http://www.wirtschaftstreuhand.de/de...schreiben.html
http://www.stuttgart.ihk24.de/produk...schreitend.jsp Punkt 8.1.
Für Leistungen an Endkunden hast du hier die USt. abzuführen, sofern es keine Ausnahme betrifft.
Bei dem Export von Waren ins Drittlandsgebiet muss ja ein Belegnachweis (z.B: Zollbescheinigung) und ein Buchnachweis (z.B. Rechnung) vorhanden sein. Das ergibt sich aus §6 UStG.
Wie ist dies beim Export von Dienstleistungen ins Drittlandsgebiet ? In dem einschlägigen Paragraphen (§3a UstG) finde ich keine Regelung wie bei den Warenlieferungen die einen Ausfuhrnachweis vorschreibt.
Bedeutet das, dass nur ein Buchnachweis (Ausgangsrechnungen) erforderlich ist und der Belegnachweis bei Dienstleistungsexporten ins Drittland entbehrlich ist ?
http://www.wirtschaftstreuhand.de/de...schreiben.html
http://www.stuttgart.ihk24.de/produk...schreitend.jsp Punkt 8.1.
Für Leistungen an Endkunden hast du hier die USt. abzuführen, sofern es keine Ausnahme betrifft.
Geändert von dorintia (28.03.2010 um 17:32 Uhr)
Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.
Danke für deinen Beitrag aber ich sprach doch von Leistungen die ins Drittlandsgebiet gehen. Für die Katalogleistungen des §3a Abs. 4 ergeben sich hier keinerlei Veränderungen zur bisherigen Rechtslage.
§3a Abs. 4 neue Fassung:
"(4) Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt."
In Satz 2 folgen dann die ganzen Katalogleistungen wozu Internet-Dienstleistungen gehören.
Ja, und? Es steht in beiden Links etwas zur Erbringung von Dienstleistungen ins Drittland.
Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.
Aber in keinem der beiden Links steht etwas darüber ob bei der Erbringung von Internet-Dienstleistungen an einen Kunden im Drittland ein Ausfuhrbeleg erforderlich ist (was meine Frage war). Übrigens auch nicht unter Punkt 8.1. auf dem zweiten Link. Dort steht nur, dass der Nachweis, dass es sich um einen Unternehmer handelt bei Katalogleistungen (wie Internet-Dienstleistungen) entbehrlich ist. Nichts jedoch zu der Frage in welcher Form bei Lieferung an Drittlandskunden überhaupt ein Ausfuhrnachweis erforderlich ist.
Halloooo, wenn du an Enkunden "lieferst" ist das relativ wurscht da du die Leistung hier zu versteuern hast. Ist der Leistungempfänger ein Unternehmer hast du dich von der Unternehmereigenschaft zu überzeugen... und das steht da.
Aber weisste was... google selbst...
Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.
Nein das ist eben nicht so. Ich habe auch schon den entsprechenden Paragraphen zitiert:
§3a Abs. 4 neue Fassung:
"(4) Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt."
Mit anderen Worten: Die Erbringung einer Katalogleistung des §3a UStG Absatz 4 an eine Privatperson im Drittlandsgebiet unterliegt nicht der deutschen Mehrwertsteuer. Wer weder Unternehmer noch nicht unternehmerisch tätige juristische Person (zB wohltätige Vereine) ist, der ist eine Privatperson und auf den findet §3a Abs. 4 Anwendung.
Auch in deinen Links steht übrigens nichts anderes.
Geändert von Anton345 (28.03.2010 um 17:59 Uhr)
Hallo!
Sollte der Ort der Leistung nicht in Deutschland liegen, liegt ein sogenannter nicht steuerbarer Umsatz vor, da die Voraussetzungen nach § 1 UStG nicht erfüllt sind. (Hier fehlt es an dem Tatbestand "Inland")
Und da bei einem nicht steuerbarem Umsatz überhaupt keine Prüfung einer Steuerfreiheit notwendig ist (ohne Steuerbarkeit keine Steuerpflicht bzw. keine Steuerbefreiung), sind etwaige Buchnachweise bzw. Belegnachweise die denen der Ausfuhrbefreiungen entsprechen nicht notwendig.
