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Thema: Als KU keine USt für ebay-Rechnungen abgeführt. Was nun?

  1. #1
    TP-Junior Newbie11 macht alles soweit korrekt
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    Question Als KU keine USt für ebay-Rechnungen abgeführt. Was nun?

    Hallo, betreibe seit 2008 als KU einen ebay-Shop und habe mich nie um USt gekümmert. Da ich nun auf Regelbesteuerung umsteige, habe ich mich näher damit auseinandergestzt und mit Schrecken festgestellt, dass ich USt auf die ebay-Rechnungen (also die Rechnungen, die mir ebay ausstellt) hätte abführen müssen. Ich habe das weder für 2008, noch 2009 getan und 2010 EÜR ist fertig ohne das zu berücksichtigen.

    Was soll ich nun am besten mit den Jahren 08-10 tun? Ab 2011 ist es einfach. 19% Vorsteuer und 19% USt ist per Saldo Null und Nettorechnung bekomme ich ab 2011 von ebay. Für die davor liegenden Jahre weiß ich ehrlich gesagt, nicht einmal wo ich die Umsatzsteuer hätte angeben und abführen sollen. Ratet ihr mir, einfach erst mal nichts zu tun und zu warten bis das FA aktiv wird (zB bei einer Steuerprüfung falls die denn kommt). Oder soll ich (wie auch immer???) rückwirkend korrigieren? Meine Steuerschuld in 2008 wäre 70 Euro, in 2009 210 Euro und in 2010 600 Euro. In der Summe also so 900 Euro.

    Danke im Voraus für Eure Hilfe!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

  2. #2
    TP-Junior mbertheau macht alles soweit korrekt
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    Reiche korrigierte Umsatzsteuererklärungen für die entsprechenden Jahre ein (da gibt es ein Feld "Berichtigte Meldung") und zahle. Ich denke auch, dass es nicht schadet, beim Finanzamt anzurufen. So große Summen sind das ja nicht, da werden sie bestimmt nicht besonders böse. Obwohl du natürlich deine Sorgfaltspflicht verletzt hast. Aber das hast du ja selbst schon mitbekommen
    Markus Bertheau
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  3. #3
    TP-Specialist copy ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE copy ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE copy ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE copy ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE
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    Zitat Zitat von Newbie11 Beitrag anzeigen
    Was soll ich nun am besten mit den Jahren 08-10 tun?
    Deine Steuererklärungen korrigieren und deine Steuerschulden beim FA begleichen.

    Ab 2011 ist es einfach. 19% Vorsteuer und 19% USt ist per Saldo Null und Nettorechnung bekomme ich ab 2011 von ebay. Für die davor liegenden Jahre weiß ich ehrlich gesagt, nicht einmal wo ich die Umsatzsteuer hätte angeben und abführen sollen.
    In der Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt, die Umsatzsteuererklärung ist Teil der Einkommensteuererklärung.

    Ratet ihr mir, einfach erst mal nichts zu tun und zu warten bis das FA aktiv wird
    Nein, das raten wir dir ganz sicher nicht. Das wäre ziemlich dumm.

    copy

  4. #4
    TP-Junior Newbie11 macht alles soweit korrekt
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    sehr gut, danke. Dann werde ich die USt-Erklärungen der Jahre 08 und 09 korrigieren und die 10 schon korrekt abschicken. Was mit nicht klar ist... auf meine EÜRs und damit meine Einkommensteuererklärungen 08 und 09 dürfte das doch eigentlich keinen Einfluss haben? Die Steuerschuld ist zwar in diesen Jahren entstanden, aber die Zahlung erfolgt ja erst 2011. Und bei Istversteuerung würden ja dann diese Zahlungen meinen 2011 Gewinn schmälern, würden also auch in meine 2011 EÜR und EK eingehen? Genauso wäre es ja mit der 2010 USt-Erklärung und EÜR/EK. Alles erst 2011 wirksam. Oder verstehe ich was grundlegend falsch?

