weiß dazu wirklich keiner etwas?
Hi @ all,
mein erster Beitrag hier im Forum! Und ich habe direkt eine Frage
Ich habe von einem britischen Unternehmen "GB-AG", Sitz London, das der Kleinunternehmer Regelung in Großbritannien (UK / GB; Umsätze <= 70.000 GBP) unterliegt, eine Rechnung iHv 2.000,- EUR erhalten, die entsprechend ohne VAT/MwSt./USt. ausgewiesen wird. Der Lieferant ist also gemäß §1a Abs. 1 Nr. 3b UStG im Mitgliedstaat Großbritannien umsatzsteuerfrei.
Leistung der Rechnung ist Webdesign / Webprogrammierung.
Ich selbst "DE-AG", bin Kleinunternehmer mit Sitz in Deutschland, nach deutschem Recht. Erwerbsschwelle nach §1a Abs. 3 Nr. 2 UStG iHv 12.500,- EUR habe ich nicht überschritten. Ich habe auf dessen Anwendung auch nicht verzichtet (§1a Abs. 4 UStG) und besitze auch keine Umsatzsteuer-ID. Lieferschwelle iHv 100.000 EUR wird ebf. nicht überschritten (§3c Abs. 3 Nr. 1 UStG).
VARIANTE A
Muss ich der Rechnung jetzt 19% (380,- EUR) aufschlagen und diese MwSt. dem Finanzamt anmelden? Muss ich diese abführen oder darf ich sie als Vorsteuer geltend machen nach §13b UStG ?
Der Beamte im Finanzamt hat mir das so erzählt... ganz glauben will ich ihm das aber nicht:
VARIANTE B
Denn meiner Meinung nach liegt KEIN innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Das begründe ich in zweierlei Hinsicht:
1. "GB-AG" ist Kleinunternehmer in Großbritannien und in Großbritannien umsatzsteuerfrei.
2. Ich überschreite ohnehin nicht die Lieferschwelle von 12.500 EUR.
Siehe dazu auch diesen Link.
In diesem Falle liegt doch die USt.Pflicht in Großbritannien bei "GB-AG"... und weil "GB-AG" Kleinunternehmer ist, wird auf die Erhebung der Umsatzsteuer dann dort auch komplett verzichtet. Bei mir in Deutschland fällt ebenfalls keine Umsatzsteuer an. Also behandle ich die Rechnung bei mir einfach 2000,- EUR netto = brutto = betrieblicher Aufwand.
Welche Variante ist korrekt? Was empfehlt ihr? Gibt es andere Dinge zu beachten?
Vielen Dank im voraus,
LG
weiß dazu wirklich keiner etwas?
Hallo,
nur meine private Meinung, ich bin kein Steuerberater.
1. Eine Innergemeinschaftliche Lieferung erfordert das "verbringen eines Gegenstandes" in ein anderes Land. Da es sich aber um eine erbrachte Leistung handelt, sehe ich hier keine IGL.
2, Es könnte eine sonstige elektronische Leistung sein. Das Bundeszentralamt sagt dazu aber "...die Leistung ist im Wesentlichen automatisiert, wird nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erbracht...". Das würde ich maximal bei Software von der Stange so sehen. Bei konkreter Programmierung würde ich es nicht so sehen.
Meiner Meinung nach wurde die Leistung in UK erbracht und unterliegt auch den dortigen Gesetzen. Aus deiner Sicht ist es dann eine "im Inland nicht steuerbare Leistung".
Netto = Brutto = keine Nachversteuerung
Gruß Neffe
neffe hat Recht, es ist "im Inland nicht steuerbare Leistung"
super, vielen Dank für Euren Rat!
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