Rechnungsstellung
Konsequenz der Steuerbarkeit dieser Leistungen am Ort des Leistungsempfängers ist, dass der in Deutschland ansässige Unternehmer die Leistungen an unternehmerische Auftraggeber im Ausland ausnahmslos ohne Umsatzsteuer abzurechnen und als nichtsteuerbare Umsätze im Inland zu erfassen hat. Konkret bedeutet dies, dass sie gegenüber dem Finanzamt nur in der Zeile „Im Inland nichtsteuerbare Umsätze“ anzugeben sind. Als Rechnungshinweis an den Auftraggeber sollte die Formulierung „Reserve-Charge-Regime“ aufgenommen werden. Die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) des EU-Kunden ist nach deutschem Recht ebenfalls entbehrlich, gleichwohl kann die Angabe nicht schaden (in vielen EU-Mitgliedstaaten wird dies z. B. von den dort ansässigen Unternehmen ausdrücklich verlangt).