    Noch eine Frage hinterher... damit ich die USt auch korrekt berechne: die ebay-Rechnungen enthalten 15% luxemburgische MWSt, muss ich diese 15% nun erst vom Brutto abziehen und vom entstehenden Netto dann 19% deutsche USt draufschlagen? Oder werden die 19% dt Umsatzsteuer immer auf den Rechnungsbruttobetrag aufgeschlagen, unabhängig ob darin ausländishce MWSt ausgewiesen wurde oder nicht?
    Geändert von Newbie11 (10.02.2011 um 15:30 Uhr)

  5. #5
    TP-Member Ratgeber macht alles soweit korrekt
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    Zitat Zitat von Newbie11 Beitrag anzeigen
    Hallo, betreibe seit 2008 als KU einen ebay-Shop und habe mich nie um USt gekümmert. Da ich nun auf Regelbesteuerung umsteige, habe ich mich näher damit auseinandergestzt und mit Schrecken festgestellt, dass ich USt auf die ebay-Rechnungen (also die Rechnungen, die mir ebay ausstellt) hätte abführen müssen. Ich habe das weder für 2008, noch 2009 getan und 2010 EÜR ist fertig ohne das zu berücksichtigen.
    Ich verstehe die Frage nicht: warum sollte USt auf ebay- Rechnungen abgeführt werden?

  6. #6
    TP-Junior Newbie11 macht alles soweit korrekt
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    Zitat Zitat von Ratgeber Beitrag anzeigen
    Ich verstehe die Frage nicht: warum sollte USt auf ebay- Rechnungen abgeführt werden?
    Weil ebay ein ausländisches Unternehmen ist und eine sogenannte sonstige Leistung erbringt, die durch den Leistungsnehmrn nach $13 UStG im Abnehmerland zu versteuer ist (also durch mich in Deutschland). Und zwar unabhängig ob man KU ist oder nicht. Meine Vermutung ist, dass dies die Hälfte der KUs das so wie ich nicht wissen. Steht leider auch nicht in den KU FAQs oder den Innergemeinschaftlichen FAQs hier im Forum. Aber die Rechtslage scheint (leider) eindeutig. Eventuell kann das ja einer der anerkannten Experten hier kommentieren...

    Der Gesetzestext lautet so:

    § 13b UStG
    Leistungsempfänger als Steuerschuldner

    (1)
    Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.

    (2)
    Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats:

    1.
    Werklieferungen und nicht unter Absatz 1 fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;
    2.
    Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens;
    3.
    Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen;
    4.
    Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Nummer 1 bleibt unberührt;
    5.
    Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g ;
    6.
    Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Absatz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 157, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist, Emissionsreduktionseinheiten im Sinne von § 3 Absatz 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und zertifizierten Emissionsreduktionen im Sinne von § 3 Absatz 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes .

    (3)
    Abweichend von den Absatz 1 und 2 Nummer 1 entsteht die Steuer für sonstige Leistungen, die dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden, spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres, in dem sie tatsächlich erbracht werden.

    (4)
    Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 gilt § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 und 3 entsprechend. Wird in den in den Absätzen 1 bis 3 sowie in den in Satz 1 genannten Fällen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist.

    (5)
    In den in Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist; in den in Absatz 2 Nummer 5 und 6 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist. In den in Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 4 Satz 1 erbringt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn bei dem Unternehmer, der die Umsätze ausführt, die Steuer nach § 19 Absatz 1 nicht erhoben wird.
    Geändert von Newbie11 (12.02.2011 um 21:52 Uhr)

  7. #7
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    Danke für den Hinweis mit dem EU Sitz von ebay. Das war mir gerade nicht geläufig.

  8. #8
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    Zitat Zitat von Newbie11 Beitrag anzeigen
    sehr gut, danke. Dann werde ich die USt-Erklärungen der Jahre 08 und 09 korrigieren und die 10 schon korrekt abschicken. Was mit nicht klar ist... auf meine EÜRs und damit meine Einkommensteuererklärungen 08 und 09 dürfte das doch eigentlich keinen Einfluss haben? Die Steuerschuld ist zwar in diesen Jahren entstanden, aber die Zahlung erfolgt ja erst 2011. Und bei Istversteuerung würden ja dann diese Zahlungen meinen 2011 Gewinn schmälern, würden also auch in meine 2011 EÜR und EK eingehen? Genauso wäre es ja mit der 2010 USt-Erklärung und EÜR/EK. Alles erst 2011 wirksam. Oder verstehe ich was grundlegend falsch?

