Hallo,
ich benötige ein wenig Hilfestellung zu der EÜR da ich diese leider diesmal ohne Hilfe erstellen muss (nächstes Jahr wieder der Steuerberater... ).
Ich habe in 2009 monatliche USt.-VA gemacht und per Elster dem Finanzamt übermittelt.
Die Anlage EÜR ist soweit erstellt (mit dem Prog. Steuer-Spar-Erklärung 2010) aber leider verstehe ich die Zeile 13 und Zeile 53 der EÜR nicht richtig.
Auch nach 2 Stunden Infosuche im Netz habe ich nur wiedersprüchliche Infos dazu.
Hier ein paar Fragen dazu:
Zeile 13 - Vom FA gezahlte und ggf. verrechnete USt.
Zeile 53 - An das FA gezahlte und ggf. verrechnete USt.
Welche Summe wird hier genau eingetragen?
Zeile 13:
1. Die Summe aller (Zahlung/Erstattung 2009) in den Voranmeldungen berücksichtigter Vorsteuer? (Beispiel C)
oder
2. Die Summe aller - sofern vorhandener - Überschüsse der Umsatzsteuer?
(Beispiel D wenn negativ)
oder liege ich komplett falsch?
Zeile 53:
1. Die Summe aller (Zahlung/Erstattung 2009) in den Voranmeldungen berücksichtigter erhaltene Umsatzsteuer? (Beispiel B)
2. Die Summe aller - sofern vorhandener - Voraussahlungen der Umsatzsteuer? (Beispiel D wenn positiv)
Oder müssen einfach nur alle Betrage addiert werden und je nach Ergebniss (ob positiv oder negativ) bei dem Einen oder dem Anderen eingetragen werden?
Um das nochmal etwas übersichtlicher zu gestallten:
Beispiel Umsatzsteuer-Voranmeldung:
A. Steuerpflichtiger Umsatz (81) 1000,00 Euro
B. Umsatzsteuer 190,00 Euro
C. abziehbare Vorsteuerbetr. 150,00 Euro
D. verbleibende USt. Vorausszh. (83) 40,00 Euro
Wäre toll wenn mir das jemand erklären könnte denn mir raucht schon der Kopf.
Geändert von Mindbender (07.08.2010 um 14:13 Uhr)
Also wirklich nur die Beträge die real geflossen sind (Kontobewegung)?
Zeile 13 - Vom FA gezahlte und ggf. verrechnete USt.
Die Summe dessen, was das FA an dich überwiesen hat.
Also hier die Summe aller negativ (VSt. höher als eingenommene USt.) ausgefallener USt.-VA mit Erstattung 2009 (im Beispiel Pos. D)?
Zeile 53 - An das FA gezahlte und ggf. verrechnete USt.
Die Summe dessen, was du ans FA überwiesen hast.
Also hier die Summe aller positiv (eingenommene USt höher als VST) ausgefallener USt.-VA mit Zahlung 2009 (im Beispiel Pos D)?
Dann haben die Zeilen 13 & 53 ja nichts mit den angefallenen Steuern gemein sondern drücken nur die Differenz der USt. zur Vorsteuer aus?
Bzw. sind die beiden Zeilen - sofern ich das richtig verstehe - nicht relevant für die Umsatzsteuer sondern nur um die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben auszuwerten?
Geändert von Mindbender (07.08.2010 um 16:29 Uhr)
Jepp, richtig, nur die tatsächlich geflossenen Beträge, weil diese als Betriebseinnahmen bzw. -ausgaben zählen. Ist ja die EÜR. Um die Umsatzsteuer gehts dann in der Umsatzsteuererklärung^^
Das einzige, was ich mich in dem Zusammenhang immer noch selbst frage, ist, ob die Zahlung/der Geldeingang im Januar 2010 für Dezember 2009 auch noch dazuzählt .. ich hab da was mit wiederkehrenden Zahlungen bis zum 10.01. des Folgejahres im Kopf .. ich hatte damit bisher aber nichts zu tun. Aber copy weiß bestimmt, ob das hier relevant ist![]()
Danke für die Bestätigung.
