Hallo Experten,
ich habe ein etwas komplizierteres Problem bzgl Differenzbesteuerung. Ich betreibe einen Weinhandel und verstehe, dass ich Weine nach §25a UStG differenzbesteuert verkaufen kann, falls diese ohne MWSt-Ausweisung (also von privat) bezogen wurden.
Nun ist mir ein Urteil des FG Köln (Urteil vom 15.8.2007, Az. 4 K 5412/03, EFG 2008, S. 816) untergekommen, das auch die Differenzbesteuerung von Privateinlagen erlaubt. Dies würde bei mir zutreffen, da ich zahlreiche Weine aus meinem Privatbestand zum Teilwert ins Unternehmen eingelegt habe.
Ich möchte nun rückwirkend (!) für 2011 die unrichtig ausgewiesene und per Voranmeldung entrichtete USt vom FA wiedererstattet haben. Natürlich nur für (a) Kunden im EU-Ausland und (b) Privatkunden in D. Firmenkunden gehe ich wegen der Problematik der dererseits entrichteten Vorsteuer nicht an, bei Kunden in Nicht-Eu Ausland stellt sich die Frage eh nicht, da keine MWSt erhoben wurde.
Meine geplante Vorgehensweise ist wie folgt:
(1) Ich schicke all meinen betroffenen Kunden eine korrigierte Rechnung mit Begleitschreiben, aus dem hervorgeht, dass die betroffenen Posten Ihrer Rechnung nach §25a UStG korrekterweis differenzbesteuert sind, die MWSt damit zu Unrecht ausgewiesen wurde, aber der Gesamtbetrag ihrer Zahlung davon unbetroffen ist.
(2) Unter Umständen habe ich aber ein Einzelunternehmen verkauft, die unter dem Besitzernamen firmiert (daher für mich nicht erkennbar) und vorsteuerabzugsberechtigt sind. Dann laufen er und ich in ein steuerliches Problem, nämlich das seines Vorsteuerabszuges. In diesem Fall würde ich auf die Rechnungskorrektur verzichten und diese zurücknehmen. Mein Plan ist also, einen entsprechenden Passus einzubauen und ihn auffordern innerhalb von 14 Tagen zu widersprechen, falls er den Wein in Ausübung eines Gewerbes gekauft hat und für diesen Erwerb Vorsteuer geltend gemacht hat.
(3) Dann würde ich natürlich gerne per Korrektur der USt-Voranmeldungan 2011 Quartal 1 bis 3 die zuviel gezahlte USt zurückfordern. Mein Plan wäre neben der Korrektur, schriftlich auch die Original- und korrigierten Rechnungen und ein erklärendes Schreiben beizufügen. Dann kann das FA bei den deutschen Kunden prüfen, ob die Vorsteuer geltend gemacht haben.
(4) Statt korrektur per USt-Voranmeldung könnte ich die Korrektur auch per USt-Erklärung veranlassen, aber gefühlsmäßig halte ich die Korrektur per USt-Voranmeldung für die richtige.
(5) Die Verkäufe ins EU-Ausland stellen ca 70% der korrigierten Rechnungen dar. Ich spiele mit dem Gedanken, die deutschen Rechnungen nicht zu korrigieren (und auf diese 30% zu verzichten), damit ich das Problem des Vorsteuerabzugs definitiv umgehe.
Ist nach Eurer Expertenmeinung, die Vorgehensweise so korrekt? Würdet Ihr mir zu Punkt 5 raten? Oder kann ich (sollte ich besser?) gar nicht rückwirkend korrigieren?
Noch zwei Detailfragen zum Schluss: Muss ich beide Rechnungsversionen revisionssicher ablegen? Ich gehe mal davon aus. Generell muss ich ja auch auf die Versandkosten USt erheben, falls diese separat ausgewiesen werden. Ich gehe davon aus, dass dies auch dann der Fall ist, wenn die Lieferung komplett aus differenzbesteuerten Waren besteht? Macht in der Buchhaltung natürlich etwas Mühe...
Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe.
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