    Noch eine Frage hinterher... damit ich die USt auch korrekt berechne: die ebay-Rechnungen enthalten 15% luxemburgische MWSt, muss ich diese 15% nun erst vom Brutto abziehen und vom entstehenden Netto dann 19% deutsche USt draufschlagen? Oder werden die 19% dt Umsatzsteuer immer auf den Rechnungsbruttobetrag aufgeschlagen, unabhängig ob darin ausländishce MWSt ausgewiesen wurde oder nicht?

    zur ersten Frage: korrekt. USt (Nach-) Zahlung wirken sich bei der EÜR erst im Jahr der Zahlung aus.

    zur zweiten Frage: da wird Lux. USt ausgewiesen ?? Dann ist es kein Fall von § 13b .....

    Würde mir gerne mal so eine ebay Rechnung in Ruhe anschauen. Findet sich dort ein Hinweis auf das Reverse Charge Verfahren ?

  9. #9
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    Zitat Zitat von Ratgeber Beitrag anzeigen
    Würde mir gerne mal so eine ebay Rechnung in Ruhe anschauen. Findet sich dort ein Hinweis auf das Reverse Charge Verfahren ?
    Nein, dieser Hinweis findet sich dort nicht. Lediglich ein pauschaler Hinweis: "Die oben aufgeführten Beträge beinhalten 15% luxemburgische Mehrwertsteuer (MwSt.), wo zutreffend."

  10. #10
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    im eBay Nutzerprofil kann man als Gewerbetreibender einstellen, dass man Nettorechnungen erhalten möchte. Dann wird ein Hinweis auf die 6. EG-Richtlinie aufgedruckt und dann gilt auch der § 13b UStG (welcher auch ohne Hinweis gilt wenn Rechnung ohne USt ausgewiesen wird).

    Gruß
    Sven
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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  11. #11
    TP-Junior Newbie11 macht alles soweit korrekt
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    Ich habe es jetzt so gemacht, dass ich einen erklärenden Brief an das FA geschrieben habe und berichtigte USt-Erklärungen für 2008 und 2009 beigelegt habe. Die Steuerschuld beträgt aus diesen beiden Jahren in der Summe ungefähr 270 Euro. Für 2010 werde ich die USt natürlich abführen und ab 2011 habe ich bei ebay Nettorechnungen und bin eh vorsteuerabzugsberechtigt.

    Stellt sich nur die Frage, was das FA machen wird? Hat jemnd Erfahrung damit? Ziehen die nun einfach das Geld plus Säumniszuschlag und evtl Strafgebühren ein? Oder macht das FA bei sowas ein größeres Fass auf? Als Steuerhinterziehung wird das hoffentlich nicht angesehen.

  12. #12
    TP-Member Ratgeber macht alles soweit korrekt
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    Wenn hier USt nachzuzahlen ist dann wird lediglich noch die Verzinsung für die Nachzahlung für 2008 (ab 05/2010) dazu kommen. Also ein rel. kleiner Betrag.

  13. #13
    TP-Senior Aldeyn macht alles soweit korrekt
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    Ich dachte, eine Rechnung kann nicht doppelt besteuert werden. Wenn also Luxemburgische USt fällig wurde, sollte das doch genügen? Jedenfalls habe ich das bisher so verstanden.

  14. #14
    TP-Supporter Sven0 macht alles soweit korrekt
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    Fall 1: er hat sich ebay-Rechnungen inkl. 15% luxemburgischer USt. ausstellen lassen:

    Mach als Ausgabe einfach den Bruttowert in der EÜR geltend. Die Luxemburgische MWSt. lässt du dir nicht zurückerstatten.

    Fall 2: er hat sich ebay-Nettorechnungen ausstellen lassen:

    Trage diese als § 13b Umsätze in die USt.-Erklärung ein, d.h. in der Summe ergibt sich +/- Null USt.

  15. #15
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    Zitat Zitat von Aldeyn Beitrag anzeigen
    Ich dachte, eine Rechnung kann nicht doppelt besteuert werden. Wenn also Luxemburgische USt fällig wurde, sollte das doch genügen? Jedenfalls habe ich das bisher so verstanden.
    Ebay ist ja keine "handfeste" Ware. Es ist eine Leistung die hier zu versteuern ist, denn hier ist der Leistungsort.
    Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.

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