Allerdings muss ein Nachweis über die Unternehmereigenschaft des Empfängers bei einer sonstigen Leistung vorliegen.
Im Übrigen, es muss im deutschen Umsatzsteuerrecht strikt zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen unterschieden werden.
Gruss
"Das hier ist keine Steuerberatung,alles freiwillig und unentgeltlich!!"
"Pecunia non olet"
"Niveau ist keine Tagescreme!"
Was für Nachweise meinst Du denn?
Gruss
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Ich meine: Wie beweise ich, dass der (Privat-)Kunde im Drittland ist ? IdR hast du ja z.B. bei einem Downloadportal einfach eine Zahlung per Kreditkarte. Wem die gehört läst sich nicht nachvollziehen. Allenfalls kann man per AVS die Hausnummer verifizieren. Doch selbst wenn das ginge...es kann ja der Vertragspartner vom Zahlenden abweichen. Man wird also auf die Angaben des Kunden im Bestellvorgang vertrauen müssen. Doch wie weißt man es dann ggü. dem FA nach, dass der Kunde im Drittland ist.
Also vielleicht hab ich ja 'nen Knick in der Optik, aber wenn ich das richtig sehe sind sonstige Leistungen = Katalogleistungen (wie es der TE nennt), oder nicht?
Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.
Mit "Katalogleistungen" sind Leistungen gemeint die in einem bestimmten Paragraphen explizit erwähnt werden. Wenn du dir z.B. §3a Abs 4 UStG anschaust siehst du eine Liste von Leistungen für die eine bestimmte Regelung gilt. Da sie in einem Gesetz in einer Liste stehen nennt man diese Katalogleistungen.
Der Begriff "sonstige Leistungen" ist einfach ein anderes Wort für "Dienstleistungen".
Internet Dienstleistungen sind sonstige Leistungen von denen die meisten auch Katalogleistungen des §3a UStG sind. Für diese gilt die Sonderregelung, dass der Verkauf an Kunden im Drittland umsatzsteuerlich so gewertet wird, als sei die Leistung im Drittland erbracht mit der Folge dass das Umsatzsteuerrecht keine Anwendung auf sie findet sodass sie auch der Umsatzsteuer nicht unterliegen. Das gilt bei dem Verkauf dieser Katalogleistungen ins Drittland auch bei Privatkunden. (So hat es übrigens auch Sven in seiner FAQ geschrieben.)
Meine Frage ist jetzt nur wie das FA diesen Fall dokumentiert haben möchte. Ob abgesehen von Ausgangsrechnungen und Verträgen noch weitere Dokumente verlangt werden die nachweisen, dass der Kunde seinen Sitz außerhalb der EU hat oder ob hier lediglich aufgezeichnet werden muss, welche Angaben der Kunde bei der Bestellung angegeben hat.
Sofern der U ein im Ausland ansässiger U ist, kann ja die USt-ID als Nachweis geführt werden. (BMF Schreiben vom 04.09.209; Rz. 15)
Ich zitiere: "§ 3a Abs. 2 UStG regelt nicht, wie der leistende Unternehmer nachzuweisen hat, dass sein Leistungsempfänger Unternehmer ist, der die sonstige Leistung für den unternehmerischen Bereich bezieht. Entsprechend bleibt es dem leistenden Unternehmer überlassen, auf welche Weise er den entsprechenden Nachweis führt. Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber seinem Auftragnehmer eine ihm von einem Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr., kann dieser regelmäßig davon ausgehen, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und die Leistung für dessen unternehmerischen Bereich bezogen wird. Dies gilt auch dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Leistung vom Leistungsempfänger tatsächlich für nicht unternehmerische Zwecke verwendet worden ist, wenn der leistende Unternehmer gem. § 18e UStG von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich die Gültigkeit einer USt-IdNr. eines anderen EU-Mitgliedstaates sowie den Namen und die Anschrift der Person, der diese Nummer erteilt wurde, durch das BZSt bestätigen zu lassen"
Ansonsten würde ich die Vertäge bzw. Vereinbarungen mit den Kundne heranziehen.
Geändert von AO Gott (29.03.2010 um 20:04 Uhr)
Gruss
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