Ein Teil der Fragen müsste ja eigentlich schon beantwortet sein, oder nicht?
Die vorweggenommenen Betriebsausgaben sind im Jahr der Verausgabung anzusetzen. Wenn noch keine Betriebseinnahmen vorhanden sind, wie es in der Regel ja bei vorbereitenden Maßnahmen ist, dann erzielt man einen steuerlichen Verlust der dann geltend zu machen ist.
Die Geltendmachung erfolgt dann über die jeweilige Anlage G bzw. sofern eine selbständige Tätigkeit vorliegt über die Anlage S.


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