ob sie die Befreiung von der vierteljährlichen Anmeldung zurücknehmen und gib keine Lastschriftermächtigung, sondern überweise selber (ist schneller).

  5. #5
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    er wird sich aber nicht vor § 18 Abs. 2 S. 3 UStG drücken können
    "Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat."

    Insofern hat er ohnehin schon monatlich abzugeben. Außerdem würde für die USt-Schuld die 10-Tagesregelung gelten, so dass es auch sein kann, dass Zahlungen in 2010 dem Jahr 2009 einkommensteuerlich zugeordnet werden.

    Ansonsten gilt: Einfach mal im FA anrufen, was denn für beide Beteiligten am einfachsten wäre.

    Gruß
    Sven
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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  6. #6
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    hi sven,

    wenn das FA im Einzelfall so entschieden hat, gibt es erst einmal einen - wenn auch evtl. rw - VA, der erst einmal zurückgenommen werden muss. Ich stimme dir zu, dass weder Gesetzeswortlaut noch Richtlinie ein Ermessen einräumen, allerdings ist der VA noch in der Welt.

    Aus praktischen Erwägungen, wenn das FA keine Zahlung erwartet, ist auch kein Steuersignal gesetzt. Ich befürchte, dass es dann ziemliches Chaos gibt (meine Erfahrung).

    Daher ist es wirklich das Beste, sich mit dem FA kurz zu schließen.

    Beim § 11 II S.2 EStG besteht das Problem, dass die SteuerERKLÄRUNG bis zum 31. Mai abgegeben werden kann, selbst die SteuerANMELDUNG - welche noch nicht abzugeben ist - ist ja bis zum 10. des Folgemonates fristgerecht! Und das FA zieht dann auch immer erst ab dem 11. ein. Wäre also zu spät. (Daher auch mein Tipp mit Übw.)

  7. #7
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    wenn das FA im Einzelfall so entschieden hat, gibt es erst einmal einen - wenn auch evtl. rw - VA, der erst einmal zurückgenommen werden muss. Ich stimme dir zu, dass weder Gesetzeswortlaut noch Richtlinie ein Ermessen einräumen, allerdings ist der VA noch in der Welt.
    in der Praxis gibt es in diesen Fällen keinen Bescheid für das ändern des U-Signals. Spätestens bei der nächsten Geschäftsprüfung wird der Bearbeiter dafür aber einen auf den Deckel bekommen.

    Aus praktischen Erwägungen, wenn das FA keine Zahlung erwartet, ist auch kein Steuersignal gesetzt. Ich befürchte, dass es dann ziemliches Chaos gibt (meine Erfahrung).
    Es wird nicht sofort angemahnt, wenn keine Anmeldungen eingereicht wurden. Es kann durchaus sein, dass derjenige 10 Monate keine Anmeldungen abgibt und dann auf einmal ein Schreiben bekommt, dass er doch bitte für das lfd. Jahr die Anmeldungen nachreichen soll.

    Beim § 11 II S.2 EStG besteht das Problem, dass die SteuerERKLÄRUNG bis zum 31. Mai abgegeben werden kann,
    ich meinte auch die Steueranmeldungen und die werden meistens vor dem 10. noch eingereicht.

    Gruß
    Sven
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  8. #8
    TP-Member almrausch macht alles soweit korrekt
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    Ich habe eine Nachfrage zu dieser Problematik.

    Gerade gestern kam eine Mitteilung des FA, dass für dieses Jahr keine Voranmeldungen erforderlich sind, weil im vergangenen Jahr weniger als 1000 Euro USt angefallen sind (genau gesagt gar keine im letzten Jahr als Kleinunternehmer).

    Mit Beginn dieses Jahres wurde aber das Volumen erheblich ausgeweitet und voraussichtlich werden monatlich 4-stellige USt-Beträge eingenommen werden.

    Wäre es nun missbräuchlich, diese USt erst im nächsten Jahr mit der USt-Erklärung anzugeben und somit für das laufende Jahr einiges an Liquidität zu erlangen? Für die nicht abgeführte USt könnte zusätzliche Ware eingekauft, verkauft und somit weitere USt "erzeugt" werden (abgesehen von der zusätzlichen EkSt durch den höheren Gewinn).

    Wenn nicht missbräuchlich - hätte die Vorgehensweise Nachteile?

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