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Thema: Umsatzsteuer bei Abmahnkosten?

  1. #1
    TP-Junior Pseiko macht alles soweit korrekt
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    Umsatzsteuer bei Abmahnkosten?

    Hallo,

    bei einer Abmahnung werden ja nicht unwesentliche Summen als Anwaltskosten verlangt.
    Wie sieht es bei den Beträgen mit der Umsatzsteuer aus?

    Es wird ja nur ein Endbetrag genannt, den man überweisen soll.
    Gibt es da überhaupt eine Umsatzsteuer und ist die dann schon mit drin?
    Wenn ja, wäre es gleich mal 19% "günstiger".
    -

  2. #2
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    ist Ust. explizit ausgewiesen?
    Dann kannst du die natürlich absetzen

    wenn nicht, dann nicht (RA ist ein sog. "freier Beruf", die können sozusagen auch selber entscheiden, ob sie ihre Rechnungen zzgl. USt. oder eben ohne ausstellen)

  3. #3
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    Zitat Zitat von Thomas Beitrag anzeigen
    wenn nicht, dann nicht (RA ist ein sog. "freier Beruf", die können sozusagen auch selber entscheiden, ob sie ihre Rechnungen zzgl. USt. oder eben ohne ausstellen)
    Ähm, nee - Freiberufler können sich das auch nicht aussuchen.

    Bei Anwälten gibt es aber umsatzsteuerpflichtige und nicht-umsatzsteuerpflichtige Leistungen, im Detail kenne ich mich damit aber nicht aus. @Pseiko: Ruf' den Anwalt (bzw. sein Büro) an und lass dir die Rechnung erklären.

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  4. #4
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    1. Wird in einer Rechnung keine USt ausgewiesen, kann man auch keine Vorsteuer ziehen. Egal ob RA, StB, Arzt oder Webdesigner und ob der Rechnungsersteller selbst für diesen Umsatz USt abführen muss.

    2. Der RA kann sich das mit der USt nicht aussuchen: Der Gemahnte hat das Honorar des Rechtsanwaltes zu tragen, weil die Inanspruchnahme des RA durch seine Säumnis erforderlich war. Er leistet somit Schadenersatz. Ist der Gläubiger jedoch vorsteuerabzugsberechtigt, kann er selbst die durch den RA in Rechnung gestellte USt als Vorsteuer ziehen und hat somit keinen Schaden. Deshalb wird die USt dem Gemahnten auch nicht in Rechnung gestellt. Ich vermute, letzteres ist hier der Fall.

  5. #5
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    Zitat Zitat von Thomas Beitrag anzeigen

    wenn nicht, dann nicht (RA ist ein sog. "freier Beruf", die können sozusagen auch selber entscheiden, ob sie ihre Rechnungen zzgl. USt. oder eben ohne ausstellen)
    Wieder was dazugelernt. Gilt das für mich auch?

    Zur USt auf die Abmahnung. Die Frage ist berechtigt. Denn: liegt überhaupt ein Leistungsaustausch vor?

  6. #6
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    Zitat Zitat von Ratgeber Beitrag anzeigen
    Wieder was dazugelernt. Gilt das für mich auch?
    Die Frage ist berechtigt. Immerhin schließt der Titel "Steuerberater" kein Hochschulstudium mit ein und ist somit nur eingeschränkt mit den Berufsbild der klassischen freien Berufe vergleichbar.

    In der Weimarer Republik konnte JEDER die Steuerberatung im Rahmen der Gewerbeordnung ausüben.

    Die Zulassungspflicht für Steuerberater wurde 1933 eingeführt. Ziel war die Verfolgung von Juden. Denn zum einen war die gewerbliche Ausübung nunmehr versagt, zum anderen wurde Juden (oder Kommunisten) die Zulassung zum Steuerberater verwehrt.

    Das NS-Recht wurde bis heute perpetuiert; ich denke § 18 I Nr. 1 S. 2 EStG beantwortet Ihre Frage.

    Zur USt auf die Abmahnung. Die Frage ist berechtigt. Denn: liegt überhaupt ein Leistungsaustausch vor?
    Nein, es handelt sich um "echten" Schadenersatz. Der Leistungsaustausch findet zwischen dem Gläubiger und Rechtsanwalt statt. Der Schuldner erstattet nur die durch sein Fehlverhalten entstandenen Aufwendungen (RA-Kosten). Bei der Frage nach dem Leistungsaustausch im Rahmen der USt liegen die meisten Steuerberater mangels hinreichender Rechtskenntnisse idR. zu 50% falsch, die anderen 50% sind geraten...

  7. #7
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    Zitat Zitat von fitheach Beitrag anzeigen
    Bei der Frage nach dem Leistungsaustausch im Rahmen der USt liegen die meisten Steuerberater mangels hinreichender Rechtskenntnisse idR. zu 50% falsch, die anderen 50% sind geraten...
    50/50....nun, da bleibt ja für meine, zugegebenermaßen etwas rhetorische Frage auf Basis rudimentärer Ahnung zu § 1 UStG, eigentlich gar kein Platz mehr.

  8. #8
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    Zitat Zitat von Ratgeber Beitrag anzeigen
    auf Basis rudimentärer Ahnung zu § 1 UStG
    Nur nicht so bescheiden! Immerhin sind die Kenntnisse zu § 2 II Nr. 2 UStG wohl auch höchst rudimentär...

    http://www.traum-projekt.com/forum/9...tml#post970871

    zugegebenermaßen etwas rhetorische Frage
    war, wie Sie bestimmt erkennen konnten, meiner Meinung nach deplatziert.
    Wir befinden uns hier in einem "Laien-" Forum, wo ambitioniert versucht wird, sich gegenseitig zu unterstützen. Der Umstand, dass Fachunkundige z.B. an der Komplexität des § 4 UStG scheitern, sollte nicht als Zielscheibe für Ironie missbraucht werden. Insbesondere nicht, wenn die fehlerhafte Aussage schon korrigiert wurde.

    BTW.: Wenn ein Architekt mit USt abrechnet, ein Arzt idR ohne, bei nicht heilenden Eingriffen aber mit oder ein Dozent in der VHS mit, aber im Rahmen einer Berufsqualifikation ohne oder ein RA idR mit, aber im Rahmen des Schadenersatzes ohne, drängt sich dann dem Laien nicht die Vermutung auf, "Freiberufler können sich das aussuchen?"

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