Bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung hast Du das Problem nicht, da das Zufluß-Abfluß-Prinzip gilt. In Höhe des Zahlungseingangs hast Du einen Erlös, der ist in diese Höhe zu buchen und gut ist.
Bei Bilanzierern gilt Folgendes:
1.) Die Forderung muss erstmal realisiert sein, sonst kommt es zu keiner Aktivierung, und dann hättest Du auch kein Problem mit einer außerplanmäßigen Abschreibung bzw. mit einer Teilwertabschreibung.
2.) Sofern die Forderung realisiert ist, musst Du zum Stichtag (z.B. 31.12.2010) bewerten.
3.) Handelsrechtlich ist zwingend auf den niedrigeren Zeitwert (oder auch niedrigere beizulegende Wert) abzuschreiben.
4.) Steuerrechtlich ist dies nur möglich, wenn eine dauernde Wertminderung vorliegt. Wobei hier mehr Gründe für eine Teilwertabschreibung sprechen müssen, als gegen sie.


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