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Thema: Forderungsbewertung ab wann

  1. #1
    TP-Insider Era W Xel macht sich hier sehr viel Mühe
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    Forderungsbewertung ab wann

    Moin,

    muss ich eine Forderung auch schon im Voraus bewerten? Ich kenne das nur im Nachhinein, wenn ich merke, dass der Kunde nicht zahlen kann/will.

    Und wenn ja, wie gehe ich das dann an? Mal angenommen, die Ausfallwahrscheinlichkeit wäre 60%. Kann ich dann sagen, dass ich die Rechnung erst bei Zahlungseingang buche?

    Gruß
    Jo
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  2. #2
    TP-Insider AO Gott macht sich hier sehr viel Mühe Avatar von AO Gott
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    Bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung hast Du das Problem nicht, da das Zufluß-Abfluß-Prinzip gilt. In Höhe des Zahlungseingangs hast Du einen Erlös, der ist in diese Höhe zu buchen und gut ist.

    Bei Bilanzierern gilt Folgendes:

    1.) Die Forderung muss erstmal realisiert sein, sonst kommt es zu keiner Aktivierung, und dann hättest Du auch kein Problem mit einer außerplanmäßigen Abschreibung bzw. mit einer Teilwertabschreibung.

    2.) Sofern die Forderung realisiert ist, musst Du zum Stichtag (z.B. 31.12.2010) bewerten.

    3.) Handelsrechtlich ist zwingend auf den niedrigeren Zeitwert (oder auch niedrigere beizulegende Wert) abzuschreiben.

    4.) Steuerrechtlich ist dies nur möglich, wenn eine dauernde Wertminderung vorliegt. Wobei hier mehr Gründe für eine Teilwertabschreibung sprechen müssen, als gegen sie.
    Gruss

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  3. #3
    TP-Insider Era W Xel macht sich hier sehr viel Mühe
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    Ja klasse, AO Gott. Danke.

    Zitat Zitat von AO Gott Beitrag anzeigen
    1.) Die Forderung muss erstmal realisiert sein, sonst kommt es zu keiner Aktivierung, und dann hättest Du auch kein Problem mit einer außerplanmäßigen Abschreibung bzw. mit einer Teilwertabschreibung.
    Hier habe ich noch ein Verständnisproblem. Liegt es da - nach Finanzamt - in meinem Ermessen, wann ich die Forderung einbuche? Beispiel: ich führe eine Dienstleistung aus, rechne aber damit, dass ich nur mit 60%-iger Warhscheinlichkeit bezahlt werde. Darf ich dann von vorne herein sagen, ich buche die Forderung erst, wenn das Geld da ist?

    btw: lol. Jetzt habe ich es kapiert. AO Gott. A...O... Gott
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  4. #4
    TP-Insider AO Gott macht sich hier sehr viel Mühe Avatar von AO Gott
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    Ich zitiere mal nach 4.2 (1) der Einkommensteuerrichtlinien´:

    Forderungen
    • Gem. § 252 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz HGB sind Forderungen nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn eine Forderung entweder rechtlich bereits entstanden ist oder die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung erbracht hat; danach sind Provisionsansprüche aus Vermittlungsleistungen mit Abschluss des jeweiligen Kaufvertrages und der Vereinbarung des Leistungsentgeltes, spätestens mit der Lieferung an den Auftraggeber, realisiert (>BFH vom 3.8.2005 - BStBl 2006 II S. 20).
    Gruss

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  5. #5
    TP-Insider Era W Xel macht sich hier sehr viel Mühe
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    Danke, hat sehr geholfen
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