Mein Programm zähl Januar 2010 nicht mehr zur EÜR2009 wohl aber - da Zahlung in 2009 fällt - Dezember 2008
Joah, meins auch... hab aber trotzdem mal kurz gegoogelt und u.a. das hier gefunden:
http://www.bundesfinanzministerium.d...cationFile.pdf
OFD Rheinland v. 17.09.2009 - Kurzinfo ESt 49/2009
Bedeutung des § 108 Abs. 3 AO für die Umsatzsteuervorauszahlung als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH, wonach Umsatzsteuervorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 2 EStG zu qualifizieren sind (Urteil vom 01.08.2007, BStBl 2008 II S. 282), ist die Frage aufgeworfen worden, ob diese Ausnahmeregelung vom Abflussprinzip auch in dem Fall anwendbar ist, in dem sich die Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächstfolgenden Werktag und damit einen Zeitpunkt nach dem 10. Januar verschiebt (vgl. § 18 Abs. 1 S. 3 UStG, § 108 Abs. 3 AO).
Dies ist bei den am Samstag, dem 10.01.2009 und am Sonntag, dem 10.01.2010 fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen der Fall.
Nach § 11 Abs. 1 S. 2 EStG gelten regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, als in diesem Wirtschaftsjahr bezogen. Für wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 S. 2 entsprechend.
Kurze Zeit bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen bzw. Ausgaben ist in der Regel ein Zeitraum bis zu zehn Tagen. Innerhalb dieses Zeitraumes müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein (H 11 „Allgemeines” EStH, BFH v. 24.07.1986, BStBl 1987 II S. 16, BFH v. 13.03.1964, Az. VI 152/63 ). Beide Voraussetzungen (Fälligkeit und Zu- oder Abfluss) müssen kumulativ vorliegen.
Dabei ist als „kurze Zeit” nach ständiger Rechtsprechung ein Zeitraum von höchstens zehn Tagen anzusehen. Der Zeitraum kann auch in besonderen Einzelfällen nicht erweitert werden ( BFH v. 06.11.2002 , Az.: X B 30/02, BFH/NV 2003, 169; Frotscher, EStG, § 11, Rz. 46; Blümich, EStG, § 11, Rz. 92; Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 11 Rz. 259).
Nach diesen Grundsätzen fällt eine wegen § 108 Abs. 3 AO i. V. m. § 18 Abs. 1 S. 3 UStG zu einem Zeitpunkt nach dem 10.01. fällige Umsatzsteuervorauszahlung nicht in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 2 EStG.
In diesem besonderen Fall sind daher die allgemeinen Grundsätze des § 11 Abs. 1 S. 1 bzw. § 11 Abs. 2 S. 1 EStG zu befolgen. Eine Berücksichtigung der Umsatzsteuererstattung bzw. -zahlung im Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit scheidet aus.
Diese Behandlung entspricht insbesondere dem Grundsatz, dass es sich bei den Regelungen des § 11 Abs. 1 S. 2 bzw. § 11 Abs. 2 S. EStG um eng begrenzte und nicht verallgemeinerungsfähige Ausnahmeregelungen vom Zu- und Abflussprinzip handelt.
Gruss
"Das hier ist keine Steuerberatung,alles freiwillig und unentgeltlich!!"
"Pecunia non olet"
"Niveau ist keine Tagescreme!"
Wär ja auch sonst zu einfach gewesen
.. wobei .. "der Zeitraum kann auch in besonderen Fällen nicht erweitert werden" .. da gibbet doch eine zusätzliche Regelung, daß bei Lastschriftzahlern der Zeitpunkt der Abbuchung unwichtig ist? .. http://www.selbststaendigentipps.de/?softlinkID=14596 ..
ist für 2009 und 2010 dann zwar eh egal, da ja die andere Bedingung schon nicht mehr gegeben ist, aber ich wollte es mal erwähnt haben^^
Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)
Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)