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Thema: Frage zum Ausweisen der UST / Verr. mit VST --- Hintergrund: §19 UstG / § 34c Gewo !

  1. #1
    TP-Newbie spielwaren&mehr macht alles soweit korrekt Avatar von spielwaren&mehr
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    Frage zum Ausweisen der UST / Verr. mit VST --- Hintergrund: §19 UstG / § 34c Gewo !

    F R A G E :

    Guten Tag zusammen,

    ich bin neu hier und habe gleich zu Beginn eine für mich wichtige Frage:

    Es geht um das ausweisen der Umsatzsteuer.

    Folgender Hintergrund:

    Im Januar 2010 habe ich die Kleinunternehmerschaft nach § 19 Ustg. angemeldet, dieser Regelung nach zur Folge bin ich von dem Ausweisen der Ust. befreit, darf dann selbstverständlich auch keine Vst. abziehen. So weit klar. Die habe ich bis vor kurzem so praktiziert, Rechnungen geschrieben & erhalten, ohne Vst., bzw. Ust. Dies habe ich im Rahmen eines eBay - Shops getan.

    Im September 2010 habe ich (jeweils auf mich alleine als Einzelperson, ohne angestellte)
    den sog. Maklerschein nach § 34 c Gewerbeordnung erworben.
    Ich bin seither im Immobilienbereich tätig. Auf diesen Rechnungen weise ich Ust. aus und ziehe seither auch Vst.

    (Zusätzlich bin ich noch fest angestellt und erhalte Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit.)

    Meine Frage ist jetzt:

    Kann ich die Kleinunternehmerregelung mit meinem eBay - Shop weiterhin in Anspruch nehmen und auf DIESEN Rechnungen die Ust nicht ausweisen, nat. auch auf allen DIESEN Eingangsrechnungen, die ich für den ebay shop erhalte, ziehe ich selbstverständlich KEINE vorsteuer.
    Ich kann die beiden tätigkeiten klar trennen.. ich kann also ALLE Rechnungen klar zuordnen.

    und gleicherzeit schreibe ich im IMMO-BEREICH Rechnungen mit UST und ziehe bei DIESEN Eingangs - Rechnungen die VST..

    G E H T D A S ??????????????

    Am Ende des Jahres kann man dann addieren:

    Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit
    + Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
    + Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    ------------


    Ich würde mich über kompetente Antworten sehr freuen!

    Mit freundlichen Grüßen,

    Spielwaren & mehr

  2. #2
    TP-Specialist copy ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE copy ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE copy ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE copy ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE
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    Zitat Zitat von spielwaren&mehr Beitrag anzeigen
    Ich bin seither im Immobilienbereich tätig. Auf diesen Rechnungen weise ich Ust. aus und ziehe seither auch Vst.
    Wie kommst du dazu?

    Damit ist die KU-Regelung für dich hinfällig, du wirst die USt aus den den anderen Rechnungen nun ebenfalls an das FA abführen müssen. Auch wenn du sie nicht ausgewiesen und von deinen Kunden eingenommen hast.

    G E H T D A S ??????????????
    Warum schreist du eigentlich so?

    Nein, das geht nicht. Siehe oben.

    Am Ende des Jahres kann man dann addieren:

    Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit
    + Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
    + Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    ------------
    Was heisst "kann man" - am Ende des Jahres wird addiert und das Gesamteinkommen wird versteuert. Das hat aber mit dem Thema USt nichts zu tun, hierbei geht es um die Einkommensteuer.

    copy

  3. #3
    TP-Junior herdux macht alles soweit korrekt
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    Die Umsatzgrenzen sind auf den Unternehmer bezogen, der auch mehrere Unternehmen / Geschäftszweige haben kann. Maßgeblich ist der tatsächliche Vorjahresumsatz und der erwartete Umsatz des laufenden Jahres. Kleinunternehmer ist man, wenn der Umsatz imvorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird.

    Eine tatsächliche Überschreitung des Umsatzes von 50.000 Euro führt nicht zum Verlust der Kleinunternehmereigenschaft, wenn die Überschreitung nach der Prognose zum Jahresanfang nicht geplant war. Der BFH entschied so bei der Geschäftserweitung eines Versicherungsvertreters um ein Immobüro ( BFH Urteil vom 07.03.1995 - XI R 51/94).

    Für alle Unternehmen bist du aber entweder Kleinunternehmer oder nicht. In einem Bereich ist also die Steuer falsch berechnet.

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