Nein, du musst alles 10 Jahre lang aufheben und am Jahresende auch minimum eine EÜR und deine EkSt.-Erklärung machen.
Ab deinen o.g. Grenzbeträgen bist du zur doppelten Buchführung verpflichtet.
Hallo,
ich habe Gewerbe ("Kleinunternehmer") und habe mal eine frage dazu. Ich sehe öfter im Internet folgenden Text:
Für Onlinehändler, die grundsätzlich Gewerbetreibende sind, sieht das Steuergesetz die Buchführungspflicht vor, sobald folgende Grenzen überschritten werden:
Umsatz von mehr als 500.000 € oder
Gewinn von mehr als 50.000 €
Die einzubeziehenden Größen (Umsatz und Gewinn) müssen jeweils im Einzelfall berechnet werden.
Ich habe damals angekreuzt das ich eine EÜR mache. Ich komme auch nicht über diesen Gewinn/Umsatz. Laut diesem Text muss ich also überhaupt keine Buchführung machen, stimmt das? Also kann ich mir es ersparen die Rechnungen sowie die Kontoauszüge abzuheften und stattdessen einfach eine Liste führen wo drauf steht was eingenommen und ausgeben wurde und dieses abheften, oder verstehe ich da was falsch? Wäre ich wenn ich unter dem Grenzwert von 50.000€ im Jahr bin bei einer Betriebsprüfung auf der sicheren seite, wenn ich keine Belege habe, sondern nur eine Liste?
Lieben Gruß![]()
Nein, du musst alles 10 Jahre lang aufheben und am Jahresende auch minimum eine EÜR und deine EkSt.-Erklärung machen.
Ab deinen o.g. Grenzbeträgen bist du zur doppelten Buchführung verpflichtet.
Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.
Was sollte denn ein Betriebsprüfer prüfen, wenn du keinerlei Belege hast, sondern nur 'Behauptungen' in Listenform?
Wie dorintia schon sagte, musst du natürlich die Belege aufheben und deine Aufzeichnungen so führen, dass ein Betriebsprüfer auch in drei, fünf oder acht Jahren noch nachvollziehen kann, was du da getrieben hast.
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