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Thema: Wechsel KFZ ins Privatvermögen 1 Monat vor dem Verkauf

  1. #1
    TP-Insider
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    Wechsel KFZ ins Privatvermögen 1 Monat vor dem Verkauf

    Hallo,

    ich würde gern mein KFZ (zu 23% gewerbl. genutzt) zum aktuellen Schwacke-Listenpreis ins Privatvermögen wechseln, und zwar 1 Monat vor dem Verkauf.

    Den ermittelten Schwacke-Wert würde ich ausdrucken und abheften.

    Grund ist da ich vermute das der reale Verkaufspreis 1000,- Euro höher liegt.

    Sind Probleme mit dem Finanzamt diesbzgl. zu erwarten wenn der Verkaufspreis dann 1000,- Euro höher liegt?

    Oder wäre es intelligenter die Zeitspanne größer zu wählen, also z.b. 6 Monate anstatt 1 Monat?

  2. #2
    TP-Moderator Avatar von MaWeSol
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    Hallo,

    grundsätzlich kannst du den Pkw aus dem Betriebsvermögen entnehmen und anschließend verkaufen.

    Die Entnahme erfolgt, wie du schon beschrieben hast, zum Zeitwert. Die Differenz zum Buchwert musst du allerdings als Ertrag versteuern (und ggf. die entsprechende USt an das Finanzamt abführen).

    Probleme mit dem FA dürfte es m.E. nicht geben, da du bei der Entnahme ja alles ordnungsgemäß versteuert hast.

    Gruß,
    Matthias
    Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.


  3. #3
    TP-Insider
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    ok danke!

  4. #4
    TP-Senior
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    Zitat Zitat von Sven0 Beitrag anzeigen
    Hallo,

    ich würde gern mein KFZ (zu 23% gewerbl. genutzt) zum aktuellen Schwacke-Listenpreis ins Privatvermögen wechseln, und zwar 1 Monat vor dem Verkauf.

    Den ermittelten Schwacke-Wert würde ich ausdrucken und abheften.

    Grund ist da ich vermute das der reale Verkaufspreis 1000,- Euro höher liegt.

    Sind Probleme mit dem Finanzamt diesbzgl. zu erwarten wenn der Verkaufspreis dann 1000,- Euro höher liegt?

    Oder wäre es intelligenter die Zeitspanne größer zu wählen, also z.b. 6 Monate anstatt 1 Monat?

    Falls Du das Auto an Privat verkaufen willst, hier noch was wichtiges!!!!

    Die gesetzliche Änderung der Gewährleistungsfrist

    Ab dem 01.01.2002 trat die Neuregelung des Schuldrechts in Kraft mit erheblichen Änderungen für gewerbliche Verkäufer. Denn ab diesem Zeitpunkt gilt beim Verkauf von Gebrauchtwagen an Privatpersonen eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Ein Ausschluss durch Geschäftsbedingungen wie bisher, ist dann nicht mehr möglich, lediglich ihre Begrenzung auf ein Jahr.

    Darüber hinaus besteht in den ersten sechs Monaten eine Beweislastumkehr, d. h., der gewerbliche Verkäufer muss nachweisen, dass ein im ersten Halbjahr aufgetretener Mängel nicht bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden war.

    Auch für Neuwagen gilt das gleiche, alle Neufahrzeuge die nach dem 01.01.2002 gekauft wurden, gilt die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren.

    Auch Freiberufler wie Anwälte, Bäcker, Metzger und Architekten, kurzum alle Unternehmer, die ihr geschäftlich genutztes Fahrzeug an privat verkaufen, unterliegen seit dem 01.01.2002 einer verschärften Haftung des sogenannten Verbrauchsgüterkaufrechts. Die bislang übliche Vertragsklausel "Gekauft wie gesehen" oder " Unter Ausschluss jeder Gewährleistung" ist nicht mehr gültig.
    Jeder Unternehmer der seinen Geschäftswagen privat verkauft, muss mindestens ein Jahr für auftretende Mängel einstehen. Enthält der Vertrag diese zeitliche Einschränkung nicht, sind es sogar zwei Jahre.
    Freiberuflern, die sich vor den finanziellen Folgen des neuen Gewährleistungsrecht schützen wollen, bieten einige Versicherungen entsprechende Policen an. Eine Liste der wichtigsten Versicherungen finden Sie hier...

    Ein Tipp:
    Wenn Sie den Wagen bei dem Händler in Zahlung geben, der Ihnen das Fahrzeug verkauft hat, kommen Sie aus der Gewährleistungspflicht heraus.


    Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Verkäufer vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich Mängelrechte des Käufers nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039).

    Also vorsicht!!!
    Geändert von bobbysix (02.05.2011 um 15:06 Uhr)

  5. #5
    TP-Insider
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    ja das kenne ich schon. Gerade auch aus diesem Grund ist eine Umwandlung von Betriebs- zu Privatvermögen vor dem Verkauf im Prinzip unumgänglich (da ich vorhabe an Privat zu verkaufen).

  6. #6
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    Zitat Zitat von Sven0 Beitrag anzeigen
    ja das kenne ich schon. Gerade auch aus diesem Grund ist eine Umwandlung von Betriebs- zu Privatvermögen vor dem Verkauf im Prinzip unumgänglich (da ich vorhabe an Privat zu verkaufen).
    hier noch mal das wichtigste in

    Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Verkäufer vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich Mängelrechte des Käufers nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039).

    Damit ist doch alles gesagt. Du kannst nicht mit dem Verkauf an Dich oder jemand anderes privaten die Gewährleistungspflicht umgehen. Nur wenn Du an einen Unternehmer, Händler, etc. verkaufst.

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