Sag deinem Kunden das er keine Ahnung hat.![]()
Hallo, ich habe folgendes Szenario. Ich lebe nun seit gut einem Jahr in Guatemala.Hier arbeite ich auf selbstständiger Basis auch für Kunden aus Deutschland im Bereich Webdesign und Internet Marketing. Ausführung der Tätigkeit ist 100% Guatemala. Wie ich hier in Guatemala steuern bezahle weiß ich und stellt kein Problem dar. Meine Rechnungen enthalten die üblichen Pflichtangaben:
meine vollständige Anschrift
vollständige Anschrift des Empfängers
Datum
fortlaufende Rechnungsnummer (die haben wir hier auch)
Leistung
Preis
Jetzt sagt mir ein Kunde er könnte meine Rechnung nicht akzeptieren, weil ich keine UST ID auf der Rechnung habe. Wie soll das denn gehen? Muss ich die beantragen? Ich habe KEINE Adresse, Büro oder aussenstelle in Deutschland oder einem anderen EU Land.
Gibt es seit dem 1.1.2010 ein neues Gesetz diesbezüglich?
§14 UGB und §13b UGB hab ich schon durchgelesen, werde aber nicht schlau daraus! Kann mir das bitte jemand beantworten?
Grüße
Daniel
Sag deinem Kunden das er keine Ahnung hat.![]()
Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.
ja, § 14a Abs. 1 UStG wurde geändert. Da stehts drin für welche Leistungen das jetzt gilt.Gibt es seit dem 1.1.2010 ein neues Gesetz diesbezüglich?
http://195.243.173.120/persoline/ser...ent.ioid=19263
Die alte Fassung kann man übrigens auch über den Link nachschlagen
Gruß
Sven
EDIT: Hast ja sogar angegeben was du machst. In dem Fall hat der Kunde dann Recht.
Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
Immer informativ: Linkliste Steuerrecht | Steuerlexikon | Die EÜR | Steuerinfothread | Googlebedienung
Hallo,
würde ich so nicht unbedingt sehen. Warum sollte für einem Unternehmer aus Guatemala das deutsche UStG gelten? Meiner Meinung nach gelten die Rechnungsrichtlinien des Ausstellungslandes.
Unabhängig davon dürfte es völlig egal sein, da eh keine deutsche Umsatzsteuer auf der Rechnung stehen wird.
Guatemala ist nunmal kein EU Land und hat keine europäische UST-ID.
Gruß Neffe
Es richtet sich nach 2 Dingen. 1. Welche Leistungen erbringst du und 2. Sind die Geschäftspartner Unternehmer oder nicht.
Auskunft direkt aus dem Bundeszentralam für Steuern in Saarlouis:
Wenn es um sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 2 geht:
Ist Geschäftspartner Unternehmer? Ja, beide USt.-Nr. drauf, USt.-freie Leistung.
Nein, dann USt. berechnen, kassieren und in D abführen.
In der EU muss die USt.-Nr. des Geschäftspartners seit 1.1.2010 geprüft werden.
Richtlinien für deutsche Geschäftspartner sind unverändert.
Bei einem Drittland muss der "Nachweis der Unternehmereigenschaft" vorliegen, der die USt.-ID ersetzt. Dann wird so verfahren, als hätte man eine USt.-ID bekommen. Privatperson = USt. berechnen, kassieren und in D abführen.
Keiner weiß, wie der Nachweis z. B. aus Guatemala aussehen muss.
Das gilt so für die Katalogleistungen, auch als sonstige Leistungen benannt.
Weiterführende Links:
http://download.lexware.de/priv/port...-Paket2010.bmp
http://support.lexware.de/SID106.R2D...=1260276814.15
Für jeden Unternehmer gelten die Regeln in seinem Land. Was dort auf die Rechnung soll, bitte erfragen.
Na gut, dass wenigstens einer den Durchblick hat, wo sich jetzt mindestens 3 Steuerberater und sogar unser Finanzamt den Kopf zerbrechen und keiner weiß, was gehauen und gestochen ist. Originalzitat: "Damit haben wir uns noch nicht beschäftigt." Wenigstens wussten die in Saarlouis schon mal Bescheid. Es gilt übrigens das Recht des jeweiligen Landes, egal ob EU oder Drittland. Und es ist abhängig, welche Leistung man erbringt und ob der Geschäftspartner Unternehmer ist oder nicht. Egal, ob EU oder Drittland.
Drittland benötigt den Nachweis der Unternehmereigenschaft. Und anstelle der USt.-ID gibt es bei vielen Ländern die VAT.
Was in Guatemala auf die Rechnung muss, konnte mir keiner sagen. Vielleicht weißt du es ja, dorintia.![]()
Hallo,
Ist doch völlig klar, es findet doch gar kein deutsches Recht Anwendung. Ihr verkennt, das luftgucker kein deutsches Unternehmen führt.... wo sich jetzt mindestens 3 Steuerberater und sogar unser Finanzamt den Kopf zerbrechen und keiner weiß, was gehauen und gestochen ist. Originalzitat: "Damit haben wir uns noch nicht beschäftigt."
Das BZA in Saarlois macht nach meinen Informationen nur innergemeinschaftliche Geschichten, ist hier also auch die falsche Adresse.Wenigstens wussten die in Saarlouis schon mal Bescheid.
Ganz genau, und das ist Guatemala.Es gilt übrigens das Recht des jeweiligen Landes, egal ob EU oder Drittland.
Mag sein, das es in Guatemala Unterschiede gibt, ich kenne deren Bedingungen nicht, aber das es überall so ist kann ich mir nicht vorstellen.Und es ist abhängig, welche Leistung man erbringt und ob der Geschäftspartner Unternehmer ist oder nicht. Egal, ob EU oder Drittland.
Der Leistungserbringer stellt die Rechnung so, das sie den Gesetzen in Guatemala entspricht und fertig. Wenn er gute Laune hat und nett ist fragt er den Empfänger in Deutschland ob er konkrete Wünsche hat, wenn nicht, dann eben nicht.
Der deutsche Leistungs- / Rechnungsempfänger bucht den Endbetrag als Kosten und versteuert den Rechnungsbetrag mit 19% USt (§13b Geschichte). Wenn er kein Kleinunternehmer ist, zieht er sich die 19% im gleichen Atemzug zurück.
Die von luftgucker genannten Angaben sind dabei völlig ausreichend. Wir beziehen große Teile von Fremdleistungen aus dem Ausland. Sowohl EU als auch Drittländer. Da interessiert es keinen wenn ich was bestimmtes auf der Rechnung haben möchte, da kann man teilweise froh sein wenn man überhaupt eine Rechnung kriegt.
Gruß Neffe
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