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Thema: Können Kleinunternehmer 19 % aufschlagen?

  1. #1
    TP-Newbie juradenno macht alles soweit korrekt
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    Können Kleinunternehmer 19 % aufschlagen?

    Hallo,

    mal ne Frage, die mir bisher immer unterschiedlich beantwortet wurde. Und zwar:

    Kann ich als Kleinunternehmer, der keine 19% Umsatzsteuer ausweisen muss, diese 19 % auf die Rechnung an sich draufschlagen und für sich behalten?
    Sprich die Rechnung um die 19 % erhöhen, die der Vertragspartner an sich Mehrwertsteuer zahlen müsste, diese aber für mich behalten????

    Besten Dank

  2. #2
    TP-Insider Desko hilft, wo's geht Desko hilft, wo's geht Desko hilft, wo's geht Avatar von Desko
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    Du darfst die UST. nicht ausweisen, wenn Du von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machst.

    Du musst aber dennoch mitkalkulieren, da Du sie ja auch bezahlst...

    Ein Beispiel: Kaufst Produkt A für 1,19€, kannst Du diese 19 Ct. eben nicht ziehen, d.h. kannst Sie vom FA nicht einfordern.

    Du verkaufst dieses Produkt nun für 2 €. Darfst keine Umsatzsteuer ausweisen, hast bsie aber logischerweise in dem Verkaufspreis kalkuliert, denn Du zahlst sie ja auch

    Zu dem Thema gibt es aber auch massenhaft Beiträge, benutze mal die Suche....
    Geändert von Desko (03.02.2010 um 22:36 Uhr)


    Have a nice day,

    Swen...


  3. #3
    TP-Specialist copy ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE copy ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE copy ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE copy ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE
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    Zitat Zitat von juradenno Beitrag anzeigen
    Kann ich als Kleinunternehmer, der keine 19% Umsatzsteuer ausweisen muss,
    Du _darfst_ sie nicht ausweisen, da liegt der Hase im Pfeffer:

    Sprich die Rechnung um die 19 % erhöhen, die der Vertragspartner an sich Mehrwertsteuer zahlen müsste, diese aber für mich behalten????
    Wenn du genug 'Blöde' findest, die bereit sind, 19% mehr für deine Ware oder Dienstleistung zu bezahlen als bei einem Wettbewerber, der eine Rechnung mit ausgewiesener USt ausstellt, sicher.

    copy

  4. #4
    TP-Newbie jonasP macht alles soweit korrekt
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    19%-Aufschlag: Differenzierter betrachten!

    Das mit dem "Aufschlag" ist so einfach nicht:
    • Wenn es sich um einen Firmenkunden handelt (also um einen umsatzsteuerpflichtigen Kunden), dann vergleicht er meinen Nettopreis mit dem meines Konkurrenten

      Da mein Rechnungsbetrag als Kleinunternehmer immer Netto ist, bremst mich mein Aufschlag von 19% aus, da der Kunde diese 19% ja schließlich nirgendwo geltend machen kann. Ein Aufschlag macht mein Produkt also einfach teurer, mit allen Folgen, die das auf dem Markt haben kann.

    • Wenn es sich um einen Privatkunden oder einen Kleinunternehmer handelt, der selbst keine Vorsteuer geltend machen kann, dann ist es evtl. anders, weil dieser Kunde den Endpreis einschließlich USt. vergleicht.

      Sind meine Konkurrenten umsatzsteuerpflichtig, so kann ich in meiner internen Kalkulation evtl. etwas auf meinen Preis aufschlagen, da ich ja gegenüber den Wettbewerbern (aus Kundensicht) im Vorteil bin, keine USt verlangen zu müssen. DIes kann sich allerdings nur in einem höheren Preis ausdrücken, nicht aber in einem wie auch immer gearteten "Steueraufschlag".

  5. #5
    TP-Supporter Sven0 macht alles soweit korrekt
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    ich erkläre das mal weniger kompliziert:

    wieviel du auf deine Waren aufschlägst bleibt allein dir überlassen, z.b. ob 19% oder 40%. Nur darfst du das nicht gesondert in der Rechnung ausweisen, das bleibt dein Geheimnis wieviel du intern aufschlägst.
    Wenn du allerdings zuviel aufschlägst wirst du weniger Kunden finden da es dann zu teuer wird.

  6. #6
    TP-Senior Alberich macht alles soweit korrekt Avatar von Alberich
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    Ich gebe auch noch meinen Senf hinzu:
    Kannst du USt ausweisen? Sicher kannst du das. Du kannst sogar 190% berechnen.
    Darfst du das? Nein.
    Rechtsfolge?
    Du schuldest die gesamte zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer dem Finanzamt 14c II UStG. Dein Kunde hat möglicherweise keinen Vorsteueranspruch ("gesetzlich geschuldete Steuer" 15 I Nr.1 S1).
    Du könntest dich strafbar gemacht haben, denn du versuchst dem Kunden vorzumachen, er hätte einen Vorsteueranspruch. Klappt aber sowieso nicht, denn was Vorsteuer ist, wissen nach meiner Erfahrung alle Unternehmer.
    Der Wert eines guten Abkommens beruht auf seiner Dauer.
    Dschuang Dsi (370-302 v.Chr.), chin. Weiser

  7. #7
    TP-Insider AO Gott macht sich hier sehr viel Mühe Avatar von AO Gott
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    Zitat Zitat von Alberich Beitrag anzeigen
    Dein Kunde hat möglicherweise keinen Vorsteueranspruch ("gesetzlich geschuldete Steuer" 15 I Nr.1 S1).
    Zur Klarstellung: Der Kunde hat definitiv keinen Vorsteuerabzug aus Umsatzsteuern, die der Leistungserbringer nach § 14c UStG schuldet.
    Gruss

    "Das hier ist keine Steuerberatung,alles freiwillig und unentgeltlich!!"
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  8. #8
    TP-Senior Alberich macht alles soweit korrekt Avatar von Alberich
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    Zitat Zitat von AO Gott Beitrag anzeigen
    Zur Klarstellung: Der Kunde hat definitiv keinen Vorsteuerabzug aus Umsatzsteuern, die der Leistungserbringer nach § 14c UStG schuldet.
    Dann her mit der Definition!
    Der Wert eines guten Abkommens beruht auf seiner Dauer.
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  9. #9
    TP-Insider AO Gott macht sich hier sehr viel Mühe Avatar von AO Gott
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    Steht in den Umsatzsteuerrichtlinien 2008, 192 (1)
    Gruss

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  10. #10
    TP-Senior Alberich macht alles soweit korrekt Avatar von Alberich
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    Gut!
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  11. #11
    TP-Insider AO Gott macht sich hier sehr viel Mühe Avatar von AO Gott
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    Zitat Zitat von Alberich Beitrag anzeigen
    Gut!
    Gruss

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