Bilanzierungspflicht = periodengerechte Gewinnermittlung
Somit hat der spätere Zufluß nichts damit zu tun. Es wird im Jahr der Betriebsaufgabe/veräußerung der Veräußerungsgewinn ermittelt und somit auch in diesem Jahr versteuert.
Etwaige Besonderheiten wie Sofortversteuerung/Zuflußversteuerung liegen ja lt. Sachverhalt nicht vor.

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